20.3220 · Interpellation · 2020-05-04
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Das Gesundheitswesen der Schweiz wurde mit diversen Elementen des regulierten Wettbewerbs versehen mit dem Ziel, den Wettbewerb zu fördern. Dazu gehören zum Beispiel die freie Wahl des Versicherers, die besonderen Versicherungsformen zur Erweiterung des unternehmerischen Spielraums von Versicherer und Leistungserbringer, Freiheiten im Bereich der Tarif- und Vertragsgestaltung als Beitrag zur Stärkung des Wettbewerbs zwischen den Versicherern und zwischen den Leistungserbringern, die Verstärkung des Risikoausgleichs um die Anreize der Versicherer in der OKP zur Risikoselektion zu verringern und damit den angestrebten kosteneindämmenden Wettbewerb zu erhöhen etc. Der heute bestehende Wettbewerbsanteil hat viel mit Wahlfreiheit der Versicherten - gesund wie krank - zu tun.
Die Bedeutung des regulierten Wettbewerbs wird regelmässig betont, sowohl in seiner kostendämpfenden Wirkung als auch als entscheidender Faktor, der zur hohen Qualität des Schweizerischen Gesundheitssystems beiträgt. Die hohe Qualität des Gesundheitssystems wurde in der bis jetzt gut bewältigten Corona-Krise bestätigt. Unser heutiges System funktioniert und es ist selbst in ausserordentlichen Umständen anpassungsfähig.
Nichtdestotrotz scheint dieses Modell vermehrt unter Druck zu geraten.
Ich bitte den Bundesrat deshalb, die folgenden Fragen zu beantworten:
1. Welche Elemente gehören aus Sicht des Bundesrats zum Konzept des regulierten Wettbewerbs im Schweizerischen Gesundheitssystem?
2. In der Gesundheitspolitischen Strategie 2020-2030 hält der Bundesrat den Grundsatz fest, dass sich "die Strategie bei der Auswahl der zu ergreifenden Massnahmen nach dem Problemlösungspotenzial und der Umsetzbarkeit richtet und dabei das Konzept des regulierten Wettbewerbs, auf dem die obligatorische Krankenversicherung beruht, weiterentwickelt werden soll". Inwiefern und in welche Richtung will der Bundesrat das Konzept des regulierten Wettbewerbs und dessen einzelne Elemente weiterentwickeln?
3. Wie beurteilt der Bundesrat die Auswirkungen der bisherigen und anstehenden Teilreformen des KVG auf den regulierten Wettbewerb und dessen einzelne Elemente?
4. Ist seitens des Bundesrats ein langsames Abkommen vom regulierten Wettbewerb in Richtung verstärkte Regulierung und Steuerung im Gange?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Der Gesetzgeber hat im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) ein System des regulierten Wettbewerbs vorgesehen. Dieses hat zum Ziel, mit der richtigen Mischung zwischen marktorientierten und regulativen Elementen eine effiziente, zweckmässige, qualitativ hochstehende Versorgung der gesamten Bevölkerung mit Gesundheitsleistungen zu möglichst günstigen Kosten zu ermöglichen. Wie der Bundesrat zuletzt insbesondere in seinen Stellungnahmen zu den Postulaten 19.3886 Burgherr "Wettbewerbsrecht im Gesundheitswesen stärken" und 17.3516 Jauslin "Freie Marktwirtschaft im Gesundheitswesen. Abschaffung des Einzelleistungstarifs" ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass im schweizerischen Gesundheitssystem keine Verhältnisse bestehen, in denen der freie Markt eine Preisbildung garantiert, die einen effizienten Einsatz der Mittel gewährleisten würde. Um Marktversagen zu korrigieren und um sicherzustellen, dass die Solidaritätsziele des KVG erreicht werden können, sind gezielte regulatorische Massnahmen unabdingbar.
Das System des regulierten Wettbewerbs umfasst deshalb neben marktorientierten Elementen auch regulative Elemente zur Stärkung des Wettbewerbs und zur Verbesserung der Transparenz. Zu den marktorientierten Elementen zählen insbesondere die freie Wahl des Versicherers und der Leistungserbringer durch die Versicherten, der Spielraum für die Entwicklung alternativer Versicherungsmodelle und bei der Rechnungsprüfung sowie das Vertragsprimat, nach welchem die Tarife grundsätzlich in Verträgen zwischen den Versicherern und Leistungserbringern vereinbart werden. Ergänzt wird das System mit regulativen Instrumenten oder Vorgaben, mit denen ein funktionierender, effizienzorientierter Wettbewerb sowohl unter Leistungserbringern als auch unter Versicherern sowie der Zugang der gesamten Bevölkerung zu den notwendigen Gesundheitsleistungen erst ermöglicht wird. Dazu gehören insbesondere das Versicherungsobligatorium, die Aufnahmepflicht der Versicherer, risikounabhängige Prämien und der Risikoausgleich, ein einheitlicher Leistungskatalog, Regeln zur Zulassung der Leistungserbringer, die Veröffentlichung von medizinischen Qualitätsindikatoren sowie administrierte Tarife und Preise für einige Teilbereiche.
2./3. Mit der gesundheitspolitischen Strategie 2020-2030, die der Bundesrat am 6. Dezember 2019 verabschiedet hat, soll das System weiter verbessert werden, damit alle Menschen in der Schweiz auch zukünftig von einem guten und bezahlbaren Gesundheitssystem profitieren. Der Bundesrat bekennt sich darin zum Konzept des regulierten Wettbewerbs. Die bisherigen und anstehenden Teilrevisionen des KVG beinhalten denn auch keine Änderungen an diesem Grundsatz und bezwecken, das Zusammenspiel von marktorientierten und regulatorischen Elementen fortlaufend zu optimieren. Bei wichtigen Revisionen werden die Auswirkungen und mögliches Markt- und Regulierungsversagen zudem jeweils systematisch analysiert. Letztlich liegt der Entscheid, ob wettbewerbliche marktorientierte oder regulatorische Elemente ausgedehnt oder eingeschränkt werden, jedoch nicht beim Bundesrat, sondern beim Parlament.
4. Insofern ist seitens des Bundesrats keine Abkehr vom regulierten Wettbewerb im Gange. Regulierung und Steuerung bilden zusammen mit marktorientierten Elementen nach wie vor die notwendigen Bestandteile dafür, dass im Gesundheitswesen ein effizienz- und qualitätsfördernder, kostensparender regulierter Wettbewerb ermöglicht wird, die Wahlfreiheit und der Zugang aller Versicherten sichergestellt werden kann und die Solidaritätsziele des KVG erreicht werden können.
Antwort des Bundesrates.