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20.3227 · Interpellation · 2020-05-04

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

1. In welchen Fällen und mit welcher Begründung haben die Kantone Gebrauch gemacht von der Ausnahme für Kantone in besonderen Gefährdungslagen, die ihnen die Covid-19-Verordnung 2 mit der Änderung vom 27. März zugesteht?

2. Was für ausserordentliche Massnahmen haben die Kantone getroffen?

3. Wurde die Ausnahme für die Kantone auf deren Ersuchen und/oder in Zusammenarbeit mit ihnen beschlossen? Wenn ja, mit welchen?

4. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass die regionalen Eigenheiten der Krise besser berücksichtigt werden können, wenn den Kantonen eine gewisse Autonomie gewährt wird?

5. Gedenkt der Bundesrat, den besonders hart von der Krise betroffenen Kantonen auch in den kommenden Monaten zu ermöglichen, Massnahmen zu erlassen, die strenger sind als diejenigen auf Bundesebene?

Begründung

Die Kantone wurden vom Coronavirus in sehr unterschiedlichem Mass heimgesucht. Die Krise brach zuerst im Tessin und in der Romandie aus und wütete da besonders heftig, die Zentralschweizer Kantone hingegen sind bis heute nur am Rande von der Pandemie betroffen.

Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat am 27. März die Covid-19-Verordnung 2 so geändert, dass die Kantone in besonderen Gefährdungslagen auf begründeten Antrag hin befristete besondere Massnahme ergreifen können.

Wie sinnvoll diese Krisenfenster sind, hat sich besonders im Tessin gezeigt, wo die strengeren Massnahmen als die vom Bundesrat beschlossenen von der Bevölkerung breit mitgetragen wurden. Dank dieser sehr einschränkenden Massnahmen konnte die Lage im Tessin, dem von der Pandemie am stärksten betroffenen Kanton, rasch stabilisiert und dann auch verbessert werden.

Da es nicht ausgeschlossen ist, dass die Infektionszahlen wieder steigen und es zu einer zweiten Pandemiewelle kommt, die die Regionen und Kantone wieder in stark unterschiedlichem Mass trifft, halten wir es für enorm wichtig, dass den Kantonen weiterhin eine gewisse Autonomie gewährt wird, wenn nötig Massnahmen zu treffen, die einschneidender sind als die Massnahmen auf Bundesebene. Damit können sie besser auf die kantonalen und regionalen Besonderheiten der Krise reagieren.

Stellungnahme des Bundesrates

Die enge soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Vernetzung der Schweiz und die stark eingeschränkten Kenntnisse der Eigenschaften des Virus verlangten, dass die durch den Coronavirus hervorgerufene erste Welle der Pandemie mit weitgehend einheitlichen und schweizweit geltenden Massnahmen bekämpft wurde. Der Bundesrat anerkennt demgegenüber auch die Notwendigkeit, dass es die unterschiedliche epidemiologische Situation in einzelnen Regionen erfordern kann, spezifisch zugeschnittene und angemessene Regelungen anzuordnen. Mit Artikel 7e der COVID-19-Verordnung 2 (SR 818.101.24) stand eine entsprechende Ausnahmeregelung für die Kantone zur Verfügung. Auch stand den Kantonen mit Artikel 7 dieser Verordnung die Möglichkeit zur Verfügung, aus überwiegenden öffentlichen Interessen Ausnahmen von den Verboten namentlich betreffend Veranstaltungen bewilligen zu können.

Die Fragen lassen sich wie folgt beantworten:

1. Von der Ausnahmeregelung nach Artikel 7e der COVID-19-Verordnung 2 hatte einzig der Kanton Tessin Gebrauch gemacht. Der Kanton Tessin begründete dies mit der - durch die epidemiologische Situation hervorgerufenen - besonderen Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung.

2. Der Kanton Tessin hat am 20. März 2020 im Wesentlichen die Einstellung der Tätigkeit nicht systemrelevanter Gewerbe- und Industriebetriebe ab dem 23. März 2020 beschlossen. Dieser Beschluss wurde mehrmals verlängert. Die Anordnungen des Kantons Tessins wurden jeweils auf entsprechendes Gesuch hin vom Bundesrat genehmigt.

3. Der Anstoss für die Ausnahmeregelung kam vom Kanton Tessin. Die Kantone und weitere Akteure wurden im Rahmen der Erarbeitung konsultiert.

4. Die Situation im Kanton Tessin hat gezeigt, dass es in gewissen Situationen sinnvoll sein kann, den besonders betroffenen Kantonen einen gewissen Handlungsspielraum in Bezug auf die anzuordnenden Massnahmen zu gewähren. Im Gegensatz zur ersten Welle soll die Hauptverantwortung bei einem Wiederanstieg der COVID-19-Fälle bei den Kantonen liegen. Kantone, die eine Zunahme der Fallzahlen feststellen, sollen diese mit geeigneten Massnahmen bewältigen. Dabei sind diejenigen Massnahmen vorzuziehen, die sich als besonders wirksam gegen die Ausbreitung von Neuinfektionen erwiesen haben.

5. Der Bundesrat analysiert die epidemiologische Lage laufend und passt die Massnahmen entsprechend der aktuellen Situation an. Dazu gehört auch die Frage, ob begrenzte Ausnahmeregelungen zugunsten derjenigen Kantone, in denen aufgrund der epidemiologischen Situation eine besondere Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung besteht, erforderlich und zielführend sind und weitergeführt werden sollen.

Antwort des Bundesrates.