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20.3266 · Motion · 2020-05-04

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 24 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen aufzuheben.

Begründung

Der Bundesrat hat am 12. Februar 2020 die neue Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) verabschiedet. Sie soll am 1. Januar 2021 in Kraft treten, zusammen mit dem neuen Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB), das vom Parlament in der Schlussabstimmung vom 21. Juni 2019 beschlossen wurde.

Artikel 24 VöB statuiert ein Recht der Auftraggeberin auf Einsicht in die Preiskalkulation der Anbieterin und ihrer Subunternehmerinnen, wenn der freie Wettbewerb nicht spielt und der Auftragswert eine Million Franken übersteigt. In diesem Artikel ist auch die Pflicht zur Rückerstattung eines Teils des Preises vorgesehen, wenn die Überprüfung des Preises durch die Auftraggeberin zum Ergebnis gelangt, dass ein zu hoher Preis verlangt wurde.

Artikel 24 VöB entspricht im Wesentlichen Artikel 59 des vom Bundesrat vorgelegten Entwurfs der Totalrevision des BöB. Nach ausführlicher Debatte haben jedoch sowohl der Ständerat - am 10. Dezember 2018 - wie auch der Nationalrat - am 12. Juni 2019 - diesen Artikel aus dem Entwurf gestrichen; das von der Bundesversammlung verabschiedete BöB enthält also den Artikel 59 des bundesrätlichen Antrags nicht. Es handelt sich hier um ein qualifiziertes Schweigen, aus dem der Wille des Gesetzgebers klar hervorgeht. Artikel 24 VöB entbehrt damit jeglicher gesetzlichen Grundlage und widerspricht klar dem Beschluss des Parlaments.

Als der Bundesrat den Entwurf der VöB gemäss Artikel 151 des Parlamentsgesetzes in eine Konsultation gab, haben sich die beiden für das öffentliche Beschaffungswesen zuständigen Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben gegen Artikel 24 ausgesprochen.

Inhaltlich stellt Artikel 24 VöB eine unzulässige Einmischung in das Handeln eines Unternehmes dar und eine Verletzung des Grundsatzes "pacta sunt servanda": Wurde ein Vertrag einmal geschlossen, so haben ihn beide Parteien einzuhalten. Gestützt auf Artikel 24 VöB könnte jedoch eine Auftraggeberin, nachdem sie den Vertrag eingegangen ist, eine Bestimmung des Vertrags einseitig aufheben, nämlich die Bestimmung über den Preis, und von der Anbieterin die Rückerstattung eines Teils des Betrags fordern, der bereits bezahlt wurde.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Das Einsichtsrecht in die Preiskalkulation wird seit Jahrzehnten in den Verträgen zwischen den Leistungserbringern und der Bundesverwaltung aufgenommen. Gemäss der geltenden Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 172.056.11; VöB) ist die Auftraggeberin grundsätzlich gehalten, ein Einsichtsrecht zu vereinbaren, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 5 VöB). Die Preisprüfung soll der öffentlichen Hand ermöglichen, Leistungen kostengünstig auch ausserhalb einer Konkurrenzsituation zu erwerben, wenn sich die Anbieterinnen und Anbieter de facto in einer Monopolsituation befinden, während die öffentliche Auftraggeberin keine andere Wahl hat, als die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Leistungen bei diesem Leistungserbringer zu erwerben. Die Preisprüfung dient demnach dazu, den wirtschaftlichen Umgang mit den Bundesmitteln sicherzustellen. Ein solcher Mechanismus ist im Übrigen international verbreitete Praxis.

Im Rahmen der Revision des öffentlichen Beschaffungsrechts wurde das Einsichtsrecht in den Gesetzesentwurf (vgl. Art. 59 E-BöB) aufgenommen. Dies geschah auf Empfehlung der Finanzdelegation (FinDel) (vgl. Bericht vom 4. April 2014 der FinDel an die Finanzkommissionen des Nationalrates und des Ständerates betreffend die Oberaufsicht über die Bundesfinanzen im Jahre 2013 [Ziff. 2.3.3], BBl 2014 5551, S. 5586). Im Gegensatz zu Artikel 5 VöB sah der Gesetzesentwurf vor, der Auftraggeberin ohne vertragliche Vereinbarung direkt ein gesetzlich verankertes Einsichtsrecht einzuräumen. Im Rahmen der öffentlichen Vernehmlassung von 2015 stiess dieser Vorschlag in Wirtschaftskreisen auf Widerstand; diese beklagten insbesondere einen schweren und ungerechtfertigten Eingriff in die Vertragsfreiheit sowie eine Verletzung des Grundsatzes "pacta sunt servanda". Bei den Beratungen im Parlament herrschte in dieser Frage Uneinigkeit. Schliesslich beschlossen die eidgenössischen Räte, den Antrag abzulehnen, in erster Linie aus den bereits genannten Gründen. Allerdings wurde in den Kommissionen bzw. im Plenum von der Verwaltung mehrfach die Beibehaltung eines Einsichtsrechts auf Verordnungsstufe wie in der derzeit geltenden Regelung, d. h. gestützt auf eine Vereinbarung, erwähnt.

Bei den Beratungen in den Kommissionen wurden widersprüchliche Empfehlungen zuhanden des Bundesrates abgegeben: Die Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben (WAK-N und WAK-S) sprachen sich für eine Streichung des Einsichtsrechts im Verordnungsentwurf aus, während die Finanzkommissionen (FK-N und FK-S) sowie die FinDel dessen Beibehaltung befürworteten. Der Bundesrat beschloss im Sinne einer Kompromisslösung, an der Preisprüfung auf Verordnungsstufe festzuhalten. Neu wird die Preisprüfung jedoch als "kann-Norm" und nicht mehr als Pflicht für die Auftraggeberin formuliert, um bei Bedarf den wirtschaftlichen Umgang mit den Bundesmitteln zu gewährleisten (vgl. Art. 24 revidierte VöB). Die FinDel begrüsst in ihrem Tätigkeitsbericht die Lösung des Bundesrates ausdrücklich (vgl. Bericht vom 17. März 2020 der FinDel an die Finanzkommissionen des Nationalrates und des Ständerates betreffend die Oberaufsicht über die Bundesfinanzen im Jahre 2019, S. 31).

Materiell setzt das Einsichtsrecht nach Artikel 24 VöB ausdrücklich eine Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien voraus; der Grundsatz "pacta sunt servanda" wird demnach nicht verletzt.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.