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20.3303 · Motion · 2020-05-05

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Erwerbsersatzgesetzes zu unterbreiten, mit den Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Assistenzdienst leisten, für jeden besoldeten Diensttag, den sie über die Dauer des ordentlichen Ausbildungsdienstes im laufenden Jahr hinaus zusätzlich leisten, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung von 100 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens erhalten.

Begründung

Die Dauer des ordentlichen Ausbildungsdienstes im laufenden Jahr trifft alle vergleichbaren Personen gleich. Eine Erwerbsausfallentschädigung von weniger als 100 Prozent kann hier begründet werden. Diensttage, die darüber hinaus geleistet werden, sind aber zusätzlich und treffen je nach Einsatzbedarf nur wenige oder eher zufällig. Allfällige Lohnfortzahlungen durch den Arbeitgeber werden dann als ausserordentlicher Beitrag geleistet. Daher soll hier die Erwerbsausfallentschädigung für den gesamten Lohn (100%) aufkommen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Erwerbsersatzordnung hat den verfassungsmässigen Auftrag, der dienstleistenden Person einen angemessenen Ersatz für den erlittenen Erwerbsausfall zu bieten. Dieser Grundsatz gilt im gleichen Masse für Personen, die Militär-, Zivilschutz oder Zivildienst leisten. Die Grundentschädigung der Erwerbsersatzordnung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Einkommens. Dienstleistende mit Kindern haben zudem Anspruch auf eine Kinderzulage. Ein Dienstleistender mit einem Kind kommt so bereits auf eine Ersatzquote von über 80 Prozent des vordienstlichen Erwerbseinkommens. Mit drei Kindern erreicht ein Dienstleistender bis zu einem Monatseinkommen von 7'350 Franken sogar eine Erwerbsersatzquote von 100 Prozent.

Wie alle Sozialversicherungszweige, die ein Taggeld infolge Erwerbsausfall ausrichten, untersteht die Erwerbsersatzordnung dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Wenn es um den Anspruch oder die Taggeldberechnung geht, so hat zwar jede Sozialversicherung ihre Eigenheiten. Aber eines haben sie gemeinsam: Sämtliche dem ATSG unterstehenden Sozialversicherungen richten höchstens ein Taggeld von 80 Prozent des versicherten Verdienstes aus. Das gilt sowohl für die Taggelder der Unfall-, Invaliden-, Arbeitslosen- und Militärversicherung als auch für jene der Erwerbsersatzordnung. Der vorgeschlagene Ersatz der vollen Erwerbseinbusse (sogenannter Leistungsersatz 100%) nur für Armeeangehörige hätte eine Inkongruenz im Taggeldsystem der Sozialversicherungen zur Folge und lässt sich nicht rechtfertigen.

Zur Bekämpfung des Coronavirus haben mehrere Tausend Armeeangehörige Assistenzdienst geleistet. Ein Teil der geleisteten Diensttage wird den Armeeangehörigen an den jährlichen Ausbildungsdienst angerechnet. Es können aber nicht alle geleisteten Diensttage angerechnet werden, weil andernfalls beim nächsten Ereignisfall keine Unterstützungsleistung mehr möglich sein könnte. Dies aus dem Grund, weil viele der Armeeangehörigen ihre gesamte Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben dürften. Eine höhere Grundentschädigung für diese nicht an die Ausbildungsdienstpflicht anrechenbaren besoldeten Diensttage wäre, wie ausgeführt, nicht sachgerecht. Überdies wäre dies eine fragwürdige Besserstellung jenen Armeeangehörigen gegenüber, die zum Teil mehrere hundert Diensttage am Stück leisten müssen, wie das beim Beförderungsdienst der Fall ist oder bei Durchdienern. Zudem haben auch Schutzdienstpflichtige sowie Zivildienstleistende im Rahmen zur Bekämpfung des Coronavirus längere Einsätze geleistet. Es wäre deshalb eine ungerechtfertigte Besserstellung, wenn nur eine bestimmte Kategorie von Armeeangehörigen eine Erwerbsersatzquote von 100 Prozent erhalten würde.

Der Bundesrat ist der Meinung, dass sich die geltende Regelung, d.h. eine Erwerbsausfallsentschädigung von 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Einkommens, auch für die Berücksichtigung von Diensttagen bewährt, die über die Dauer des ordentlichen Ausbildungsdienstes hinaus geleistet werden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.