20.3312 · Interpellation · 2020-05-05
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat hat die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) erlassen. Damit führt er einen Anspruch der von der Krise betroffenen Selbstständigerwerbenden auf Erwerbsausfallentschädigungen ein.
Artikel 5 dieser Verordnung sieht vor, dass die Entschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens beträgt, das vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde, höchstens aber 196 Franken pro Tag.
In seinem Kreisschreiben hält das BSV unter Ziffer 1065 aber fest: "Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für selbstständig Erwerbende bildet das Erwerbseinkommen gemäss der aktuellsten Beitragsverfügung für das Jahr 2019. Dabei ist unerheblich, ob die Grundlage der Beitragsverfügung provisorisch oder definitiv ist."
Somit wird nicht das durchschnittliche Einkommen, sondern der Betrag der Akontorechnungen berücksichtigt. Selbstständigerwerbende, die geringe Akontobeiträge, aber eine höhere Jahresrechnung an die AHV zahlen, werden somit stark benachteiligt. Konkret werden zahlreiche Selbstständigerwerbende Entschädigungen erhalten, die nicht einmal 10 Prozent ihres durchschnittlichen Einkommens der vorangehenden Jahre entsprechen. Es gab schon Entscheidungen, in denen als Erwerbsersatz Taggelder unter 5 Franken gesprochen wurden.
Bei der Umsetzung der Verordnung handelt das BSV offensichtlich den Vorschriften des Bundesrates zuwider. Die betroffenen Selbstständigerwerbenden haben sich schon zum Widerstand gegen diese ungerechten Entscheidungen zusammengefunden. Sie sehen sich aber vor langwierigen und schwierigen Verfahren; dies in einer Zeit, da sie ihre Energie in die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeiten stecken möchten. Zu allem Übel zögern diese Verfahren auch den Zeitpunkt hinaus, ab dem die betroffenen Personen die dringend benötigte Entschädigung erhalten werden.
Mit dieser Interpellation wird der Bundesrat aufgefordert, sich zum Kreisschreiben des BSV zu äussern und zu erklären, ob er der klaren Aussage seiner Verordnung Nachachtung verschaffen will.
Stellungnahme des Bundesrates
Am 20. März 2020 hat der Bundesrat verschiedene Massnahmen getroffen, um die wirtschaftlichen Folgen der weiteren Verbreitung des Coronavirus abzufedern. So hat er unter anderem eine Entschädigung für Erwerbsausfall infolge Betriebsschliessung und Veranstaltungsverbot eingeführt. Um sicherzustellen, dass die Leistungen zeitnah umgesetzt und ausgezahlt werden, wurde der Corona-Erwerbsersatz der auf Bundesebene geltenden Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft nachgebildet. Die beiden Versicherungen bleiben jedoch sowohl hinsichtlich Leistungen als auch Finanzierung völlig getrennt.
Gemäss Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) ist für die Ermittlung des Einkommens Artikel 11 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG; SR 834.1) sinngemäss anwendbar. Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet gemäss dieser Bestimmung das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden. Das Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) konkretisiert diesen Grundsatz. Damit der Erwerbsausfall, den diese Versicherung anbietet, möglichst der wirtschaftlichen Situation der Selbstständigerwerbenden vor den Betriebsschliessungen entspricht, wurde das Einkommen des Jahres 2019 als Referenz herangezogen.
Für Selbstständigerwerbende liegen die definitiven AHV-Beitragsabrechnungen für das Jahr 2019 in den meisten Fällen noch nicht vor. Die Beiträge können erst zu einem späteren Zeitpunkt auf der Grundlage der endgültigen Steuerveranlagung festgelegt werden, die in der Regel einige Jahre später erfolgt. Deshalb basieren die im Jahr 2019 gezahlten Sozialversicherungsbeiträge auf Akontozahlungen. Diese Akontobeiträge stützen sich grundsätzlich auf die Zahlen der Vorjahre und auf die Angaben der Selbstständigerwerbenden. Gemäss Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) haben die Beitragspflichtigen den Ausgleichskassen wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden, damit die Akontobeiträge angepasst werden. Daher sollten die Akontobeiträge eigentlich die neusten Zahlen widerspiegeln. In einigen Fällen wurden die Raten jedoch nicht angepasst, so dass sie sich nicht auf die aktuellste Einkommenssituation beziehen. Deshalb wurde das Kreisschreiben zwischenzeitlich angepasst, damit die Entschädigung anhand der letzten definitiven Beitragsverfügung festgelegt werden kann. Der Bundesrat kann somit nur bestätigen, dass der gesetzliche Rahmen eingehalten wird und die Möglichkeit besteht, besondere Situationen zu berücksichtigen, in denen die Akontobeiträge 2019 nicht dem neusten Stand entsprechen.
Bei einer Festsetzung der Entschädigung anhand eines mehrjährigen Durchschnittseinkommens ist zu beachten, dass ein solches System in keiner einzigen schweizerischen Sozialversicherung zur Anwendung kommt und weder mit der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall noch mit dem EOG vereinbar wäre.
Antwort des Bundesrates.