20.3319 · Motion · 2020-05-05
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die Corona-Erwerbsersatzordnung für die Selbständigerwerbenden dahingehend anzupassen, dass ein Mindesttagessatz von 62 Franken (ohne Kind) respektive 98 Franken (mit Kind) resultiert, wie es bei Zivil- und Militärdienst gilt.
Zur Verhinderung zukünftiger Notsituationen wird der Bundesrat zudem beauftragt, die Situation von Selbständigerwerbenden im Hinblick auf ihre soziale Absicherung zu überprüfen und einen regulären Sozialversicherungsschutz (etwa über die Arbeitslosenversicherung) auch auf diese Erwerbstätigen auszuweiten.
Begründung
Zur Abfederung der Corona-Krise beschloss der Bundesrat für die direkt und indirekt betroffenen Selbstständigen eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Der Maximalsatz beträgt 196 Franken pro Tag, wie dies auch beim Zivil- und Militärdienst gilt (für Fälle ohne Kinder). Während beim Zivil- und Militärdienst aber ein Minimalsatz von 62 Franken pro Tag (ohne Kind) respektive 98 Franken pro Tag (mit Kind) gilt, gibt es bei der Corona-Erwerbsersatzentschädigung keinen Minimalsatz. Dies hat zur Folge, dass bei Selbständigerwerbenden mit einem tiefen Jahreseinkommen die durch die Erwerbsersatzordnung ermittelten Tagessätze niemals ausreichen, um die Krise tatsächlich zu überstehen. Es sind Fälle bekannt, in denen der Tagessatz ein paar Franken beträgt. Davon kann niemand leben. Viele sind deshalb gezwungen, Sozialhilfe zu beantragen und ihre Berufstätigkeit einzustellen.
In vielen Branchen (zB Kreativ-Branche, Taxi-Branche etc.) sind tiefe Jahreseinkommen unter 30 000 Franken leider keine Seltenheit. Der Kanton Basel-Stadt hat angesichts dieser Problematik bei seinen Unterstützungen einen Minimalbetrag von 98 Franken pro Tag festgelegt, wodurch ein monatlicher Minimalbetrag von 2940 Franken resultiert (bei 100 Prozent Beschäftigung).
Die Unterstützung für Selbständigerwerbende muss ausreichen, um die Krise zu überstehen, ansonsten löst sie ihren Zweck nicht ein.
Zudem zeigt die Corona-Krise die schlechte soziale Absicherung von Selbstständigerwerbenden auf. Der Bundesrat wird deshalb aufgefordert, Lösungsvorschläge für eine bessere soziale Absicherung auszuarbeiten.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Die Massnahmen des Bundesrates zur Bekämpfung des Coronavirus führten bei vielen Erwerbstätigen zu teilweisen bis hin zu kompletten Erwerbsausfällen. Daher hat der Bundesrat die Corona-Erwerbsersatzentschädigung eingeführt, welche insbesondere auch für Selbstständigerwerbende den Erwerbsausfall mildert, die ja keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben. Damit diese neue Entschädigung rasch ausgerichtet werden konnte, wurde sie in Analogie zu den Erwerbsersatzentschädigungen gemäss Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzordnung) ausgestaltet.
Die Erwerbsersatzordnung basiert grundsätzlich auf dem Versicherungsprinzip. Sie entschädigt 80 Prozent des AHV-pflichtigen Lohnes und richtet sich somit nach dem Einkommen, aufgrund dessen die Beiträge für die Versicherung entrichtet wurden. Auf derselben Grundlage werden im Grundsatz auch die Steuern bemessen. Rechnet eine Person lediglich einen geringen AHV-Beitrag ab, führt dies entsprechend zu einer tiefen Entschädigung. Im Unterschied zur AHV, IV und den Ergänzungsleistungen verfolgen die Erwerbsersatzordnung und in Anlehnung daran auch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung nicht den Zweck, die Existenz zu sichern, sondern den erlittenen Erwerbsausfall für die Dauer der Notlage zu ersetzen.
Der Bundesrat ist sich bewusst, dass diese Krise starke Auswirkungen insbesondere auf Personen mit tiefen Einkommen hat. Bei der Corona-Entschädigung einzig für die Selbstständigerwerbenden einen Mindestbetrag einzuführen, würde jedoch eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zwischen Angestellten und Selbstständigerwebenden schaffen. Angestellte mit tiefen Einkommen erhalten nämlich keinen Mindestbetrag.
Zur Versicherung von Selbstständigerwerbenden in der Arbeitslosenversicherung im Besonderen ist zu bemerken, dass Selbständigerwerbende ihren Geschäftsverlauf und somit bis zu einem gewissen Grad auch ihre eigene Arbeitslosigkeit selbst beeinflussen können. Es gibt kaum geeignete Kontrollmechanismen, um festzustellen, ob die Arbeitslosigkeit mutwillig herbeigeführt oder verlängert wird. Das Ausmass ihres Erwerbsausfalls ist wegen der Einkommensbemessung zudem nur schwer bezifferbar. Aus den genannten Gründen bieten heute private Anbieter in der Schweiz keine Versicherungslösungen für Selbstständige gegen das Risiko Arbeitslosigkeit an. Entweder müssten die Prämien so hoch angesetzt werden, dass sich nur jene Selbstständigen die Versicherung leisten könnten, die kaum mit Arbeitslosigkeit rechnen müssen, oder die schlechten Risiken müssten ausgeschlossen werden. Mit einem Versicherungsobligatorium könnte das Problem der Risikoselektion behoben werden, doch blieben die Kontroll-, Abgrenzungs- und Definitionsprobleme bestehen. Selbständig Erwerbstätige mit geringem Arbeitslosenrisiko würden durch hohe Prämien deutlich über Gebühren belastet. Zudem würde ein Versicherungsobligatorium eine Verfassungsänderung voraussetzen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.