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20.3323 · Motion · 2020-05-05

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die notrechtliche Grundlage zu schaffen, damit Personen, welche aus der ausländerrechtlichen Administrativhaft entlassen werden, überwacht werden können.

Begründung

Die Administrativhaft ist eine Zwangsmassnahme, sprich es geht um die Durchsetzung, dass die Person auch effektiv ausreist. Da in Zeiten von Corona eine Ausschaffung mangels Flügen, geschlossenen Grenzen etc. wohl gar nicht möglich ist, fällt der Grund für die Haft weg. Der Kanton Bern musste kürzlich 14 Personen, darunter auch 3 Drogendealer aus der Ausschaffungshaft entlassen. Eine Überwachung wie z.B. mittels Fussfessel oder tägliches Melden beim Amt konnte aufgrund fehlender Rechtsgrundlage (Verhältnismässigkeit) nicht verfügt werden. Die Behörden gehen davon aus, dass diese Personen in der Schweiz untertauchen.

Daher ist es dringend notwendig, dass die notrechtliche Grundlage für die Überwachung der Freigelassenen geschaffen wird wie z.B. die tägliche Meldepflicht bei Behörden oder Fussfesseln (vgl. 18.3079 Mo. Nantermod). So könnte immerhin ein Untertauchen erschwert werden.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die rechtliche Grundlage für eine solche Meldepflicht besteht bereits: So kann gemäss Artikel 64e Buchstabe a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) die zuständige Behörde Ausländerinnen und Ausländer nach der Eröffnung einer Wegweisungsverfügung dazu verpflichten, sich regelmässig bei einer Behörde zu melden. Aus Sicht des Bundesrates ist die Schaffung einer notrechtlichen Grundlage für eine solche Meldepflicht daher nicht notwendig.

Nebst der Auferlegung einer Meldepflicht kann die zuständige kantonale Behörde einer ausreisepflichtigen Person gemäss Artikel 74 AIG zudem die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen (Eingrenzung) oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten (Ausgrenzung).

Was die elektronische Überwachung betrifft, verweist der Bundesrat auf seine Antwort zur Motion Nantermod 18.3079, "Ausschaffungshaft. Elektronische Fussfessel erlauben". Darin wurde insbesondere festgehalten, dass sich mit einer elektronischen Überwachung zwar kontrollieren lässt, ob sich die Person an die Vorgabe hält, ihren Wohnort nicht zu verlassen. Allerdings lässt sich ein mögliches Untertauchen dadurch nur bedingt verhindern. Auch als Vollzugsform bei Freiheitsstrafen wird die elektronische Überwachung deshalb nur angeordnet, wenn nicht zu erwarten ist, dass die betroffene Person flieht (vgl. Art. 79b Abs. 2 StGB).

Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass zuerst gemeinsam mit den Kantonen die Zweckmässigkeit dieser Massnahme im ausländerrechtlichen Bereich geklärt werden soll. Diese Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. Die bisherigen Diskussionen haben ergeben, dass seitens der Kantone gewisse Einwände gegen die Einführung der elektronischen Überwachung im Bereich ausländerrechtlicher Zwangsmassnahmen bestehen, welche geklärt werden müssen. Der Bundesrat ist aus diesen Gründen der Auffassung, dass es nicht zielführend ist, eine notrechtliche Grundlage für eine solche elektronische Überwachung zu schaffen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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