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20.3324 · Interpellation · 2020-05-05

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

In der Coronakrise mit den vom Bundesrat angeordneten Massnahmen konnten wir alle gewisse unangebrachte Verhaltensformen in der Bevölkerung beobachten. Wir waren aber auch gelegentlich über das Verhalten der Polizei erstaunt. Im Besonderen wenn diese Bussen an Personen verteilte, die sich in ihrem privaten Garten aufhielten, und zwar mit dem Argument: "Privater Raum kann öffentlich werden. Wenn der Besitzer andere Personen zu einem Fest einlädt, öffnet er seinen privaten Raum und macht ihn zum öffentlichen. In so einem Fall können wir gewisse Verhaltensweisen mit Busse ahnden."

Damit soll dann, so die Argumentation der Behörden, Artikel 10f der COVID-19-Verordnung 2 (Stand 19. März 2020) angewandt werden können, der bestimmt, dass mit Busse bestraft wird, wer dem Verbot der Menschenansammlung im öffentlichen Raum zuwiderhandelt.

Ein solches Vorgehen, das sich auf ein behördliches Bedürfnis stützt und darin besteht, private Bereiche zu öffentlichen zu erklären, ist doch zumindest erstaunlich, und es veranlasst mich zu folgenden Fragen:

1. Auf welche gesetzliche Grundlage stützt sich die Vollzugsbehörde ab, wenn sie wie im genannten Fall private Bereiche zu öffentlichen erklärt?

2. Hatten die vom Bundesrat in dieser Krise angeordneten Massnahmen zum Ziel, Eigentumsrechte einzuschränken, und wenn ja: Welche Arten von Eigentumsrechten waren im Visier (Immobilien, bewegliches Eigentum, geistiges Eigentum)?

3. Falls es zu solchen Eigentumsbeschränkungen kam, die einer Enteignung, wenn auch nur teilweise und vorübergehend, gleichkommen: Sind Entschädigungen vorgesehen?

Stellungnahme des Bundesrates

Die COVID-19-Verordnung 2 (SR 818.101.24; Fassungen vom 21. März 2020 [AS 2020 863] bis 29. Mai 2020; Transitionsschritt 3 [AS 2020 1815] und weitere Lockerungen ab dem 30. Mai 2020 wurden nicht berücksichtigt) verbot in Artikel 7c Menschenansammlungen von mehr als 5 Personen im öffentlichen Raum. Als öffentlicher Raum gilt die Fläche, die der Allgemeinheit faktisch und rechtlich frei zugänglich ist - also grundsätzlich jederzeit und voraussetzungslos - wie z.B. öffentliche Plätze, Spazierwege oder Parkanlagen. Büroräume, Wohnungen und Gärten stehen dagegen rechtlich und oft auch faktisch meist nur einem geschlossenen Personenkreis offen. Sie fielen als privater Raum nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 7c. Eine Umwandlung von privatem Raum in öffentlichen Raum sah die COVID-19-Verordnung 2 nicht vor. Artikel 10f Absatz 2 Buchstabe a i.V.m. Artikel 7c COVID-19-Verordnung 2 bildete daher keine ausreichende Rechtsgrundlage, um die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Menschenansammlung von mehr als 5 Personen im privaten Raum wie z.B. im Garten zu büssen. Der Vollzug von Artikel 7c COVID-19-Verordnung 2 oblag den Kantonen. Rechtsschutz bieten die zuständigen, kantonalen Justizbehörden (Gerichte), bei denen betroffene Personen eine Busse anfechten und deren Rechtmässigkeit überprüfen lassen können.

Eine grössere Menschenansammlung im Garten war jedoch gemäss Artikel 10f Absatz 1 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe strafbar, wenn sie als öffentliche oder private Veranstaltung gegen das Verbot in Artikel 6 Absatz 1 COVID-19-Verordnung 2 verstiess. Als öffentliche oder private Veranstaltung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 galten gemäss den ausführenden Erläuterungen des BAG zeitlich begrenzte, in einem definierten Raum oder Perimeter stattfindende und geplante Ereignisse, an denen mehr als 5 Personen teilnahmen (vgl. Art. 7c Abs. 1). Nicht dazu zählten Veranstaltungen im kleinen privaten Rahmen, wie ein Abendessen im kleinen Kreis oder eine Darbietung in Wohnquartieren, bei denen die Anwohnerinnen und Anwohner von ihren Fenstern, Balkonen und Terrassen aus zusehen konnten und die übrigen Vorgaben der COVID-19-Verordnung 2 eingehalten wurden. Ebenfalls nicht erfasst waren die private, nachbarschaftliche und familiäre Betreuung sowie das gemeinsame Spielen von Kindern. Unter Artikel 6 Absatz 1 COVID-19-Verordnung 2 fielen hingegen Konzerte, Partys, Firmenjubiläen oder Quartierfeste.

Die Massnahmen der COVID-19-Verordnung 2 dienten gemäss Artikel 1 dazu, die Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) in der Schweiz einzudämmen, besonders gefährdete Personen zu schützen sowie die Kapazitäten der Schweiz zur Bewältigung der Epidemie sicherzustellen (vgl. auch Art. 2 und Art. 7 Epidemiengesetz [EpG; SR 818.101]). Der Staat kann dabei die verfassungsrechtlich garantierten Rechte einschränken, sofern er die Vorgaben von Artikel 36 der Bundesverfassung einhält. Vorliegend sind die Massnahmen zur Bewältigung der Pandemie von der Notwendigkeit bestimmt, die öffentliche Gesundheit und das Leben der Bevölkerung zu schützen. Unter diesen Umständen waren die erwähnten Einschränkungen gerechtfertigt.

Antwort des Bundesrates.

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