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20.3330 · Interpellation · 2020-05-06

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Zahlreiche KMU, die von der Coronavirus-Krise hart getroffen sind, laufen ernsthaft Gefahr, in Konkurs zu gehen. Dabei bilden sie doch das Rückgrat unserer Wirtschaft. Sie machen 90 Prozent der Schweizer Unternehmen aus und schaffen zwei Drittel der Arbeitsplätze in unserem Land.

Der Bundesrat hat kürzlich 42 Milliarden Franken eingeschossen, um unsere Unternehmen zu erhalten. Aber es werden weitere Massnahmen nötig sein, wenn wir vermeiden wollen, dass Unternehmen, und insbesondere KMU, ihre Bilanz deponieren müssen. Die Schweiz hat die Mittel, um rasch einen weiteren Effort zu leisten, denn der Verschuldungsgrad ist im Vergleich mit unseren Nachbarländern sehr tief. Die Bundesrechnung hat in den vergangenen Jahren stets mit Gewinnen abgeschlossen.

Heute ist es entscheidend, dass wir die Ressourcen unserer Unternehmen erhalten, ganz besonders diejenigen der KMU, damit sie ihren Betrieb rasch wieder hochfahren können. Wir zahlen diesen Preis, um unser Knowhow und unsere Innovationskraft zu bewahren, beides wesentliche Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit.

Die Coronavirus-Epidemie wirft auch ein Schlaglicht auf die prekäre Lage zahlreicher Selbstständigerwerbender, die kleine und mittlere Unternehmen führen. Sie werden gegenwärtig stark in Mitleidenschaft gezogen und geschwächt. Die bisherigen Beschlüsse des Bundesrates zugunsten der Selbstständigerwerbenden wirken zeitlich begrenzt und tragen noch kaum allen Tatsachen Rechnung.

Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

1. Sieht der Bundesrat ein weiteres Finanzierungspaket zugunsten der Unternehmen vor?

2. Prüft der Bundesrat die Möglichkeit, in Härtefällen auf die Rückzahlung von Krediten zu verzichten, um Arbeitsplätze zu erhalten?

3. Erwägt der Bundesrat, während der Phase der Kreditrückzahlungen Steuerabzüge zu gewähren?

4. Sieht der Bundesrat Anpassungen bei der Stellung der Selbstständigerwerbenden vor, namentlich im Bereich der Arbeitslosenversicherung, indem er ihnen beispielsweise dieselbe Flexibilität zugesteht wie den Angestellten?

5. Wenn ja: Zu welchen Bedingungen und innert welcher Frist will der Bundesrat alle diese Massnahmen umsetzen?

Stellungnahme des Bundesrates

Als Folge der COVID-19-Pandemie hat der Bundesrat bis Mitte Mai 2020 umfassende Unterstützungsmassnahmen verabschiedet, um Härtefälle zu vermeiden und die wirtschaftlichen Folgen abzumildern. Mit diesen Massnahmen sollen insbesondere Lohnfortzahlungen und Erwerbsersatz geleistet, Liquiditätsengpässe überbrückt und damit Massenentlassungen verhindert werden.

1. Nach Auslaufen der befristeten Unterstützungsmassnahmen werden die in der Schweiz stark ausgeprägten automatischen Stabilisatoren die wirtschaftliche Erholung stützen. Der Bundesrat prüft zudem laufend, ob allfällige zusätzliche Massnahmen notwendig und zielführend sein könnten, um die Wirtschaft angemessen zu stabilisieren. Dabei beachtet er, dass die Massnahmen zielgerichtet wirksame Konjunkturimpulse zeitigen, zeitlich befristet sind, rechtzeitig wirken und einen Strukturwandel nicht künstlich behindern.

2. Die COVID-19-Kredite wurden als rasche und unbürokratische Hilfe zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen konzipiert. Deshalb wurden die COVID-Überbrückungshilfen als rückzahlbare Kredite vergeben. Die verbürgten Kredite wurden auf der Basis von Selbstdeklarationen der Antragstellenden und bei Krediten bis 500'000 Franken ohne detaillierte Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen vergeben. Ein solches Verfahren ist für die Gewährung von à-fond-perdu-Beiträgen ungeeignet.

Der Bundesrat hat am 1. Juli 2020 die Vernehmlassung zum Solidarbürgschaftsgesetz-COVID-19, welches die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung ablösen soll, eröffnet. Der Gesetzesentwurf sieht verschiedene Instrumente vor, um Härtefälle zu vermeiden:

- Verlängerung der Amortisationsfrist: Grundsätzlich müssen COVID-19-Kredite innert fünf Jahren zurückgezahlt sein. In Härtefällen kann die Amortisationsdauer um bis zu fünf Jahre (bisher zwei Jahre) verlängert werden.

- Verhinderung einer Überschuldung nach Artikel 725 des OR: COVID-Kredite von bis zu 500'000 Franken sollen während der gesamten Laufdauer des Kredits nicht als Fremdkapital berücksichtigt werden (bisher bis am 31.3 2022).

- Bewirtschaftung der Forderungen: Bürgschaftsorganisationen sollen verschiedene Möglichkeiten zur Berücksichtigung von individuellen Härtefällen erhalten.

Der Bundesrat ist der Ansicht, damit für die individuelle Lösung von Härtefällen eine verhältnismässige und faire Regelung ohne erhebliche Fehlanreize zu schaffen.

3. Aus Sicht des Bundesrates reichen die in Antwort 2) skizzierten Härtefallregelungen aus, um stark betroffene KMU zu entlasten. Daher soll die Vorlage zum Solidarbürgschaftsgesetz-COVID-19 keine speziellen Steuerabzüge für KMU während der Kreditrückzahlungsfrist vorsehen.

4. Es ist nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung (ALV), das betriebliche Risiko von Selbstständigerwerbenden zu versichern. Diese bezahlen daher keine ALV-Beiträge und haben auch keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Auch in der Notverordnung zur vorübergehenden Ausweitungen der Anspruchsberechtigungen im Bereich der ALV waren keine solche Leistungen für Selbstständigerwerbende vorgesehen. Hingegen haben direkt oder indirekt von Massnahmen gegen das COVID-Virus betroffene Selbstständigerwerbende die Möglichkeit, COVID-Erwerbsersatz zu beziehen. Der Bundesrat hat am 1. Juli 2020 diesen Anspruch auf COVID-Erwerbsersatz bis 16. September 2020 verlängert. Seither können zudem auch die in ihrer eigenen Firma angestellten Personen im Veranstaltungsbereich, die sich in einer Härtefallsituation befinden, Corona-Erwerbsersatz beanspruchen.

5. Der Bundesrat hat am 1. Juli 2020 die Vernehmlassung zum Solidarbürgschaftsgesetz-COVID-19 eröffnet, welches die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung ins ordentliche Recht überführen soll.

Antwort des Bundesrates.