20.3339 · Motion · 2020-05-06
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die generelle Legalisierung aller in der Schweiz wohnhaften Personen ohne gültigen Aufenthaltstitel und aller Personen, gegen die eine Wegweisungsverfügung erlassen wurde, zuzulassen (Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG]). Er fordert die Kantone auf, diese Massnahme so rasch wie möglich umzusetzen. Der Bundesrat setzt zudem die Anwendung der Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e und 63 Absatz 1 Buchstabe c AIG vorläufig aus.
Begründung
Während die Pandemie wütet und immer mehr Massnahmen zur Eindämmung getroffen werden, wurde eine Bevölkerungsgruppe von den Behörden vergessen, nämlich Personen ohne rechtlich geregelten Aufenthaltsstatus. Für sie ist der Zugang zum Gesundheitssystem oft mit Angst verbunden bzw. dem realen Risiko, denunziert und ausgewiesen zu werden. Damit alle Zugang zum Gesundheitssystem haben, verlangt diese Motion, dass der Aufenthalt aller Personen ohne Aufenthaltsbewilligung und aller Personen mit einer Wegweisungsverfügung gestützt auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b AIG legalisiert wird. Die genannte Bestimmung sieht vor, dass von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden kann, "um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen". Aus gesundheitlicher Sicht bedeutet die Legalisierung der Sans-Papiers, dass diesen Personen der Zugang zu den Gesundheitsdienstleistungen ermöglicht, aber auch dass die ganze Bevölkerung geschützt wird, indem die Ausbreitung der Pandemie eingeschränkt wird. Diese Massnahme drängt sich kurzfristig auf, während die Epidemie noch andauert, aber auch mittelfristig im Rahmen der Lockdown-Strategie. Wenn ein kleiner Teil der Bevölkerung der Schweiz befürchten muss, aufgrund eines Tests oder Spitalbesuchs weggewiesen zu werden, könnte dies den Bemühungen zur Bekämpfung der Pandemie schaden. Zur Gesundheitskrise kommt eine ernsthafte Wirtschafts- und Gesellschaftskrise hinzu. Die verlangte generelle Legalisierung garantiert das Recht für alle auf eine würdige Existenzgrundlage. Dies reicht aber nicht. Um allen den Zugang zur Sozialhilfe zu ermöglichen, muss die Anwendung der Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e und 63 Absatz 1 Buchstabe c AIG vorläufig ausgesetzt werden, denn mit diesen Bestimmungen droht Sozialhilfe beziehenden Personen mit einer Bewilligung L, B oder C je nachdem der Entzug oder die Nichterneuerung der Bewilligung oder sogar die Wegweisung.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat zur Frage einer kollektiven Regularisierung von Personen mit illegalem Aufenthalt in der Schweiz bereits früher Stellung genommen (vgl. z.B. Antwort auf die Interpellation Hubmann 00.3370 "Regularisierung der sans-papiers" vom 23. Juni 2000 und die Motion Zisyadis 01.3149 "Aufenthaltsbewilligung für Papierlose in der Schweiz" vom 22. März 2001). Die Einzelfallprüfung, wie sie im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.1) vorgesehen ist, wurde immer bevorzugt. Sie erlaubt es, humanitäre Aspekte zu berücksichtigen und bietet den notwendigen Handlungsspielraum, um besonderen Situationen Rechnung zu tragen. Auch im Parlament wird diese Haltung mehrheitlich geteilt, wie aus dessen Beratungen zum AIG und zum Entwurf des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (AB 2004 N 1203) hervorgeht.
Unter gewissen Voraussetzungen ermöglicht das AIG, Personen mit illegalem Aufenthalt in der Schweiz eine Härtefallbewilligung zu erteilen (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG). Dies gilt auch für abgewiesene Asylsuchende, wenn sie sich namentlich seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz aufgehalten haben und ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Art. 14 Abs. 2 Asylgesetz; SR 142.31). Für die Bewilligungserteilung sind die Kantone zuständig, vorbehältlich der Zustimmung durch das Staatssekretariat für Migration.
Für das Wegweisungsverfahren sind ebenfalls die Kantone zuständig. Im ausländerrechtlichen Verfahren müssen die Gründe, die zu einer Sozialhilfeabhängigkeit geführt haben, individuell geprüft werden. In Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 96 AIG und Art. 5 Bundesverfassung; SR 101.1) kann berücksichtigt werden, dass eine Sozialhilfeabhängigkeit unverschuldet ist. Die zuständigen Migrationsbehörden können somit der aktuellen ausserordentlichen Lage Rechnung tragen, ohne dass eine Änderung des AIG erforderlich ist.
Solange sich Personen ohne Aufenthaltsstatus und abgewiesene Asylsuchende in der Schweiz aufhalten, unterstehen sie der Krankenversicherungspflicht und können medizinische Leistungen beanspruchen (Art. 3 des Krankenversicherungsgesetzes KVG; SR 832.10). Ohne Krankenversicherung haben sie je nach Kanton Zugang zu spezifischen Gesundheitseinrichtungen. Zudem gewährleistet die Bundesverfassung (Art. 12 BV) Nothilfe für alle Personen, die sich in der Schweiz aufhalten, sich in einer Notlage befinden und nicht für ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Dies gilt unabhängig vom Aufenthaltsstatus. Diese Personen haben Anspruch auf Hilfe und Betreuung sowie die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dabei werden die Unterkunft, Nahrung, Kleidung und die medizinische Notfallversorgung bereitgestellt. Für die Nothilfe sind die Kantone zuständig.
Der Bundesrat lehnt deshalb jede kollektive Regularisierung ab. Das geltende Recht erlaubt es bereits heute, der aufgrund der Pandemie bestehenden besonderen Lage Rechnung zu tragen. Zusätzliche Massnahmen sind nicht erforderlich. Die in der Motion vorgeschlagene Lösung hätte eine Sogwirkung und würde den illegalen Aufenthalt und die Schwarzarbeit in der Schweiz fördern, was wiederum den Grundsätzen der schweizerischen Migrationspolitik widerspricht.
Der Bundesrat wird in seinem Bericht in Erfüllung des Postulats der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates (18.3381) "Gesamthafte Prüfung der Problematik der Sans-Papiers" insbesondere die Versicherungspflichten von Personen mit rechtswidrigem Aufenthalt in der Schweiz und mögliche Lösungsansätze darstellen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.