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Personenwagen. Einfuhrsteuer proportional zum Fahrzeuggewicht festlegen

20.3360 · Motion · 2020-05-06

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das Automobilsteuergesetz (AStG, SR 641.51) dahingehend zu revidieren, dass Personenwagen mit höherem Gewicht, die entsprechend die Umwelt stärker verschmutzen und klimaschädlicher sind, steuerlich nicht bessergestellt sind als leichtere Fahrzeuge. Artikel 13 AStG ist wie folgt zu ändern: Die Steuer beträgt durchschnittlich 4 Prozent. Der Steuersatz für Personenwagen wird nach Fahrzeuggewicht festgelegt. Elektroautos sind gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Automobilsteuerverordnung von der Steuer befreit.

Begründung

Die Umwelt- und Gesundheitskosten des motorisierten Verkehrs in der Schweiz betragen 12,1 Milliarden Franken pro Jahr. Davon gehen 3,9 Milliarden auf die Luftverschmutzung zurück, 2,6 auf den Lärm, 2,7 auf die Treibhausgase und 2,9 auf andere Auswirkungen, insbesondere die Beeinträchtigung von Lebensräumen, Böden und Produktionsprozessen. Hinzu kommen 10,0 Milliarden Franken für Unfallkosten (2016, Quelle: ARE/BFS).

Diese externen Effekte nehmen proportional zum Fahrzeuggewicht zu. Das gilt beispielsweise für den Schweregrad der Unfälle, den Lärm und den Ausstoss von Treibhausgasen. Zur Internalisierung dieser externen Effekte soll die Steuer auf Personenwagen in Abhängigkeit vom Fahrzeuggewicht steigen. Die neuen Steuersätze sollen in einer Bandbreite von 2 bis 6 Prozent festgelegt werden. Der durchschnittliche Steuersatz soll unverändert bei 4 Prozent liegen, und Elektroautos sollen von der Steuer befreit sein.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Mit der am 1. Januar 1997 eingeführten Automobilsteuer wurden die früheren Fiskalzölle auf Automobilen und ihren Teilen haushaltneutral durch eine besondere Verbrauchssteuer ersetzt. Umwelt- oder Gesundheitsaspekte wurden bei der Ausgestaltung der Steuer nicht berücksichtigt. Allerdings sind heute Elektroautomobile nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Automobilsteuerverordnung (AStV, SR 641.511) von der Automobilsteuer befreit.

Am 13. Dezember 2019 hat der Bundesrat das UVEK und das EFD beauftragt, bis Ende 2021 eine Konzeption zur langfristigen Sicherung der Einnahmen für die Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur zu erarbeiten. Mit dieser Konzeption sollen die Mineralölsteuer und allenfalls weitere Verkehrsabgaben, darunter die Automobilsteuer, durch eine fahrleistungsabhängige Abgabe abgelöst werden. Der Bundesrat erachtet eine Änderung des Automobilsteuergesetzes im jetzigen Zeitpunkt deshalb nicht als zielführend.

Zudem ist festzuhalten, dass bereits die abgeschriebene Standesinitiative des Kantons Bern (05.309 "Differenzierung der Motorfahrzeugsteuer auf Bundesebene") ein ähnliches Ziel wie die vorliegende Motion verfolgte. Sie verlangte für die Automobilsteuer ein Bonus-Malus-System zur Förderung energieeffizienter und umweltfreundlicher Fahrzeuge. Die Kommission des Ständerates begründete den Abschreibungsantrag in der Wintersession 2012 mit der am 1. Juli 2012 im Rahmen des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz, SR 641.71) erfolgten Einführung von CO2-Emissionsvorschriften für neue Personenwagen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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