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20.3373 · Motion · 2020-05-06

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Um der Coronakrise zu begegnen, hat der Bundesrat ein System zur Unterstützung von Unternehmen geschaffen, das zinslose Darlehen vorsieht, die von Banken gewährt werden und für die der Bund bürgt.

Der Bundesrat wird beauftragt, neben der Weiterführung dieses Mechanismus für den Fall einer grossen Krise die Möglichkeit zu schaffen, dass Unternehmen unter gewissen Bedingungen eine Unterstützung à fonds perdu erhalten können. Dies kann durch einen völligen oder teilweisen Forderungsverzicht geschehen. Ein Darlehen muss rasch ausbezahlt werden, aber eine Unterstützung à fonds perdu ist weniger dringend, wenn die Liquidität einmal hergestellt ist; aus diesem Grund kann jedes Dossier einzeln geprüft werden. Der Bundesrat kann eine Obergrenze für den Forderungsverzicht vorsehen.

Ein Forderungsverzicht darf unter den folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

a. Er ist für das Überleben des fraglichen Unternehmens entscheidend.

b. Es gilt als gesichert, dass eine weltweite grosse Krise der Grund für die vorübergehenden Schwierigkeiten des Unternehmens ist.

c. Die Arbeitsplätze bleiben, abhängig von den wirtschaftlichen Möglichkeiten des Unternehmens, erhalten.

d. Es darf während fünf Jahren nach dem Forderungsverzicht von Seiten der Besitzerinnen oder Besitzer des Unternehmens keinerlei Gewinnentnahme stattfinden, es sei denn, das Unternehmen habe die ihm gewährte Unterstützung gänzlich zurückbezahlt und vom Forderungsverzicht abgesehen.

Begründung

Grosse Krisen wie die Covid-19-Pandemie können auf einen Schlag zahlreiche Unternehmen in Schieflage bringen. Selbst aus einer rein finanziellen Warte betrachtet, wären massenweise Konkurse viel schädlicher als die Kosten, die bei Direkthilfen anfallen. Für viele Unternehmen reicht die gegenwärtige Liquiditätszufuhr aus, um einen Konkurs zu vermeiden.

Allerdings gibt es viele eher kleine und gewinnschwache Unternehmen, die trotz zusätzlicher liquider Mittel in grosse Schwierigkeiten geraten, falls sie sich stark verschulden müssen. Untersuchungen haben zudem gezeigt, dass eine Zunahme der Verschuldung die Investitionsbereitschaft erheblich beeinträchtigt, was der Schweizer Wirtschaft langfristig Schaden zufügen könnte.

Es ist daher wichtig, gewissen Unternehmen, die anders nicht gerettet werden können, Direkthilfen zukommen zu lassen, sofern dies dem Gemeinwohl dient; eine solche Form der Unterstützung wäre besser, als durch Konkurse Arbeitsplätze und bestehendes Wissen zu verlieren.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Auswirkungen der COVID19-Pandemie und die damit verbundenen behördlichen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit führten bei zahlreichen wirtschaftlich gesunden Unternehmen zu Liquiditätsengpässen. Ganz besonders betroffen waren namentlich Selbstständigerwerbende sowie kleinere und mittlere Unternehmungen. Um diesen rasch und unbürokratisch Zugang zu Bankkrediten zu ermöglichen, damit sie trotz Einnahmeausfällen ihre kurzfristig kaum steuerbaren, fixen Kosten während den ersten Monaten tragen konnten, hat der Bund über die vier anerkannten Bürgschaftsorganisationen Bankkredite für Übergangsfinanzierungen verbürgt.

Der Bundesrat hat am 1. Juli 2020 die Vernehmlassung zum Solidarbürgschaftsgesetz-COVID-19, welches die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung ablösen soll, eröffnet. Der Gesetzesentwurf sieht verschiedene Instrumente vor, um Härtefälle zu vermeiden:

1. Verlängerung der Amortisationsfrist: Grundsätzlich müssen COVID-19-Kredite innert fünf Jahren zurückgezahlt sein. In Härtefällen kann die Amortisationsdauer um bis zu fünf Jahre (bisher zwei Jahre) verlängert werden.

2. Verhinderung einer Überschuldung nach Artikel 725 des Obligationenrechts: COVID-Kredite von bis zu 500'000 Franken sollen während der gesamten Laufdauer des Kredits nicht als Fremdkapital berücksichtigt werden (bisher nur bis am 31.3 2022).

3. Bewirtschaftung der Forderungen: Die Bürgschaftsorganisation soll verschiedene Möglichkeiten zur Berücksichtigung von individuellen Härtefällen erhalten.

Diese oben genannten Eckwerte stellen aus Sicht des Bundesrates sicher, dass Härtefälle individuell beurteilt und im Einzelfall abgefedert werden können. Ein genereller Teilerlass bzw. "a-fond-perdu-Beiträge" in Form eines Forderungsverzichts, wie es die Motion fordert, sind hingegen derzeit aus den folgenden Gründen nicht geplant:

- Unternehmen, die keinen COVID-19-Kredit beantragt haben, weil sie die Überbrückungsfinanzierung aus anderen Quellen sicherstellen konnten oder weil sie fürchteten, den Kredit nicht zurückzahlen zu können, könnten nicht vom Teilerlass profitieren bzw. würden wirtschaftlich schlechter behandelt.

- Ein Teilerlass würde zu erheblichen Fehlanreizen führen: Würde eine solche Regelung erwartet, solange noch COVID-19-Kredite beantragt werden können, würde die Nachfrage nach weiteren COVID-19-Krediten massiv ansteigen. Zudem besteht die Gefahr, dass sich die Umsetzung einer solchen Härtefall-Regelung negativ auf die Amortisation bestehender Kredite auswirkt.

- Schliesslich erachtet der Bundesrat einen allgemeinen Krediterlass als nicht nötig: Die Möglichkeit einer Amortisation während maximal 10 Jahren bedeutet, dass ein Unternehmen dafür jährlich lediglich 1 bis 2 Prozente des Umsatzes einsetzen müsste. Dies sollte für ein wirtschaftlich an sich gesundes Unternehmen tragbar sein.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.