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Unter-16-Jährige wirksam vor pornografischen Inhalten auf dem Internet schützen. #banporn4kids#

20.3374 · Motion · 2020-05-06

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Berichterstattung zum Umsetzungsstand des Vorstosses liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung die gesetzlichen Anpassungen vorzulegen, die Fernmeldedienstanbieter verpflichten, Zugangsperren über Anbieter zu verfügen, welche pornografische Inhalte im Sinne von Artikel 197 Absatz 1 StGB verbreiten, ohne hinreichende technische Vorkehrungen zum Schutz von Personen unter 16 Jahren zu treffen.

Begründung

Die Verfügbarkeit und die Verbreitung pornografischer Darstellungen im Internet hat während der Coronakrise um ein Vielfaches zugenommen. So bieten einige der grössten Anbieter pornografischen Inhalts mittlerweile kostenlose Premiumdienste an. Gemäss Artikel 197 Absatz 1 StGB wird wer pornografische Inhalte unter 16-Jährigen anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder diese an sie verbreitet, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Dies gilt auch für die Verbreitung durch Fernmeldeeinrichtungen wie das Internet. Solche Anbieter umgehen Artikel 197 Absatz 1 indem sie den Nutzer in einer Warnmeldung dazu auffordern, sein Mindestalter mit einem Klick zu bestätigen. Das blosse Wegklicken einer Warnung gewährleistet weder einen hinreichenden Jugendschutz noch eine wirksame Durchsetzung des Artikels 197 Absatz 1. StGB.

Der Schutz von Minderjährigen wurde im Internet bislang wegen verschiedenen Ausreden nicht umgesetzt:

1. die technische Umsetzung sei zu schwierig, zu aufwändig und unverhältnismässig und sei für geschickte Nutzerinnen und Nutzer zu leicht zu umgehen. Es gibt aber in der Realität zahlreiche technische Möglichkeiten, das Alter der Nutzer zu bestimmen und den Jugendschutz im Internet wirksamer durchzusetzen.

2. Die Schulung der Medienkompetenz sei wichtiger als der Jugendschutz. Das stimmt so nicht, Prävention ist eine wertvolle Ergänzung, aber kein Ersatz. Der Umsatz der Pornoindustrie ist riesig, sie setzt alles daran, dass die Unternehmen den Jugendschutz umgehen. Für das Wohlergehen unserer Kinder und Jugendlichen ist es wichtig und verhältnismässig, das geltende Recht durchzusetzen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Pornografie im Internet ist dem Bundesrat ein wichtiges Anliegen. Das Verbot, ihnen Pornografie zugänglich zu machen, ist in Artikel 197 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (SR 311.0; StGB) verankert.

Gegenüber Internetplattformen in der Schweiz kann das Verbot rechtlich durchgesetzt werden. Im Ausland bereitet die Durchsetzung jedoch Schwierigkeiten. Die Strafbarkeit eines Verhaltens wird nämlich nicht in allen Ländern gleich beurteilt. Zudem können die betroffenen Unternehmen leicht ihren Sitzstaat wechseln, um einer Verfolgung auszuweichen.

Vor diesem Hintergrund ist es zwar verständlich, dass nicht nur bei den primären Verursachern der Problematik, sondern auch bei weiteren Beteiligten nach einer Lösung für das Problem gesucht wird. Bei den Anbieterinnen von Internetanschlüssen stellt sich diesbezüglich die Frage von Netzsperren, wie von der Motion verlangt. Aus nachfolgenden Gründen erachtet der Bundesrat die Einführung einer Netzsperre aber nicht als zielführend.

Netzsperren sind ein Instrument, das leicht umgangen werden kann. Nur Staaten, die sämtlichen Internetverkehr streng kontrollieren, können Netzsperren auch effektiv durchsetzen. Sie erreichen das, indem sie unter anderem alle Internetnutzer ständig identifizieren, verschiedene VPN ("Virtuelle private Netzwerke") und Verschlüsselungen verbieten, die Internetanbieterinnen zur Analyse des Internetverkehrs verpflichten und die kommunizierten Inhalte selbst analysieren. Das wäre für die Schweiz vor dem Hintergrund der schweizerischen Bundesverfassung undenkbar.

Netzsperren sieht das geltende Recht nur im Geldspielgesetz (SR 935.51; BGS) für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele vor. Mit der geplanten Inkraftsetzung des revidierten Fernmeldegesetzes auf den 1. Januar 2021 werden sie auch für qualifizierte Pornografie gemäss Artikel 197 Absätze 4 und 5 StGB gelten (Artikel 46a Absätze 2 und 3 nFMG; BBl 2019 2619).

Netzsperren gelten nach den Artikeln 86 ff. des Geldspielgesetzes nur gegen in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele. Gleichzeitig wird den Spielenden der Zugang zu in der Schweiz bewilligten Geldspielen erlaubt. Sie sollen nicht vom Spielen grundsätzlich abgehalten werden, sondern die legalen Angebote in der Schweiz nutzen.

Bei der qualifizierten Pornografie sind international praktisch alle Internetanbieterinnen bereit, an deren Bekämpfung durch Löschung entsprechender Inhalte an der Quelle mitzuarbeiten, sodass Netzsperren nur in wenigen Fällen und in der Regel nur für kurze Zeit angewendet werden müssen. Darum können in diesen beiden Bereichen Netzsperren funktionieren.

Diese Voraussetzungen sind beim Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Pornografie gemäss Artikel 197 Absatz 1 StGB nicht gegeben.

Diejenigen Massnahmen, die der Bundesrat zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Pornografie im Internet durchsetzen kann, sind bereits umgesetzt oder stehen kurz davor. So wird ab Anfang 2021 eine Pflicht für die Anbieterinnen von Internetzugängen gelten, ihre Kundinnen und Kunden über die Möglichkeiten im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes zu beraten (Artikel 46a Absatz 1 nFMG; BBl 2019 2619). Auch wurde die nationale Plattform "Jugend und Medien" geschaffen, die die Medienkompetenz von Eltern, Kindern und Jugendlichen fördert.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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