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20.3444 · Interpellation · 2020-05-06

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 185 BV (Polizeigeneralklausel) und das Epidemiengesetz rief der Bund eine ausserordentliche Lage aus und verfügte Massnahmen, die beträchtliche Eingriffe in Grundrechte zur Folge hatten. Damit bewegt er sich politisch wie juristisch auf dünnem Eis. Genannte gesetzliche Grundlagen geben dem Bund nicht generelle Vollmachten, sondern erlauben einzig die "gezielte und direkte Bekämpfung der Gefahren" (A. Kley, NZZ vom 7.4.2020). Sodann legitimiert Notrecht "nicht jedweden entschädigungslosen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und in die Eigentumsgarantie" (Gutachten P. Richli). Vor diesem Hintergrund sieht das Landesversorgungsgesetz (Art. 38 LVG) Abgeltungen vor im Falle von Requisitionen und Betriebsschliessungen. Das Enteignungsgesetz (Art. 16 EntG) sieht "volle Entschädigung" vor bei Enteignungen.

Neben Ladenlokalen und Restaurants, welche derzeit mit den Vermietern über die Kosten der Zwangsschliessungen streiten, stehen die Spitäler im Fokus. Diese betrieben im Hinblick auf die Vermeidung möglicher Engpässe bei der Behandlung von Covid-19-Patienten einen beträchtlichen Mehraufwand für entsprechende Vorhalteleistungen. Um die nötigen Behandlungskapazitäten sicherzustellen, untersagte der Bundesrat am 17. März die Durchführung von Wahleingriffen und nicht dringlichen Therapien bis zum 26. April 2020. Da die Spitäler im fraglichen Zeitraum nur dringliche Behandlungen durchführen durften, müssen sie bis Ende Jahr mit Ertragsausfällen in Milliardenhöhe rechnen. Es drohen Liquiditätsengpässe, und die Kantone müssen Massnahmenpakete für die Spitäler schnüren, um die Versorgungsstrukturen sicherzustellen.

Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Anerkennt der Bund seine Verantwortung und Entschädigungspflicht für die Zwangsschliessung von Restaurants und Ladenlokalen? Welche nächsten Schritte sind geplant?

2. Wie und in welchem Umfang beteiligt sich der Bund an den Kosten der Kantone zur Deckung der Ertragsausfälle der Spitäler, ihren Leistungen zur Bekämpfung der Pandemie und die Kosten zum Erhalt der Versorgungsstrukturen?

3. Im Fall einer zweiten Welle ist mit erneuten Behandlungsverboten, zusätzlichen Vorhalteleistungen in Spitälern sowie Eingriffen in die Wirtschaftsfreiheit zu rechnen. Hat der Bund hierfür eine Strategie, um diesbezügliche Aufwendungen und Schäden möglichst tief zu halten?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Grundsätzlich haftet der Bund gegenüber Restaurants und Ladenlokalen nur für widerrechtlich zugefügte Schäden (vgl. Art. 3 ff. Verantwortlichkeitsgesetz, SR 170.32). Auch das Epidemiengesetz (EpG, SR 818.101) enthält keine allgemeine Entschädigungspflicht für Schäden, die im Zusammenhang mit gesundheitspolizeilichen Massnahmen entstehen. Es ist folglich Aufgabe der Privaten, im Einzelfall zu prüfen, ob Versicherungen solche Schäden decken. Der Bundesrat verfolgt zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus die Strategie, Härtefälle bei unmittelbar betroffenen Wirtschaftsbereichen sowie Arbeitnehmenden und Selbständigen rasch und gezielt abzufedern. Die vom Bundesrat zur Bewältigung der Krise ergriffenen Massnahmen werden beim Bund im laufenden Jahr zu einmaligen Mehrausgaben in der Höhe von voraussichtlich rund 30 Milliarden Franken führen. Um Firmenkonkurse abzuwenden, übernimmt der Bund ausserdem Bürgschaften und Garantien im Umfang von bis zu 42 Milliarden Franken.

2. Wie er bereits in seiner Stellungnahme zu den Motionen 20.3457 der SGK-N "Rasche Einigung zu Kostenübernahme" und 20.3437 von Nationalrat Jörg Mäder "Rasche Einigung Tarifpartner bezüglich COVID-19-Gesundheitskosten" festgehalten hat, kann der Bundesrat die schwierige Situation, in der sich verschiedene Akteure im Gesundheitswesen befinden nachvollziehen. Sowohl von Bundes- wie von Kantonsseite wurden indessen bezüglich der Kostentragung bereits Klärungen vorgenommen. Vorhaltekosten, wie z.B. die Vorbereitungshandlungen, die für die Behandlung einer Krankheit notwendig sind, gehören zur Gesundheitsversorgung, die den Kantonen obliegt. Entstehen den Leistungserbringern während der Corona-Pandemie entsprechende Kosten, obliegt deren Übernahme in erster Linie den Kantonen. Die öffentliche Hand (Bund und Kantone) hat Schutzmaterial für Gesundheitsfachpersonen zur Verfügung gestellt, wenn es auf dem Markt oder in einer Institution nicht mehr verfügbar ist. Der Bund trägt nach dem EpG die Kosten für die Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln und die Kosten für die von seinen Organen angeordnete Untersuchungen, Überwachung, Quarantäne, Absonderung und Behandlung von Reisenden im internationalen Verkehr.

3. Der Bund setzt mit seiner Bewältigungsstrategie alles daran, die Anzahl von COVID-19 Patientinnen und Patienten so tief wie möglich zu halten. Mit den Massnahmen (z.B. Contact Tracing), welche in der aktuellen Eindämmungsphase getroffen werden, soll auch das Auftreten einer zweiten Welle nach Möglichkeit verzögert, beziehungsweise verhindert werden. Über die zu treffenden Massnahmen wird je nach Pandemieentwicklung zusammen mit nationalen und kantonalen Entscheidungsträgern entschieden werden.

Antwort des Bundesrates.