20.3445 · Interpellation · 2020-05-06
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Um die Transparenz bei der Vergabe von Überbrückungskrediten zu gewährleisten, wird der Bundesrat gebeten, Informationen zu denjenigen Unternehmen und Wirtschaftssektoren zu veröffentlichen, die Covid-Kredite erhalten haben.
Ist der Bundesrat für den Fall, dass er nicht über diese Informationen verfügt, bereit, bei den Bürgschaftsorganisationen vorstellig zu werden?
Diese Informationen sollten enthalten:
1. den Namen der Unternehmen, die eine Unterstützung erhalten haben, den Wirtschaftssektor, in welchem die betreffenden Unternehmen tätig sind, und die Höhe der gewährten Beträge;
2. den Namen der Unternehmen, denen eine Unterstützung verwehrt wurde, den Wirtschaftssektor, in welchem die betreffenden Unternehmen tätig sind, und den Grund für die Ablehnung.
Die pro Wirtschaftssektor gewährten Beträge sind systematisch aufgeschlüsselt nach Wirtschaftszweigen bekanntzugeben.
Begründung
Das Öffentlichkeitsgesetz soll zur Information der Öffentlichkeit beitragen, indem es Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährleistet. Diese Zweckbestimmung muss auch für die während der Pandemie getroffenen Massnahmen gelten, namentlich hinsichtlich der Überbrückungskredite.
Die Überbrückungshilfen wurden in aller Eile gewährt, um die Wirtschaft angesichts der Folgen des Lockdowns zu unterstützen. Um die Transparenz zu gewährleisten und eine ordnungsgemässe Verwendung der öffentlichen Mittel sicherzustellen, ist eine transparente Darstellung derjenigen Unternehmen und Wirtschaftssektoren, die mit Soforthilfen unterstützt wurden, unabdingbar. Das SECO muss in Koordination mit den Bürgschaftsorganisationen die hier verlangten Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
Stellungnahme des Bundesrates
Die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung (SR 951.261) sieht keine direkte Verbürgung von Bankkrediten durch den Bund vor. Die Verbürgung erfolgt über die vom Bund anerkannten Bürgschaftsorganisationen.
Der Bund übernimmt die Deckung von 100 Prozent bei Solidarbürgschaften gemäss Art. 3 bzw. 85 Prozent bei Bürgschaften gemäss Art. 4 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung sowie alle zusammenhängenden, belegbaren Verwaltungskosten (Art. 9).
Die Daten über die abgeschlossenen Kreditvereinbarungen im Rahmen der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung sind im Besitz der vom Bund anerkannten Bürgschaftsorganisationen. Inwiefern die Bürgschaftsorganisationen als privatrechtliche Organisationen dem Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ; SR 152.3) unterstellt sind, wird gegenwärtig im Rahmen von entsprechenden Gesuchen geprüft.
Informationen über die Identität der kreditnehmenden Unternehmen sowie die im Einzelfall zugesprochenen bzw. abgelehnten Kreditbeträge bei der Beantragung und Gewährung von COVID-19-Krediten unterliegen aus Sicht des Bundesrates grundsätzlich dem Geschäftsgeheimnis nach Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ. So sind diese Informationen in der Regel weder offenkundig noch allgemein zugänglich. Das kreditnehmende Unternehmen hat weiter ein erhebliches Interesse daran, dass solche Informationen nicht in die Öffentlichkeit gelangen. Denn das Unternehmen könnte Schaden nehmen, wenn Mitkonkurrenten oder Kunden erfahren würden, dass es auf Grund von Liquiditätsengpässen auf Überbrückungskredite angewiesen ist.
Zudem ist aus Sicht des Bundesrats das Recht des kreditnehmenden Unternehmens auf Schutz seiner Privatsphäre aufgrund der oben genannten Gründe höher zu gewichten als das öffentliche Interesse am Zugang (Art. 7 Abs. 2 BGÖ sowie Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 1bis DSG). Zwar besteht unbestreitbar ein öffentliches Interesse daran, zu erfahren, wie der Bund seine finanziellen Mittel einsetzt. Informationen, welche die Geschäftsverhältnisse zwischen Kunden und Bankinstitute betreffen, werden jedoch in der Schweizer Rechtsordnung als besonders vertraulich erachtet. Sie berühren die ökonomische Privatsphäre, welche gestützt auf das Bankkundengeheimnis gemäss Art. 47 BankG (SR 952.0) einen besonderen Schutz geniesst.
Statistische Auswertungen werden soweit möglich vorgenommen und auf der Webseite Covid19.easygov.swiss veröffentlicht. Damit wird dem öffentlichen Interesse an den Daten Rechnung getragen und Transparenz hergestellt. Sobald eine Aufteilung der gesprochenen Gelder nach Wirtschaftsbranchen vorliegt, werden diese Analysen hinsichtlich der vergebenen Kredite ebenfalls veröffentlicht. Informationen über Anträge, welche durch die Banken abgelehnt wurden, sowie allenfalls deren Begründungen liegen dem SECO und den Bürgschaftsorganisationen nicht vor.
Antwort des Bundesrates.