20.3456 · Postulat · 2020-05-14
Departement des Innern
Abschreibungsantrag liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat wird aufgefordert, in Ergänzung seines in Beantwortung des Postulats 18.3092 verfassten Berichts "Depakine-Skandal. Untersuchung der Situation in der Schweiz" vom 6. Dezember 2019 folgende Punkte in einem zusätzlichen Bericht zu prüfen:
1. Mögliche Verfahren zur beschleunigten Ausarbeitung und Anwendung von Massnahmen, sobald die negativen Auswirkungen eines Medikaments klar nachgewiesen sind;
2. Massnahmen zur Erhöhung der Sicherheit bei der Einnahme von Medikamenten, namentlich die Verpflichtung der Pharmaunternehmen zu einer engeren und transparenten Zusammenarbeit;
3. Rechtsschutz für Opfer, die sich beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) im Rahmen von deren Entschädigungsverfahren (Depakine) melden, bis zum Abschluss dieses Verfahrens.
Eine Minderheit der Kommission (Glarner, Aeschi Thomas, Amaudruz, de Courten, Dobler, Herzog Verena, Riniker, Rösti, Sauter, Schläpfer) beantragt, das Postulat abzulehnen.
Begründung
1. Im Bericht vom 6. Dezember 2019 steht auf Seite 7, dass die Resultate der NEAD-Studie "ab 2012 international vermehrt" aufgegriffen wurden. Swissmedic hingegen hat erst 2015 - also viel zu spät - ein verpflichtendes Massnahmenpaket zur Sensibilisierung von Medizinalpersonen sowie Patientinnen und Patienten ausgearbeitet.
2. Erst 2018, nach einem langen Verfahren, mussten Unternehmen, die Valproat in Verkehr bringen, weitere Studien durchführen zu Art und Umfang der Risiken dieses Medikaments sowie zu dessen Anwendung und Langzeiteffekten. Swissmedic und die Pharmaindustrie müssen effizienter und transparenter zusammenarbeiten.
3. Da das Bundesamt für Sozialversicherung beabsichtigt, gerichtlich gegen eines der Pharmaunternehmen vorzugehen, um die Interessen der IV zu wahren, ist es nur folgerichtig, dass der Bund im Rahmen dieses Verfahrens Personen, die durch die Einnahme dieses Medikaments geschädigt wurden, Rechtsschutz gewährt.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Ziffern 1 und 2 und die Ablehnung der Ziffer 3 des Postulates.
Stellungnahme des Bundesrates
1. und 2. Der Bericht in Erfüllung des Postulats 18.3092 "Depakine-Skandal" hat aufgezeigt, dass trotz öffentlich verfügbaren Informationen zu den Risiken auch in der Schweiz die Anwendung notwendiger Massnahmen zum Schutz der Patientinnen teilweise nicht ausreichend war. Dem Bundesrat ist die Patientensicherheit ein grosses Anliegen. Er wird daher die aufgeworfenen Fragen prüfen, namentlich auch, ob Massnahmen erforderlich sind, um die Pharmaunternehmen zur besseren Zusammenarbeit zur Evaluation von Heilmittelrisiken zu verpflichten.
3. Das BSV ist im Rahmen der Durchführung des Regresses auf haftpflichtige Dritte gemäss Artikel 72 ff. des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) im Zivilrecht tätig. Ziel dieses Verfahrens ist es, dass der haftpflichtige Dritte die Invalidenversicherung (IV) für diejenigen Leistungen entschädigt, welche die IV den Opfern erbracht hat.
Für das BSV besteht jedoch keine Rechtsgrundlage, die Anwaltskosten und die Prozesskosten der Opfer bei der Wahrung ihrer Ansprüche zu vergüten. Dass der Rechtsvertreter der IV auch die Anliegen der Opfer vertritt, ist auch inhaltlich wenig sinnvoll. Einerseits klagt das BSV den haftpflichtigen Dritten im Rahmen eines Regressprozesses erst und nur dann ein, wenn die Invalidenversicherung Leistungen zugunsten der Opfer erbracht hat. Das trifft zeitlich spät nach dem Schadenereignis ein. Die Opfer müssen aus zivilrechtlichen Gründen vielfach früher und unabhängig vom BSV ein Zivilverfahren gegen den haftpflichtigen Dritten einleiten. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Argumente für eine Entschädigung der IV und der Opfer nicht identisch sind und somit der Aufwand für die Rechtsvertretung deutlich steigen würde. Zudem können die Interessen der Opfer von denjenigen der regressierenden IV abweichen. So sind gegenläufige Interessen vorhanden, wenn der haftpflichtige Dritte nicht sämtliche gegen ihn erhobene Forderungen decken kann. Es wäre daher nicht sinnvoll, das BSV mit einem Rechtsschutz zugunsten der Depakineopfer zu beauftragen. Eine solche Leistung würde dem gesetzlich geregelten Regressverfahren und auch dem Gleichbehandlungsgebot aller Versicherten der Invalidenversicherung widersprechen. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass das Zivilrecht zum Beispiel mit dem Instrument der unentgeltlichen Prozessführung bereits sicherstellt, dass der Rechtsschutz der Opfer gewahrt werden kann.
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Ziffern 1 und 2 und die Ablehnung der Ziffer 3 des Postulates.