Lexipedia

20.3474 · Dringliche Interpellation · 2020-06-02

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Die Hausangestellten wurden von der Coronakrise hart getroffen. Viele unter ihnen haben keinerlei Mittel mehr. Das Arbeitsrecht sollte zwar unterschiedslos für alle gelten, aber in der Praxis war dies nicht der Fall. Zahlreiche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben ihren Hausangestellten den Lohn nicht weiterbezahlt und sie ohne jedes Einkommen beurlaubt. Zudem konnten die Hausangestellten aus unterschiedlichen Gründen nur sehr beschränkt vom Instrument der Kurzarbeit oder der Erwerbsersatzentschädigung profitieren.

Hinzu kommt: Schwarzarbeit ist noch immer weit verbreitet, und viele Hausangestellte verfügen über keinen rechtlichen Status, was ihre Lage noch mehr verschlimmert. Die Prekarität ist in dieser Branche generell enorm gross, und die Coronakrise bringt eine bereits vorhandene und wohl leider auch in Zukunft andauernde unwürdige Situation nur klar ans Licht.

Wir stellen dem Bundesrat folgende Fragen:

1. Verfügt der Bundesrat über eine Evaluation zum Ausmass dieses Problems oder ist er bereit, eine solche Evaluation zu erstellen?

2. Ist der Bundesrat auch der Ansicht, dass dieser Zustand unhaltbar ist?

3. Ist der Bundesrat bereit, eine breit zusammengesetzte Fachkommission zu schaffen, die praktikable Lösungen zur Verbesserung der Situation erarbeitet?

4. Ist der Bundesrat bereit, strukturelle Lösungen ins Auge zu fassen, zum Beispiel im Bereich der Bildung, der Lohnkontrolle und der Arbeitsbedingungen (Ausstellung von festen und fairen Arbeitsverträgen), der administrativen Vereinfachung bei den Sozialversicherungen oder gar unter bestimmten Voraussetzungen der Regularisierung (eines Teils) der Hausangestellten?

5. Ist der Bundesrat bereit, den Normalarbeitsvertrag für alle Angestellten dieser Branche für anwendbar zu erklären, ohne Ausnahmen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Aktuell sind in der Schweiz zirka 61'000 Hausangestellte tätig (Erwerbstätigenstatistik BFS). Gemäss den aktuellen Arbeitslosenzahlen hat die Arbeitslosigkeit vor allem bei Reinigungskräften in der Hotellerie und im Bürobereich zugenommen. Zur Frage, wie viele Hausangestellte in den letzten Monaten entlassen wurden und dies ohne Einhaltung der Kündigungsfristen, liegen keine Statistiken vor. Kündigungen werden im Rahmen der Strukturberichterstattung jährlich auf gesamtwirtschaftlicher Ebene erfasst. Eine Erhebung der Kündigungen auf Ebene Berufsgruppe wäre v.a. auch bei kleinen Berufsgruppen mit grossen methodischen Unsicherheiten behaftet. Der Bundesrat sieht hier keine weiteren Handlungsmöglichkeiten.

2. Die Interpellation weist auf Hausangestellte hin, die ihre Arbeitsstelle ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen verloren haben. Ein solches Vorgehen ist widerrechtlich. Die Gruppe der Hausangestellten unterliegt den generellen arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen, die für alle Arbeitnehmenden gelten. Zu erwähnen hierbei sind insbesondere die zwingenden Bestimmungen des Obligationenrechts (SR 220), zudem das Entsendegesetz (SR 823.20), das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (SR 822.41) und kantonale Normalarbeitsverträge für die Hauswirtschaft. Der Rechtsschutz ist für die Hausangestellten wie für alle Arbeitnehmenden garantiert.

Des Weiteren hat der Bundesrat in den letzten Jahren verschiedene Massnahmen ergriffen, um die Arbeitsbedingungen von Tätigkeiten in Privathaushalten zu verbessern. So hat er 2010 einen nationalen Normalarbeitsvertrag mit zwingenden Mindestlöhnen für Hausangestellte (NAV Hauswirtschaft; SR 221.215.329.4) erlassen der seither mehrmals erneuert und angepasst wurde. In Ergänzung dazu wurde den Kantonen ein Modell-NAV für die allgemeinen Arbeitsbedingungen in der 24-Stunden-Betreuung von Betagten in privaten Haushaltungen zur Verfügung gestellt. Mehrere Kantone haben inzwischen ihren kantonalen NAV überarbeitet oder sind aktuell noch daran. Weiter hat die Schweiz das Übereinkommen Nr. 189 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte (SR 0.822.728.9) ratifiziert.

3. Der Bundesrat hat laufend die notwendigen Massahmen ergriffen und ist der Ansicht, dass kein Bedarf für eine Fachkommission besteht (s. Antworten 2 und 4).

4. Die in der Interpellation genannten strukturellen Massnahmen sind, so weit zielführend, bereits umgesetzt. So wurde 2008 im Rahmen der Schwarzarbeitsbekämpfung die Möglichkeit einer vereinfachten Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge eingeführt. Auch hat die tripartite Kommission des Bundes, die für die Arbeitsmarktbeobachtung zuständig ist, die Privathaushalte schon seit mehreren Jahren als Fokusbranche bestimmt. Dies bedeutet, dass die kantonalen Kontrollstellen regelmässig Kontrollen in privaten Haushalten durchführen.

Was die in der Interpellation ebenfalls genannte Teil-Regularisierung anbelangt, so ist festzuhalten, dass Personen, die sich illegal in der Schweiz aufhalten grundsätzlich verpflichtet sind, das Land zu verlassen. Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) erlaubt Personen, welche sich rechtswidrig und ohne Aufenthaltsstatus in der Schweiz aufhalten, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG) und die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Bestimmungen gelten für alle ausländischen Staatsangehörigen und nicht nur für Hausangestellte. Zudem würde eine Teil-Regularisierung oder kollektive Regularisierung den illegalen Aufenthalt und die illegale Arbeit fördern, was im Widerspruch zu den Grundsätzen der Migrationspolitik des Bundesrates und der Bekämpfung der Schwarzarbeit stünde. Im Rahmen des Postulats SPK-N 18.3381, Gesamthafte Prüfung der Problematik der Sans-Papiers, prüft der Bundesrat hingegen die Frage der Sans-Papiers umfassend.

5. Beim NAV Hauswirtschaft des Bundes handelt es sich um ein Instrument zum Schutz von wiederholt missbräuchlichen Lohnunterbietungen. Beim Erlass des NAV Hauswirtschaft des Bundes im Jahr 2010 wurde der Geltungsbereich in Zusammenarbeit mit einer Expertengruppe, zusammengesetzt aus den Sozialpartnern und den Kantonen, bestimmt. Missbrauchspotenzial bezüglich Lohnunterbietungen ortete die Expertengruppe dabei vor allem bei Personen mit einem höheren Beschäftigungsgrad, die mehrere verschiedene hauswirtschaftliche Tätigkeiten ausüben bzw. um die allgemeine Pflege des Haushalts besorgt sind, weshalb der Geltungsbereich des NAV in diesem Sinne geregelt wurde.

Antwort des Bundesrates.