20.3515 · Motion · 2020-06-04
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die zuständigen Organe des Europarates zu ersuchen, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu reformieren, um die in Artikel 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen Garantien der Unabhängigkeit zu verstärken - unter anderem um die Ernennung von politisch aktiven Personen auf das Richteramt zu vermeiden, um die Transparenz der Interessenbindungen der Richterinnen und der Richter des Gerichtshofs zu gewährleisten und um ein formelles Ausstandsverfahren einzurichten.
Begründung
Das European Centre for Law and Justice (ECLJ) hat in einem Bericht vom Februar 2020 mit dem Titel "NGOs and the Judges of the ECHR"
(https://static.eclj.org/pdf/Rapport%20ECLJ,%20Les%20ONG%20et%20les%20juges%20de%20%20la%20CEDH,%202009%20-%202019,%20fe%CC%81vrier%202020.pdf) schwerwiegende Missstände am Europäische Gerichtshof für Menschenrechte offengelegt. In den letzten zehn Jahren waren 22 der insgesamt 100 in diesem Zeitraum am Gerichtshof tätigen vollamtlichen Richterinnen und Richter Mitglied in 7 NGO, die ebenfalls an diesem Gerichtshof aktiv waren, oder haben eng mit letzteren zusammengearbeitet. 18 dieser Richterinnen und Richter tagten ausserdem in Rechtssachen, an denen die NGO beteiligt war, in der sie Mitglied waren. Unter diesen 7 NGO fällt das von Milliardär Georges Soros gegründete Netzwerk Open Society Foundations (OSF) besonders auf: 12 Richterinnen und Richter gehören dem Netzwerk an, und die 6 weiteren in dem Bericht genannten NGO werden vom OSF finanziert.
Seit 2009 gab es mindestens 185 Rechtssachen, bei denen eine dieser 7 NGO offiziell am Prozess beteiligt war. Darunter haben in 88 Fällen Richterinnen und Richter in einer Rechtssache getagt, an der die NGO beteiligt war, in der sie Mitglied waren.
Die Situation ist ernst, da sie die Unabhängigkeit des Gerichtshofs und die Unparteilichkeit seiner Richterinnen und Richter infrage stellt. Sie steht ausserdem im Widerspruch zu den Regeln, die der EGMR den Staaten in dieser Hinsicht auferlegt. Was die Situation noch problematischer macht, ist die Tatsache, dass der Gerichtshof eine sehr grosse Macht hat, was wiederum mitunter tiefgreifende Auswirkungen auf das Landesrecht der betroffenen Staaten (wie zum Beispiel der Schweiz) haben kann.
Entgegen dem, was der Bundesrat auf meine Interpellation 20.3025 antwortet, ist die Bestimmung über die Unvereinbarkeit in Artikel 4 der Verfahrensordnung (SR 0.101.2) nicht ausreichend, um die Unparteilichkeit der Richterinnen und Richter des Gerichtshofs aufgrund ihrer Beziehung zu bestimmten NGO und aufgrund ihrer früheren Tätigkeiten bei diesen NGO zu gewährleisten.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Motionär hat seine Bedenken über Missstände am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bereits in seiner Interpellation vom 03.03.2020 (20.3025 Interessenskonflikte am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] beenden?) zum Ausdruck gebracht. Der Bundesrat hat in seiner Antwort dargelegt, dass die Unabhängigkeit und die Unbefangenheit der Richterinnen und Richter des EGMR gewährleistet ist. Er ist daher der Ansicht, dass in dieser Hinsicht kein Reformbedarf besteht.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.