20.3578 · Motion · 2020-06-10
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Übergangsbestimmung in die Änderung vom 16. März 2018 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) aufzunehmen, um klarzustellen, dass die Änderung nicht für vor 1989 geborene Bürger gilt, die am 1. Januar 2019 bereits von der Wehrpflichtersatzabgabe befreit waren.
Begründung
Bei jeder Gesetzesänderung muss sichergestellt werden, dass insbesondere das Rückwirkungsverbot als eines der grundlegenden Prinzipien des Rechtsstaates eingehalten wird. Rückwirkung liegt vor, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses neuen Rechts verwirklicht hat. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Rückwirkung nur in ganz bestimmten Fällen zulässig, dies, um die Rechtssicherheit, die sich aus den Grundsätzen rechtsstaatlichen Handelns nach Artikel 5 der Bundesverfassung ableitet, nicht zu gefährden.
Das Alter ist eines der Kriterien, das darüber entscheidet, ob jemand der Wehrpflichtersatzabgabe unterliegt. Mit Inkrafttreten der Änderung von Artikel 3 WPEG am 1. Januar 2019 ist das Alter, in dem die Ersatzpflicht endet, von 30 auf 37 Jahre angehoben worden, also auf das Höchstalter für die Erfüllung der Militärdienstpflicht. Dies war ein zentraler Punkt bei der Revision des Militärgesetzes und des WPEG im Rahmen der Weiterentwicklung der Armee (WEA).
Nun verhindert das Rückwirkungsverbot jedoch die Anwendung dieser neuen Regelung auf Ersatzpflichtige, die am 1. Januar 2019 bereits das Alter von 30 Jahren erreicht haben, da sie nach bisherigem Recht mit Vollendung des 30. Altersjahrs nicht mehr der Wehrpflichtersatzabgabe unterliegen.
Es ist seit der Revision der Verordnung über die Militärdienstpflicht (Art. 12 Abs. 2), die ebenfalls am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, möglich, die Rekrutierung auf Gesuch hin auch nach dem 24. Altersjahr zu absolvieren. Damit aber ein solches Gesuch angenommen wird, muss es noch möglich sein, die gesamte Dienstleistungspflicht vor dem 37. Altersjahr zu absolvieren.
Da die Militärdienstpflicht die Rekrutenschule und sechs Wiederholungskurse umfasst, muss das Gesuch, um diese Möglichkeit in Anspruch nehmen zu können, spätestens bis zum Ende des Jahres gestellt werden, in dem die Person 30 Jahre alt wird.
Personen, die am 1. Januar 2019 ihr 30. Altersjahr vollendet hatten, waren zu diesem Zeitpunkt nach bisherigem Recht also bereits von der Wehrpflichtersatzabgabe befreit und sie waren auch zu alt, um auf die Möglichkeit der späteren Rekrutierung nach neuem Recht zurückzugreifen.
Die vom Bundesrat aufzunehmende Übergangsbestimmung soll daher eine Lücke im neuen WPEG schliessen und damit eine rückwirkende, willkürliche und diskriminierende Anwendung verhindern.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Vor der Revision des WPEG galt eine Ersatzpflicht vom 20. bis zum 30. Altersjahr. Nach dem per 1. Januar 2019 revidierten Recht beginnt die Ersatzpflicht neu frühestens am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 19. Altersjahr vollendet und dauert längstens bis zum Ende des Jahres, in dem er das 37. Altersjahr vollendet hat. Diese gegenüber dem alten Recht vorgenommene Ausdehnung der Ersatzpflichtdauer musste gemacht werden, um das WPEG an die per 1. Januar 2018 flexibilisierten Möglichkeiten zur Leistung von Militär- oder Zivildienst (Militär 19. bis 37. Altersjahr; Zivildienst 20. bis 37. Altersjahr) anzupassen.
Der Bundesrat sieht keinen sachlichen Grund, Neubürger, die der Ersatzabgabe unterstellt sind, besser zu behandeln als die militär- oder zivildienstleistenden Neubürger. Zur Illustration nachfolgendes Beispiel eines Neubürgers, der Dienst nach altem und neuem Militärrecht leistet: Ihm, Jahrgang 1986 und Einbürgerungsjahr 2011, der nach der Einbürgerung Militärdienst in der Schweiz leisten wollte und konnte, wurde die Ausbildungsdienstleistungspflicht von damals 260 Tagen auferlegt. Er absolvierte die Rekrutenschule beispielsweise im Jahr 2012 und anschliessend 6 Wiederholungskurse von 2013 bis 2018. Sollte er in einem dieser Jahre keinen Wiederholungskurs absolviert haben, musste er die Ersatzabgabe bezahlen. Hatte er am 31. Dezember 2017 - seinem 31. Altersjahr - noch nicht alle Diensttage geleistet, bleibt er gemäss Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung über die Militärdienstpflicht (VMDP; SR 512.21) bis zum 12. Kalenderjahr nach Abschluss der Rekrutenschule, also bis 2024, eingeteilt. Wenn er bei der Entlassung im Jahr 2024 noch immer nicht alle Diensttage geleistet hat, muss er nun die Abschlussersatzabgabe bezahlen (Art. 9a WPEG, Fassung vom 01.01.2019). Da bei den Militär- und Zivildienstleistenden alle Diensttage oder die entsprechenden Ersatzabgaben eingefordert werden, muss dies aus Gründen der Gleichbehandlung auch für die Ersatzpflichtigen gelten, die nicht in der Armee eingeteilt sind und nicht Zivildienst leisten. Eine Übergangsbestimmung für eingebürgerte Schweizer, die am 1. Januar 2019 über 30 Jahre alt waren, würde zu einer Ungleichbehandlung zwischen Dienstleistenden und Nichtdienstleistenden sowie zwischen spät eingebürgerten Schweizern und Schweizern, die zwischen dem 20. und 37. Altersjahr elf Ersatzabgaben bezahlen, führen. Zusätzlich ist zu bedenken, dass kein Inländer eine Wahl über die Art der Militärdienstpflicht hat, die Neubürger aber schon (Einbürgerung). Will man die Motion wortgetreu umsetzen, müsste die Befreiung daher rückwirkend eingeführt werden. Eine frühestens in 3 bis 4 Jahren in Kraft tretende rückwirkende Übergangsbestimmung würde die Rechtssicherheit untergraben und stünde in Konflikt mit den verfassungsmässigen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit, der Rechtsgleichheit und des Vertrauensschutzprinzips.
Die Erfüllung der Militärdienstpflicht ist ein Dauersachverhalt. Dieser kann grund-sätzlich nur mittels vollständiger Erfüllung der geforderten Leistungen abgeschlos-sen werden. Vollständig erfüllt nur, wer die persönliche Dienstleistungspflicht leistet oder sämtliche verlangten Abgaben bezahlt (vgl. Art. 59 Abs. 1 und 3 BV). Wenn nun ein über dreissigjähriger eingebürgerter Schweizer neu bis zum Erreichen des 37. Altersjahres der Ersatzabgabepflicht untersteht, kann nicht von einer Rückwirkung gesprochen werden, da er nach geltendem und nach altem Recht den Dauersachverhalt, die Pflicht zur Leistung des gesamten Militär- oder Zivildienstes bzw. der geforderten Ersatzabgaben, nicht erfüllt hat.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.