Lexipedia

20.3600 · Motion · 2020-06-11

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, welche den durch den postmortalen Persönlichkeitsschutz verwehrten Zugang zu rechtsmedizinischen Gutachten - insbesondere aber nicht nur - bei aussergewöhnlichen Todesfällen für Ärztinnen und Ärzten, welche einen Patienten/eine Patientin bis zum Tode betreut haben, aufhebt und ihnen Einblick in das entsprechende rechtsmedizinische Gutachten gewährt.

Begründung

Versterben Patienten nach Reanimationsmassnahmen oder nach Notsituationen ohne medizinisch klar nachvollziehbaren Grund oder überraschend, ist deren Tod im Sinne des Gesetzes als aussergewöhnlicher Todesfall meldepflichtig. Es folgen Abklärungen der Polizei/Staatsanwaltschaft, welche in der Regel das rechtsmedizinische Institut mit der Klärung der Todesursache, konkret mit einem rechtsmedizinischen Gutachten beauftragt.

Ärzte und Ärztinnen, welche den Patienten bis zum Tod behandelt und betreut haben, haben kein Recht auf Einsichtnahme in das rechtsmedizinische Gutachten, weil der Behandlungsvertrag und damit das Recht auf Informationen mit dem Tod des Patienten endet. Der einzige Weg führt momentan über die Einwilligung der Angehörigen des Verstorbenen, was aus verschiedenen Gründen (z.B. Fehlervorwurf der Angehörigen an den Arzt) nicht immer möglich ist. Entsprechende Nachfragen Ärztin und Ärzten oder der Institution wird von Angehörigen teilweise auch als störend oder pietätlos empfunden. Ärzte und Ärztinnen müssen sich daher in der Regel mit Mutmassungen zufriedengeben und werden nie erfahren, woran ihr Patient genau verstorben ist. Dadurch können Notsituationen nicht adäquat aufgearbeitet und Prozesse nötigenfalls nicht überdacht und angepasst werden, was für den kontinuierlichen Verbesserungsprozess und damit für die Patientensicherheit von höchstem Interesse wäre. Es braucht daher eine gesetzliche Grundlage, welche den Ärztinnen und Ärzten, welche den Patienten bis zum Tod betreut haben, ein Einsichtsrecht in die rechtsmedizinischen Akten gibt. Ein Zugang zu diesen Akten liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse, weil er der Patientensicherheit sowie der Qualitätskontrolle und Qualitätsverbesserung von medizinischen Leistungen dient.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat geht mit der Motionärin einig, dass es aus Sicht der Patientensicherheit wünschens- und erstrebenswert ist, Lehren aus rechtsmedizinischen Gutachten zu ziehen. Allerdings ist der Patientensicherheit sowie der Qualitätskontrolle und Qualitätsverbesserung von medizinischen Leistungen nach Ansicht des Bundesrats nicht gedient, wenn rechtsmedizinische Gutachten lediglich dem letztbehandelnden Arzt zur Verfügung gestellt werden. Er sieht deshalb zum jetzigen Zeitpunkt keinen Grund, dazu den postmortalen Persönlichkeitsschutz aufzuheben.

Um die Erkenntnisse aus rechtsmedizinischen Gutachten zur Qualitätsentwicklung zu verwenden, erachtet es der Bundesrat als sinnvoll, wenn diese systematisch und auf nationaler Ebene ausgewertet würden. Ziel solcher Auswertungen ist, einzelfallübergreifend allfällige systemische Defizite herauszuschälen. Sind solche vorhanden, könnten dazu entsprechende Patientensicherheits-Empfehlungen ausgesprochen werden. Dies zum ausschliesslichen Zweck, vermeidbare Todesfälle und Gefährdungssituationen in Zukunft zu verhindern.

Mit der Umsetzung der Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit), welche die eidgenössischen Räte am 21. Juni 2019 verabschiedet haben, werden zukünftig Daten eine zentrale Rolle spielen, um den Mitteleinsatz für die Qualitätsentwicklung zu optimieren und die Patientensicherheit zu erhöhen. Konkret gehört es zukünftig zu den Aufgaben der Eidgenössischen Qualitätskommission, systematische Studien und Überprüfungen durchzuführen, Qualitätsindikatoren entwickeln zu lassen sowie Gefahren zu identifizieren und zu analysieren.

Dies sind alles wichtige Komponenten eines Regelkreises, der systemische Schwächen erkennt und, wo solche möglich sind, geeignete Gegenmassnahmen trifft. Auf Basis eines solchen Regelkreissystems, das alle Akteure (Bund, Kantone, Versicherer und Leistungserbringer) umfasst, soll die Verbindlichkeit der Qualitätsentwicklung sichergestellt und eine nachhaltige und systematische Verbesserung der Qualität und damit der Patientensicherheit angestossen werden. Mittels Empfehlungen, aber auch durch die Erstellung und Verbreitung weiterer Unterlagen und Hilfsmittel wird die Eidgenössische Qualitätskommission sowohl selbst Massnahmen zur Reduktion von Patientensicherheitsrisiken ergreifen als auch Massnahmen der Akteure in deren Zuständigkeit unterstützen. Es wird deshalb zuerst der Eidgenössischen Qualitätskommission obliegen, zu prüfen, ob zusätzlich zu anderen für die Patientensicherheit relevanten Daten auch rechtsmedizinische Gutachten ausgewertet werden sollen. Der Bundesrat wird anschliessend prüfen, ob eine Gesetzesrevision angezeigt ist.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Zugang zu rechtsmedizinischen Gutachten im Interesse der Patientensicherheit | Lexipedia | Lexipedia