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20.3609 · Interpellation · 2020-06-15

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat hat beschlossen, dass er die Vorschriften für die Kennzeichnung vorsorglich lockern will, um den Lebensmittelunternehmen die Möglichkeit zu bieten, allfällige Versorgungsengpässe aufgrund der Covid-19-Krise zu vermeiden: Es ist möglich, die Zusammensetzung eines Lebensmittels zu ändern, ohne die Kennzeichnung anpassen zu müssen. Ebenso ist es zulässig, bei einem Lieferunterbruch ein anderes Verpackungsmaterial zu verwenden. Die Konsumentinnen und Konsumenten müssen mit einem roten Aufkleber auf der Verpackung darauf hingewiesen werden. Ist der Hersteller jedoch der Ansicht, dass dies nicht möglich sei, kann den Warnhinweis auch am Verkaufsregal angebracht werden,

Ich weiss aus verschiedenen Meldungen von Konsumentinnen und Konsumenten, dass die Kennzeichnung an den Regalen fehlerhaft ist, und ich höre von den Vertreibern, dass sie sich gegen die Idee eines Aufklebers wehren. Damit ist das Risiko einer Fehlinformation vorprogrammiert. Diese aussergewöhnliche Lage ohne Pflichtmeldung an die Behörden wurde für die Dauer von sechs Monaten verhängt, also bis am 16. Oktober. Nach Ablauf dieser Frist dürfen die Produkte weiter verkauft werden, bis die Lagerbestände abgebaut sind, wodurch das Risiko, dass die Konsumentinnen und Konsumenten irregeführt werden, über das Ende der heutigen Krise hinaus andauert. In unseren Nachbarländern hingegen gilt eine Dauer von drei Monaten und eine Pflichtmeldung an die Behörden.

Ich bitte den Bundesrat daher um die Beantwortung der folgenden Fragen:

1. Welche Bilanz zieht der Bundesrat aus der Lockerung während der Covid-19-Krise?

2. Wie viele Unternehmen haben von dieser Ausnahmemöglichkeit Gebrauch gemacht, die Zusammensetzung eines Lebensmittels zu ändern, ohne dies auf der Kennzichnung angeben zu müssen?

3. Ist der Bundesrat bereit, die Dauer für dieses genehmigte Ausnahmesystem zu verkürzen, um die Rechtssicherheit möglichst rasch wiederherzustellen?

4. Wie glaubhaft bleibt nach Ansicht des Bundesrats unser Lebensmittelsystem für diejenigen Länder, die Lebensmittel in die Schweiz importieren und sich über die Lockerung des Kennzeichnungssystems erstaunt gezeigt haben?

Stellungnahme des Bundesrates

1./2. Dem Bund liegen keine Informationen über die Häufigkeit vor, mit der die Ausnahmeregelung angewendet werden musste, da Unternehmen entsprechende Lockerungsmassnahmen den Behörden nicht melden müssen. Aufgrund der Realität in den Verkaufsregalen war dies offenbar selten der Fall. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass es wichtig und richtig war, diese Möglichkeit anzubieten. Dies einerseits um allfälligen Versorgungsengpässen, die zu Panikkäufen geführt hätten, vorzubeugen. Andererseits sollte vermieden werden, dass bestimmte Zutaten hätten weggeworfen werden müssen, weil die Lebensmittel nicht mehr gemäss den Angaben auf der Verpackung hätten hergestellt werden können (Food Waste).

3. Die Rechtssicherheit und der Gesundheitsschutz sind jederzeit gewährleistet: Für die Umsetzung der Ausnahmeregelung gelten sehr strenge Bedingungen (siehe Art. 12 Abs. 1bis Bst. a-c der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, LGV; SR 817.02). Es ist daher nicht nötig, die Dauer der Lockerung zu verkürzen, denn sobald die Versorgung auch während der Covid-19-Pandemie gewährleistet werden kann, sind die Voraussetzungen für eine Lockerung nicht mehr erfüllt. Zudem dürfen die von der Lockerung betroffenen (und somit von den Tatsachen abweichenden) Angaben für die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten nicht relevant sein (beispielsweise Zutaten, die Allergien auslösen können, nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, Verbrauchsdatum oder obligatorische Warnhinweise). Lebensmittel, deren Deklaration von den Tatsachen abweicht, müssen immer mit einem leicht erkennbaren roten, runden Kleber versehen sein. Nur in Ausnahmefällen, wenn ein Kleber aus technischen Gründen - wie etwa bei gewissen Tiefkühlprodukten - nicht haftet, muss diese Information auf einem deutlich sichtbaren Plakat am Verkaufsregal angebracht werden (Art. 12 Abs. 1ter LGV).

4. Angesichts der strengen Bedingungen, die für eine Lockerung der Lebensmittelkennzeichnung während der Covid-19-Pandemie erfüllt sein müssen, ist das Schweizer Lebensmittelsystem gegenüber den Lebensmitteln importierenden Ländern vollkommen glaubwürdig.

Antwort des Bundesrates.