20.3628 · Interpellation · 2020-06-16
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Das heutige Vergütungssystem, das auf den "Inputs" basiert (Diplome, Leistungskataloge) hemmt die Innovation und den Einsatz neuer Technologien. So wird beispielsweise der Einsatz von Robotern in der Pflege oder die Übernahme der Kosten von neuen medizinischen Therapien nicht erleichtert.
Angesichts des technologischen Fortschritts und der Individualisierung der Medizin sollte ein Systemwechsel in Betracht gezogen werden, hin zu einem System, das auf den "Outcomes" (Performance, Therapieerfolg) basiert. Zur Verbesserung der Behandlungsqualität und zur Senkung der Gesundheitskosten müssen alle Mittel, mit denen die Performance der Medizin verbessert wird, gefördert werden.
Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
1. Hat er bereits einen Wechsel zu einem auf der Performance und dem Therapieerfolg beruhenden Modell ins Auge gefasst?
2. Welche Vor- und Nachteile hätte ein solches Vergütungsmodell? Gedenkt der Bundesrat intelligente Systeme und Roboter in das Vergütungsmodell zu integrieren?
3. Erachtet der Bundesrat den Übergang von einem Input-Modell zu einem Outcome-Modell mittelfristig als sinnvoll?
4. In welchen Bereichen könnte dieser Übergang prioritär vollzogen werden?
5. Falls der Bundesrat keinen solchen Wechsel möchte: Welche anderen Möglichkeiten sieht er, um den Einsatz intelligenter Systeme in der Medizin zu erleichtern? Beispielsweise Roboter in der Pflege oder der Physiotherapie?
Stellungnahme des Bundesrates
1. bis 5. Das heutige System der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) bietet eine hohe Flexibilität hinsichtlich Einführung von Innovationen. So besteht bei den ärztlichen und chiropraktischen Leistungen das sogenannte Vertrauensprinzip, dass diese grundsätzlich wirksame zweckmässige und wirtschaftliche Leistungen erbringen. Nur umstrittene Leistungen werden geprüft und deren Leistungspflicht vom Eidgenössischen Departement des Innern festgelegt. Es gibt somit keinen abschliessenden Leistungskatalog, der die Einführung von Innovationen behindern würde. Auch bei den Leistungen der Pflege oder der Physiotherapie steht es den Leistungserbringern offen, innovative Methoden in der Erbringung ihrer Leistungen einzuführen, wie die Verwendung von medizinischen Geräten und auch Robotern, ohne dass diese einer spezifischen Regelung bedürfen. Im Bereich der Arzneimittel, Mittel und Gegenstände sowie Laboranalysen hingegen bestehen abschliessende Positivlisten. Die Aufnahme neuer innovativer Produkte ist jederzeit mittels Antrag möglich.
Für die Abgeltung von Innovationen kann teilweise Bedarf zur Anpassung der Tarife bestehen. Für den stationären Bereich hat sich der Bundesrat im Rahmen der Interpellation 16.4033 Gasche "Fehlende Vergütung darf Einsatz besserer medizinischer Methoden gemäss geltenden Guidelines nicht verhindern" zur Abgeltung von neuen Behandlungs- und Untersuchungsmethoden geäussert. Im Rahmen der gesetzlich verankerten Tarifautonomie ist die Berücksichtigung neuartiger Therapien Sache der Tarifpartner.
Neue Behandlungs- und Untersuchungsmethoden könnten beispielsweise als spitalindividuelle Besonderheiten bei der Höhe der Basisfallwerte berücksichtigt werden, durch Produktivitätsgewinne sich gegenseitig kompensieren oder separat zu den Fallpauschalen abgegolten werden. Auch im ambulanten Bereich ist die Regelung der Vergütung von ärztlichen Leistungen Aufgabe der Tarifpartner. Dies kann mittels Anpassungen an der bestehenden Einzelleistungstarifstruktur (Tarmed) oder Vereinbarungen von spezifischen Pauschalen erfolgen.
Eine Regelung der zur OKP zugelassenen Kategorien von Leistungserbringern, welche das Parlament zuletzt bei der Verabschiedung der KVG-Teilrevision 18.047 "Zulassung von Leistungserbringern" bestätigt hat, erachtet der Bundesrat nicht zuletzt auch dadurch angezeigt, dass diese einen wesentlichen Einfluss auf die Mengen- und Kostenentwicklung hat.
Ansätze zur Outcome-orientierten Abgeltung werden bisher im Bereich der Arzneimittel in Form von Preismodellen angewendet. Zur Erreichung einer wirtschaftlichen Vergütung von Arzneimitteln werden verschiedene Arten von Preismodellen wie Volumenbegrenzungen, Rückvergütungen oder auch die Vergütung bei Wirkung (Pay for Performance; P4P) angewendet. Der Bundesrat prüft auch, die bereits bestehende Möglichkeit der Umsetzung von Preismodellen im Rahmen des zweiten Kostendämpfungspakets (Eröffnung der Vernehmlassung geplant im zweiten Halbjahr 2020) zu festigen und zu konkretisieren.
Die Einführung eines gesamthaft allein auf Outcome basierten Vergütungssystems ohne Definition der zugelassenen Leistungserbringer verfolgt der Bundesrat derzeit nicht. Einerseits fehlen entsprechende erprobte Modelle und andererseits ist die Definition und die Messung der gewünschten Outcomes sehr schwierig.
Antwort des Bundesrates.