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20.3635 · Interpellation · 2020-06-16

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Zwei Faktoren bestimmen die Höhe der AHV-Renten: Die "anrechenbaren Beitragsjahre" und das "massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen". Eine Vollrente erhält, wer ab dem 20. Altersjahr bis zum ordentlichen Rentenalter jedes Jahr lückenlos AHV-Beiträge bezahlt hat.

Wurden die Beiträge jedoch nicht ohne Unterbruch einbezahlt oder fehlen sogar ganze Beitragsjahre, bestehen so genannte Beitragslücken. Die AHV kann nur eine Teilrente ausrichten: Ein fehlendes Beitragsjahr führt in der Regel zu einer Rentenkürzung um mindestens 2,3 Prozent.

Viele Bürger sind sich jedoch nicht bewusst, ob sie genügen Beitragsjahre für die Vollrente einbezahlt haben. Neben Auslandsaufenthalten oder Studium können auch Fehler des Arbeitgebers zu Beitragslücken führen. Diese können zwar während fünf Jahren nachgezahlt werden, doch nur wenn man die Lücke, nach der Bestellung eines Auszugs seines Individuellen Kontos (IK), bemerkt.

In seiner Antwort zur Interpellation 17.3737 "AHV-Beiträge. Betrug verhindern" sagt der Bundesrat, dass es zu teuer sei, den Auszug des IK automatisch jedes Jahr an die Versicherten zu senden. Als Gründe werden aufgeführt, dass nur die Arbeitgeber die aktuellen Postadressen der Angestellten hätten und müssten die immer den Ausgleichskassen melden sowie die hohen Kosten des Postversands.

Mit den heute gegebenen Möglichkeiten der Digitalisierung, sollte eine kostengünstige und einfache Lösung möglich sein, damit man sein IK schnell und unkompliziert einsehen kann.

Ich bitte den Bundesrat, um die Beantwortung folgender Frage:

- Wie beurteilt der Bundesrat die Möglichkeit, über ein Internet-Portal seine AHV-Beiträge einsehen zu können, ohne den IK-Auszug über eine Ausgleichskasse bestellen zu müssen?

Stellungnahme des Bundesrates

Es ist bereits heute möglich, den IK-Auszug über sämtliche Ausgleichskassen auf einfache Weise über ein Internet-Portal zu bestellen (https://www.ahv-iv.ch/de/Merkblätter-Formulare/Bestellung-Kontoauszug), ohne sich direkt an eine Ausgleichskasse wenden zu müssen. Bei den Eintragungen in das individuelle Konto handelt es sich um besonders schützenswerte Daten. Deshalb wird der IK-Auszug heute auch nach Bestellung via Portal nur per Post zugestellt. Dadurch kann auch das Problem umgangen werden, dass die Gesuchstellenden heute im Internet nicht zweifelsfrei identifiziert werden können. Diese schriftlich erteilte Auskunft ist verbindlich und der versicherten Person steht ab Zustelldatum eine Frist von 30 Tagen für Einsprachen und Korrekturanträge zur Verfügung. Die Versicherten haben somit ein Einsichtsrecht und können dieses auf einfache Art und Weise wahrnehmen.

Damit die IK-Einträge in einem Internet-Portal eingesehen werden können, müssten die entsprechenden Daten online verfügbar sein. Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen:

1. Dafür müssen die heutigen Prozesse bei der Gesuchsbearbeitung optimiert und vollständig digitalisiert werden. Ein diesbezügliches Projekt wurde initiiert. Darin sind auch allfällige Neuregelungen der gesetzlich geregelten Zuständigkeiten zu prüfen.

2. Für das laufende Jahr gibt es jeweils noch keine IK-Eintragungen (so sind IK-Eintragungen für 2020 frühestens im Februar 2021 und spätestens im November 2021 abrufbar). Auch online zur Verfügung gestellte IK-Einträge wären somit nie aktuell.

3. Weil die IK-Einträge besonders schützenswerte Daten sind, wäre eine Online-Abfrage nur zulässig, wenn eine eindeutige Identifikation der Abfragenden möglich ist. Dies ist heute ohne vorherige Anmeldung und Zuteilung einer Zwei-Faktor-Authentifizierung (analog zum E-Banking) nicht möglich.

4. Können Arbeitnehmende nachweisen, dass Ihnen Sozialversicherungsbeiträge vom Lohn abgezogen wurden (Lohnausweise), dann tragen sie kein Verjährungsrisiko, falls die Eintragungen nicht korrekt erfolgten.

Antwort des Bundesrates.