Lexipedia

20.3711 · Postulat · 2020-06-18

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht über die sozialpolitischen Wirkungszusammenhänge der Arbeit der Betreibungsämter zu erstellen und dabei insbesondere allfällige wechselseitige Einflüsse der jeweiligen betreibungsamtlichen Praxis auf die Sozialhilfeabhängigkeit in den Kantonen genauer zu untersuchen.

Begründung

Schweizweit wurden 2018 bereits fast 3 Millionen Betreibungsverfahren eingeleitet, 2019 werden es erstmals mehr als 3 Millionen Betreibungen sein. Es ist davon auszugehen, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise diese diese Zahl noch weiter erhöhen wird. Aufgrund der Zahlen muss angenommen werden, dass jährlich mehrere Hunderttausend Personen betrieben werden, einige auch mehrfach. Die Zahl der Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger sowie die Arbeit der Sozialbehörden wie auch der Sozialhilfe ist seit längerem Gegenstand von politischen Debatten und auch wissenschaftlichen Studien. Das Betreibungswesen wird weit weniger beachtet. Dabei wäre dies sozialpolitisch bedeutend. Die sogenannten Betreibungsquoten (Anzahl Betreibungen auf 100 Einwohner) fallen in den Kantonen der Romandie (NE 57 Prozent, GE 57 Prozent, VD 52 Prozent, VS 53 Prozent, FR 41 Prozent, JU 43%) erheblich höher aus als in der Deutschschweiz mit den eher kleinräumig organisierten Betreibungskreisen (LU 25 Prozent, ZG 22 Prozent, AG 26 Prozent ZH 26 Prozent, AA 25 Prozent, AI 10 Prozent, UR 14 Prozent, OW 16 Prozent, NW 17 %). Was sind die Gründe, dass im Kanton Appenzell Innerrhoden sechs Mal weniger Betreibungen statt finden als im Kanton Genf. Wodurch unterscheiden sich die Schuldnerinnen und Schuldner? Gibt es Unterschiede in der Zahlungsmoral? Oder gibt es Unterschiede in der Arbeit, Funktionsweise und Organisiationsstruktur der Beitreibungsämter? Stehen diese in Zusammenhang mit in gewissen Kantonen erzielten Gewinne im Betreibungswesen? Teilweise spiegeln sich die Unterschiede in der Sozialhilfestatistik auch in jenen der Betreibungsquoten wieder. In anderen Kantonen hingegen gibt es gegenläufige Werte. Dies gilt auch für den Vergleich der kantonal unterschiedlichen Median-Einkommen und der jeweiligen Betreibungsquote. Die unterschiedlichen Beitreibungsquoten lassen sich also nicht nur durch sozioökonomische Unterschiede erklären.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Nach Ansicht des Bundesrats ist es nicht angezeigt, die im Postulat aufgeworfenen Fragen durch den Bund abklären zu lassen, und zwar aus den folgenden Gründen:

(1) Die verlangte Untersuchung wäre mit einem sehr grossen Aufwand verbunden. Weil die Fragestellungen nicht mit einer quantitativen Erhebung beantwortet werden können, müssten einzelne Prozesse und Abläufe in verschiedenen Betreibungsämtern aufwendig erhoben und auf ihre konkreten Auswirkungen hin analysiert werden. Das Gleiche gilt für allfällige Auswirkungen des Betreibungssystems auf die Sozialhilfequote, die anerkanntermassen durch eine Vielzahl von Faktoren beeinflusst wird. Die Lancierung eines solchen Forschungsprojekts ist deshalb nur gerechtfertigt, wenn hierfür ein konkreter Bedarf nachgewiesen werden kann. Ein reines Forschungsinteresse ist nach Ansicht des Bundesrates dafür nicht ausreichend.

(2) Das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ist zwar bundesrechtlich geregelt, dessen Vollzug sowie auch die Organisation der Betreibungs- und Konkursämter obliegt dagegen den Kantonen. Die Sozialhilfe liegt sogar vollständig in der Kompetenz der Kantone. Als Folge dieser bewährten föderalistischen Aufgabenteilung obliegt es den Kantonen, ihre Ämter so zu organisieren, dass diese ihre Funktion möglichst effizient wahrnehmen können und im Gesamtsystem mit den anderen staatlichen Stellen und Funktionen harmonieren.

(3) Schliesslich erscheint die dem Postulat zugrundeliegende Hypothese, wonach die Organisation und Arbeit der Betreibungsämter einen direkten Einfluss auf die Sozialhilfequote haben soll, nicht nachvollziehbar: Wer Sozialhilfe bezieht, hat nicht genug Geld, um seine Lebenskosten selber zu decken. Dass die Organisation der Betreibungsämter und ihre Arbeit einen nachweisbaren Einfluss auf die Situation der betroffenen Person haben könnte, erscheint dagegen unwahrscheinlich: Die Aufgabe der Betreibungsämter beschränkt sich auf die Vollstreckung von Geldforderungen; es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Organisation der Betreibungsämter für kantonale Unterschiede in der Stellung des betriebenen Schuldners verantwortlich sein und die Sozialhilfequote direkt beeinflussen könnte.

In einer Gesamtbetrachtung ist deshalb festzuhalten, dass der Erkenntnisgewinn aus der verlangten Untersuchung für die Bundesgesetzgebung nicht ersichtlich ist. Der damit verbundene Aufwand wäre deshalb aus Sicht des Bundesrates nicht gerechtfertigt.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.