20.3795 · Interpellation · 2020-06-18
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
1. Anerkennt der Bundesrat die tiefen Löhne und schlechten Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft als problematisch?
2. Wie steht der Bundesrat zu einer Aufnahme der Landwirtschaft ins Arbeitsgesetz und welche Möglichkeiten sieht er, die entstehenden Mehrkosten nicht auf die Betriebseigner*innen abzuwälzen?
3. Sieht der Bundesrat eine Möglichkeit, Löhne von landwirtschaftlichen Mitarbeitenden zu einem Prozentsatz mittels Subventionen mitzufinanzieren, um das Lohnniveau in der Schweizer Landwirtschaft auf ein in der Schweiz übliches Mindestniveau anzuheben?
Begründung
Die Debatte um Erntehelfer*innen während der Corona-Krise hat gezeigt: in der Landwirtschaft herrschen oft schlechte Arbeitsbedingungen und unhaltbar tiefe Löhne. Arbeitswochen von 55-57 Stunden bei Löhnen deutlich unter 3000 Franken netto pro Monat sind an der Tagesordnung. Die verschiedenen kantonalen NAV's führen zu einer starken Ungleichbehandlung der Arbeitnehmenden und Betriebseigner*innen. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass das Arbeitsgesetz das Personal in der Landwirtschaft immer noch ausnimmt (Art.I 2d). Einzig der Jugendschutz ist in der Landwirtschaft dem ArG unterstellt (Art. I.2.4), wodurch sämtliche Schutzmassnahmen, die für fast alle Arbeitnehmenden in der Schweiz gültig sind, wegfallen.
Gerade in Krisensituationen wie aktuell zeigt sich, wie wichtig und systemerhaltend die Schweizer Landwirtschaft ist und welch wichtigen Beitrag sie zur Versorgung der Bevölkerung leistet. In Anbetracht dessen müssen diese Missstände bezüglich Arbeitsbedingungen, nicht nur für die Angestellten, sondern oft auch für die Hofeigner*innen selber, dringend behoben werden.
Es kann jedoch nicht die Lösung sein, Normalarbeitsverträge zu verbessern und unter den Kantonen zu harmonisieren und damit die höheren Lohnkosten auf die ohnehin bereits stark unter Produktionsdruck stehenden Bauern abzuwälzen. Die wirtschaftliche Situation der Landwirtschaftsbetriebe erlaubt es zumeist nicht, höhere Löhne auszuzahlen, zudem sind längere Arbeitszeiten als in anderen Branchen üblich oft schlicht notwendig. Diese Tatsache darf jedoch nicht dazu führen, einen so wichtigen Sektor aus dem Arbeitsgesetz auszuklammern und die unhaltbaren Arbeitsbedingungen zu akzeptieren. Es gilt hier eine Lösung zu finden.
Stellungnahme des Bundesrates
Landwirtschaftliche Arbeitnehmende sind nicht dem Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11) unterstellt. Dieses beschränkt sich auf Industrie, Gewerbe und Handel. Nur die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) gelten in der Landwirtschaft (Art. 359 OR). Die Arbeitsbedingungen der landwirtschaftlichen Arbeitnehmenden sind jedoch auf kantonaler Ebene geregelt. Der Schutz der Angestellten stützt sich insbesondere auf die kantonalen Normalarbeitsverträge (NAV), die namentlich die Arbeits- und Ruhezeiten ordnen, aber auch Lohnvorgaben enthalten können (Art. 359 OR). Die NAV gelten unmittelbar für individuelle Arbeitsverhältnisse, sofern im Einzelarbeitsvertrag nichts Anderes verabredet wurde (Art. 360 Abs. 1 OR).
1. Im Allgemeinen ist der Arbeitsverdienst in der Landwirtschaft im Durchschnitt tiefer als in den anderen Wirtschaftssektoren, auch wenn sich der Abstand in den letzten Jahren verringert hat. In Bezug auf den Lohn der landwirtschaftlichen Arbeitnehmenden folgt die grosse Mehrheit der Kantone den Lohnrichtlinien, die der Schweizer Bauernverband (SBV), der Schweizerische Bäuerinnen- und Landfrauenverband (SBLV) und die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Berufsverbände landwirtschaftlicher Angestellter (ABLA) auf der Grundlage einer Vereinbarung empfehlen, die sie als Sozialpartner getroffen haben. Die Kantone Bern, Genf, Jura, Tessin und Wallis legen in ihren NAV Mindestlöhne gemäss den Bestimmungen des Artikels 359 OR fest. Der Kanton Neuenburg verfügt über einen zwingenden Mindestlohn, der auch die landwirtschaftlichen Arbeitsnehmenden umfasst.
Der Bundesrat ist sich der Notwendigkeit bewusst, die Löhne der landwirtschaftlichen Arbeitnehmenden zu schützen, insbesondere angesichts des Arbeitskräfteangebots mancher EU-Länder mit niedrigerem Einkommensniveau. Er ist aber der Ansicht, dass die geltenden Massnahmen im Zusammenhang mit der Personenfreizügigkeit, besonders die Kontrollaktivität der tripartiten Kommission des Bundes (TPK Bund) sowie die kantonalen NAV angemessen sind und einen ausreichenden Schutz der Löhne der landwirtschaftlichen Arbeitnehmenden gewährleisten. Zu erwähnen ist, dass die TPK des Bundes angesichts der wachsenden Bedeutung zugewanderter Arbeitskräfte in der Landwirtschaft im Rahmen von kurzfristigen Stellenantritten bei grösseren Betrieben eine erhöhte Kontrolltätigkeit für das Jahr 2020 beschlossen hat. Die kantonalen TPK werden die Lohnbedingungen der Branche im Rahmen ihrer Arbeitsmarktbeobachtung nun intensiver kontrollieren.
2. Die landwirtschaftlichen Betriebe sind vom ArG ausgeschlossen, weil die Abhängigkeit der Arbeit systembedingt von Faktoren bestimmt ist, die eine Reglementierung erschweren. Dies sind namentlich die Witterungsbedingungen sowie die Arbeiten in der Nacht, sonntags und während längeren Zeitspannen ohne Freitage. Anstelle des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes bieten die oben erwähnten NAV gemäss Artikel 359 Absatz 2 OR einen minimalen Schutz der Arbeitnehmenden. Die Regelung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitszeiten in den kantonalen NAV entspricht dem föderalen System der Schweiz und dem Grundsatz der Subsidiarität nach Artikel 5a der Bundesverfassung. Dies ermöglicht die Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten. Die Aufnahme der Landwirtschaft in das ArG und die Festlegung von gesamtschweizerisch einheitlichen Normen würden diesen Besonderheiten nicht gerecht.
3. Das Parlament hat sich in den letzten Jahren bei behandelten Vorstössen in Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Mitarbeitenden, insbesondere bei der vom Kanton Genf eingereichte Standesinitiative "Einführung nationaler Mindestnormen in der Landwirtschaft" (14.308), immer für die kantonalen NAV als Lösung ausgesprochen. Es erachtete eine Lösung auf kantonaler Ebene als angemessener als eine Regelung auf Bundesebene. Ausserdem lehnten Volk und Stände im Jahr 2014 die Volksinitiative "Für den Schutz fairer Löhne" (13.014) klar ab und sprachen sich damit gegen zu grosse staatliche Eingriffe in die Lohnpolitik aus. In der Schweiz gilt seit jeher der Grundsatz, dass die Sozialpartner die Löhne innerhalb ihrer Branche selbst vereinbaren und der Staat sich bei der Lohnfindung grundsätzlich zurückhält. Diese Autonomie der Sozialpartner hat sich bewährt.
Die Subventionierung von Löhnen von landwirtschaftlichen Mitarbeitenden würde zudem zu einer Ungleichbehandlung von anderen systemerhaltenden Berufsgruppen mit tiefem Einkommen (z. B. Reinigungskräften, Hilfskräften im Gesundheitswesen) führen. Auch besteht bei einer Subventionierung von Löhnen die Gefahr, dass die Bundesbeiträge nicht in vollem Umfang an die Angestellten weitergegeben werden, da diese durch tiefere Lohnzahlungen seitens der Arbeitsgebenden kompensiert werden. Diese Gefahr besteht insbesondere dann, wenn ein grosses Angebot an Arbeitssuchenden auf eine beschränkte Nachfrage trifft, wie dies bei saisonalen ausländischen Erntehelfern in der Schweizer Landwirtschaft der Fall ist.
Aus den genannten Gründen erachtet der Bundesrat eine Subventionierung von Löhnen landwirtschaftlicher Mitarbeitenden als systemfremd und als nicht zielführend.
Antwort des Bundesrates.