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Wirtschaftlichkeit von bundeseigenen Immobilien. Berechnungsgrundlagen bei der Beurteilung von Verkauf versus Behalten

20.3803 · Interpellation · 2020-06-18

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat hat vorletztes Jahr angekündigt das Immobilienportfolio der Eidgenössischen Zollverwaltung im Wert von rund einer Viertelmilliarde zu verkaufen. In der Motions-Antwort zur Motion 18.4214, die einen Verzicht auf die Verkäufe fordert, begründet der Bundesrat seine ablehnende Haltung unter anderem damit: "Die Wohnobjekte können somit in keiner Weise als Anlageobjekte mit hoher Rendite bezeichnet werden und sind aus wirtschaftlicher Sicht zu veräussern." Zudem lehnt der Bundesrat eine Motion (19.3808) ab, die verlangt, dass bundeseigene Immobilien, für die Kantone und Gemeinden gemäss Bundesverordnung ein Vorkaufsrecht besitzen, nur an den Meistbietenden verkaufen zu wollen und den Preis nicht mittels üblichen Verkehrswert-Schätzverfahren zu ermitteln. In der Begründung wird unter anderem aufgeführt: "Sie würde dem Finanzhaushaltgesetz widersprechen, welches den wirtschaftlichen und wirksamen Einsatz der öffentlichen Mittel fordert."

Nun will die Post einen Teil ihres Immobilienportfolios verkaufen.

In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:

1. Immobilien - insbesondere in der Schweiz - gelten als die wirtschaftlich besten Anlagen überhaupt. Dies insbesondere in einem Tiefzinsumfeld. Institutionelle Anleger wie Pensionskassen drängen aggressiv in Immobilienanlagen, was zu seit Jahrzehnten steigenden Preisen führt. Bestreitet das der Bundesrat? Wieso denn will der Bundesrat im Immobilienbereich "aus wirtschaftlichen Gründen", wie er selber aufführt, desinvestieren, wo doch alle das Gegenteil tun und aus ebendiesen wirtschaftlichen Gründen in Immobilien drängen?

2. Ist die Finanzkontrolle mit diesen Verkäufen einverstanden, die doch selber den "wirtschaftlichen und wirksamen Einsatz der öffentlichen Mittel" fordert? Wenn ja, welche Berechnungsgrundlage ist Grundlage für die Behauptung des Bundesrats "Wohnobjekte können somit in keiner Weise als Anlageobjekte mit hoher Rendite bezeichnet werden"? Wird eine Gesamtrendite inkl. Vermögenswertsteigerungen (von je nach Lage und Jahr von 2-6 Prozent jährlich) einbezogen?

3. Müsste die Finanzkontrolle aus finanzpolitischen Gründen nicht dringend davon abraten, Immobilien zu verkaufen und sie nicht viel eher - analog der SBB - zu behalten und professionell zu bewirtschaften. Würde das nicht viel eher einem "wirtschaftlichen und wirksamen Einsatz unserer Mittel" entsprechen?

Stellungnahme des Bundesrates

Frage 1:

Für ausgelagerte Einheiten des Bundes wird in den jeweiligen Organisationserlassen geregelt, welche Befugnisse den Einheiten bezüglich der von ihnen genutzten Grundstücke zukommen, wobei sich die Regelungen am Finanzhaushaltsgesetz (FHG, SR 611.0) orientieren. Die Botschaft zum Postorganisationsgesetz (BBl 2009 5265, 5291) hält in den Erläuterungen zu Artikel 3 bezüglich der Grundstücke der Post folgendes fest: "Damit die Post die ihr zufallenden Aufgaben erfüllen kann, muss sie über die nötigen Instrumente für eine umfassende wirtschaftliche Tätigkeit verfügen." Diese werden in Absatz 2 aufgezählt: "So soll sie Grundstücke erwerben und veräussern können (Bst. a).". Die Post hat ihre Grundstücke somit für ihre Aufgabenerfüllung erhalten, und sie kann diese Grundstücke in der Konsequenz nur für ihre Aufgabenerfüllung halten (bzw. nur für ihre Aufgabenerfüllung neue Grundstücke erwerben).

Fragen 2 und 3:

Die Post ist gestützt auf das Postorganisationsgesetz zuständig zu beurteilen, ob sie Grundstücke noch für den Aufgabenzweck benötigt. Ist dies nicht mehr der Fall, so kann die Post, gestützt auf die Ausführungen in der obengenannten Botschaft, die Grundstücke verkaufen. Bei der Beurteilung, ob ein Grundstück oder eine Liegenschaft noch weiter benötigt wird, muss ein mittel- bis langfristiger Betrachtungszeitraum berücksichtigt werden.

Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) könnte eine Beurteilung oder Empfehlung nur faktenbasiert, gestützt auf eine Prüfung abgeben. Sie hat den vorgesehenen Verkauf der Immobilien indessen nicht geprüft, entsprechend gibt sie zur Frage keine Beurteilung oder Empfehlung ab.

Antwort des Bundesrates.