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20.3835 · Motion · 2020-06-19

Departement des Innern

Abschreibungsantrag liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesundheitsrisiken durch Pflanzenschutzmittel (PSM) zu vermindern, indem er bei importierten Lebensmitteln:

a. Grenzwerte für Rückstände von in der Schweiz zugelassenen Pflanzenschutzmitteln (PSM) prüft und reduziert;

b. Rückstände von nicht zugelassenen PSM verbietet und im Besonderen für alle PSM, die aus Gründen des Gesundheits- oder des Umweltschutzes verboten wurden, strikt die Nulltoleranz anwendet;

c. Die Nulltoleranz von 0,01 mg/kg überprüft und gemäss heutigen Laborstandards reduziert;

d. das Kontroll- und Sanktionssystem befähigt, die strikte Einhaltung zu garantieren.

Begründung

Angesichts der Debatte über den PSM-Einsatz in der Schweiz gilt es auch die Importe unter die Lupe zu nehmen. Gemäss EDI-Verordnung SR 817.021.23 sollen Lebensmittel grundsätzlich keine Rückstände von in der Schweiz verbotenen PSM enthalten. Für diese gilt als Nulltoleranz die geringste quantifizierbare Rückstandskonzentration von 0,01 mg/kg. Im Besonderen soll für PSM, "aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht zugelassen" wurden, ausnahmslos die Nulltoleranz angewandt werden. Dennoch praktiziert der Bundesrat abweichende Einfuhrtoleranzen. Und zwar auch für PSM, die in der Schweiz gemäss PIC-Verordnung ausdrücklich wegen ihrer "Auswirkungen auf die Gesundheit oder auf die Umwelt" verboten wurden. Für sie gelten teils massiv höhere Grenzwerte. Damit gefährdet der Bundesrat nicht nur die Gesundheit der Konsumierenden, sondern schafft auch ungleichlange Spiesse für Schweizer Landwirtschaftsbetriebe, die ohne diese Produkte auskommen. Indem er den Verkauf solcher Lebensmittel zulässt, unterstützt er die Verwendung von PSM in Drittstaaten, welche dort die Gesundheit der Bäuerinnen und Landarbeiter gefährden oder die Umwelt verschmutzen. Die EU hat die negativen Folgen dieser Praxis erkannt und will nun die gesetzlichen Bestimmungen überprüfen, wie die europäische Kommission kürzlich in einem Bericht schrieb. Auch der Bundesrat darf Rückstände von verbotenen PSM nicht länger tolerieren: Für alle PSM, die in der Schweiz zum Schutz der Gesundheit oder der Umwelt verboten sind, muss strikt die Nulltoleranz gelten. Diese sollte den heutigen Laborstandards angepasst werden, sodass sie der tatsächlichen geringsten quantifizierbaren Rückstandskonzentration entspricht. Mit den heutigen Messmethoden können Rückstände bestimmt werden, die unter 0,01 mg/kg liegen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Vorgaben zu Pflanzenschutzmittelrückständen in Lebensmitteln sind in der Schweiz im internationalen Vergleich schon heute sehr streng (siehe auch Antwort des Bundesrates zur Interpellation Badertscher 20.3351 vom 6.5.2020 "Gesundheitsschädigende Chemikalien. Warum toleriert der Bundesrat Rückstände von verbotenen Pflanzenschutzmitteln in Lebensmitteln?"). Zu den Forderungen dieser Motion nimmt der Bundesrat im Einzelnen wie folgt Stellung:

a) Die Höchstgehalte für Pflanzenschutzmittelrückstände (RHG), einschliesslich Importtoleranzen, werden schon heute regelmässig überprüft. RHG werden nur gewährt, wenn sie für die Konsumentinnen und Konsumenten gesundheitlich unbedenklich sind.

b) Damit der internationale Handel von Lebensmitteln möglich ist, werden vom Codex Alimentarius (gemeinsames Gremium der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation [FAO] und der Weltgesundheitsorganisation [WHO] der Vereinten Nationen) Standards für Lebensmittel festgelegt. Für eine grosse Anzahl von Pflanzenschutzmitteln wurden von diesem internationalen Gremium unter Mitwirkung der Schweiz RHG definiert. Solange sich die Schweiz an diesen Werten orientiert, hält sie die Vorgaben der WTO ein und schafft keine unzulässigen technischen Handelshemmnisse. Führt sie strengere Werte ein, muss sie diese gegenüber den Mitgliedern der WTO wissenschaftlich begründen können, indem sie aufzeigt, dass das als angemessen beurteilte Gesundheitsschutzniveau mit dem einschlägigen internationalen Standard nicht erreicht werden kann. Andernfalls könnte ein Handelspartner diese Werte als unzulässige Diskriminierung im Rahmen der WTO beanstanden. Strengere Werte hätten zudem ein technisches Handelshemmnis im Handel mit der EU zur Folge.

Nicht jedes Pflanzenschutzmittel, das in der Schweiz nicht zugelassen ist, ist für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt schädlich. Eine Nichtzulassung kann auch darauf zurückzuführen sein, dass mangels Bedarf gar kein Gesuch um Zulassung gestellt wurde. Bei Nichtzulassung zum Schutz der menschlichen Gesundheit beim Verzehr von Lebensmitteln gilt auch für eingeführte Lebensmittel stets die als Nulltoleranz festgelegte Bestimmungsgrenze. Diese entspricht der geringsten noch quantifizierbaren Rückstandskonzentration oder, falls dies technisch nicht möglich ist, dem Standardhöchstwert von 0,01 mg/kg. Ist ein Pflanzenschutzmittel im Inland hingegen zum Schutz der Anwenderinnen und Anwender beim Ausbringen oder zum Schutz der Umwelt nicht zugelassen, sind Einfuhrtoleranzen für Lebensmittel möglich. Vorausgesetzt ist, dass der Verzehr von damit behandelten Lebensmitteln gesundheitlich unbedenklich ist.

c) Soweit dies technisch überhaupt möglich ist, werden bereits heute niedrigere Bestimmungsgrenzen als 0,01 mg/kg als Nulltoleranz festgelegt.

d) Das Kontroll- und Sanktionssystem ist nicht flächendeckend, sondern risikobasiert ausgestaltet. Dabei fokussiert es bereits auf Rückstände in Importprodukten, von denen ein erhöhtes Gesundheitsrisiko ausgeht. Die Anliegen der Motionärin sind damit auch in diesem Punkt bereits erfüllt.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.