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20.3838 · Interpellation · 2020-06-19

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

National- und Ständerat haben sich auf einen Mietzinserlass für jene Geschäfte geeinigt, die während der Corona-Krise schliessen mussten. Die Umsetzung dürfte aber mindestens ein halbes Jahr in Anspruch nehmen - was für viele der betroffenen Geschäfte spät oder gar zu spät sein dürfte.

Gleichzeitig gibt es eine ansehnliche Zahl von Geschäftsmietverhältnissen, wo sich Mieter und Vermieter gütlich einigen konnten - teilweise auch mit Anreizen, die durch die jeweiligen Kantone geschaffen wurden.

In einigen Kantonen wurden bereits Regelungen beschlossen, welche sich nicht ohne Weiteres mit den vom nationalen Parlament beschlossenen Motionen vereinbaren lassen.

In dem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat folgende Fragen zu beantworten:

1. Ist der Bundesrat willens, eigenverantwortliche Lösungen zwischen Mietern und Vermietern und Lösungen der Kantone bei der Gesetzgebung zu beachten? Wenn ja wie?

2. Wie will der Bundesrat konkret sicherstellen, dass Mieter und Vermieter, die sich eigenverantwortlich einigen konnten, am Schluss nicht schlechter gestellt sind?

3. Könnte sich der Bundesrat vorstellen, Anreize zu schaffen, dass mehr Kantone föderale Lösungen beschliessen und die Gesetzgebund des Bundes nur subsidiär gilt?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat die Umsetzung der beiden gleichlautenden Motionen 20.3451 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 12. Mai 2020 und 20.3460 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates vom 19. Mai 2020 umgehend an die Hand genommen. Er hat am 1. Juli 2020 die Vernehmlassung über einen Vorentwurf eröffnet, so dass der Bundesrat die Botschaft und den Gesetzesentwurf zuhanden des Parlaments voraussichtlich Mitte September 2020 verabschieden kann.

Der Bundesrat hat die Mietparteien wiederholt und eindringlich dazu aufgerufen, einvernehmliche Lösungen zu finden. Er begrüsst auch das Engagement verschiedener Kantone, welche im Sinne eines Anreizmodells Einigungen zwischen den Mietparteien finanziell unterstützen. Diese Unterstützungsmodelle sind der Situation vor Ort angepasst und entsprechen dem Prinzip der Subsidiarität.

Die gestellten Fragen lassen sich folgendermassen beantworten:

1. Der Gesetzesvorentwurf, zu dem am 1. Juli 2020 die Vernehmlassung eröffnet wurde, sieht vor, dass das Gesetz nicht anwendbar ist, wenn eine ausdrückliche Einigung der Vertragsparteien über die Höhe des Miet- oder des Pachtzinses besteht. Damit setzt der Gesetzesvorentwurf die von den Motionen geforderte Regelung um, dass bereits getroffene Vereinbarungen über die Höhe des Miet- und Pachtzinses während der Zeit behördlicher Schliessungen oder Massnahmen ihre Gültigkeit bewahren. Das gilt unabhängig davon, ob solche Einigungen im Rahmen eines kantonalen Anreizmodells zustande gekommen sind.

2. Aufgrund dieser Regelung ist denkbar, dass Mietparteien, die sich eigenverantwortlich geeinigt haben, gegenüber der geplanten Gesetzesregelung schlechter oder umgekehrt besser gestellt werden. Diese potentielle Ungleichbehandlung auf die eine oder andere Seite ist bereits in den Motionen angelegt. Zudem lässt der Gesetzesvorentwurf im Sinne der Partei- und Vertragsautonomie auch künftige Vereinbarungen zu, die eine andere Aufteilung des Miet- oder Pachtzinses vorsehen.

3. Die Möglichkeit von Anreizen für mehr kantonale Unterstützungsmodelle im Bereich der Geschäftsmieten wurde diskutiert, unter anderem auch in der Debatte des Ständerates. Aufgrund der Annahme der beiden Motionen ist nach Ansicht des Bundesrats diese Option nicht weiterzuverfolgen.

Antwort des Bundesrates.