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20.3853 · Interpellation · 2020-06-19

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat betont zur Motion 14.3784, dass "eine Zulassung des Handels mit Gütern aus der Krim und aus Sewastopol via Russland als indirekte Anerkennung der Annexion interpretiert werden könnte". Bei Importen aus nichtselbstverwalteten und besetzten Gebieten geht er weniger weit. Umso wichtiger wird bei solchen Waren aus der Sicht der Konsumentinnen und Konsumenten eine transparente Herkunftsinformation. Dies sieht auch der Europäische Gerichtshof so, der am 12. November 2019 urteilte, Produkte aus israelischen Siedlungen in den besetzten palästinensischen Gebieten müssten als solche gekennzeichnet werden. Auch der Bundesrat hielt in seiner Antwort auf die Motion 13.3178 fest: "Eine Angabe Marokko als Herkunftsland für Waren, die aus dem Gebiet der Westsahara stammen, ist nicht zulässig."

Konsumentinnen und Konsumenten sollten sich beim Kauf von Waren aus völkerrechtlich umstrittenen Gebieten auf präzise Herkunftsinformationen stützen können. Auch bei den Importzahlen braucht es mehr Transparenz. Eine Anfrage an die Eidgenössische Zollverwaltung wurde jedoch abschlägig beantwortet, da die EZV "über keine Daten nach Regionen vom Ausland" verfügt. Dies erstaunt insofern, da gemäss Verwaltungsvereinbarung der EFTA mit Israel auf allen in Israel ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweisen für jeden Warenposten die Ortschaft oder die Industriezone inkl. Postleitzahl anzugeben ist, in dem die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung stattgefunden hat.

1. Welche Regionen der Welt gelten völkerrechtlich als nichtselbstverwaltet, besetzt oder unrechtmässig annektiert?

2. In welchem Umfang importiert die Schweiz aus diesen Gebieten Waren?

3. Wie verhindert der Bundesrat, dass Waren aus diesen Gebieten zollrechtlich mit falschen oder nicht präzisen Ursprungsbezeichnungen in die Schweiz gelangen?

4. Was kehrt der Bundesrat vor, damit auch die Konsumentinnen und Konsumenten korrekte Informationen über die Herkunft von Waren aus nichtselbstverwalteten, besetzten oder annektierten Gebieten erhalten?

5. Beeinflusst der Entscheid des EuGH vom 12. November 2019 die Schweizer Position bezüglich der Kennzeichnung von Produkten aus israelischen Siedlungen in den besetzten Gebieten?

6. Wie steht der Bundesrat zu einer Kennzeichnungspflicht, welche der EU-Praxis entspricht, damit die Schweiz nicht missbraucht wird, um die EU-Regelung zu umgehen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die Schweiz führt keine abschliessende Liste mit Regionen, die völkerrechtlich als nichtselbstverwaltet, besetzt oder annektiert gelten. Stellt sich in einem konkreten Fall für die Schweiz die Frage, nimmt sie im Einzelfall eine Sachverhaltsanalyse vor. Dabei ist zu beachten, dass sich die geopolitischen Umstände ändern können und die Situation allenfalls neu beurteilt werden muss. Sie berücksichtigt dabei unter anderem auch die Praxis von internationalen Organisationen wie der UNO, inklusive ihrer Liste der Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung, von internationalen Gerichten oder anderen Staaten. Als Beispiele können folgende Regionen genannt werden: Krim, "Türkische Republik Nordzypern", Westsahara und das besetzte palästinensische Gebiet.

2. Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) verfügt nur über Teilangaben zum Umfang der Wareneinfuhren aus völkerrechtlich nichtselbstverwalteten, besetzten oder annektierten Gebieten. Einerseits erscheinen gewisse dieser Gebiete nicht im Länderverzeichnis der Schweizer Aussenhandelsstatistik, welches sich auf die Listen der UNO und der EU (Geonomenklatur) stützt. Einfuhren aus solchen Gebieten können deshalb nicht separat ausgewiesen werden. Andererseits sind in der Aussenhandelsstatistik ausgewiesene Importdaten im Falle von umstrittenen bzw. nicht selbständigen Gebieten mit Vorsicht zu interpretieren, da ein Teil des Handels möglicherweise unter einem Drittland ausgewiesen wird (vgl. auch Antwort zur Frage 3).

3. Bei den zollrechtlichen Ursprungsbezeichnungen wird zwischen präferenziellen und nichtpräferenziellen Ursprungsangaben unterschieden (vgl. Motion 02.3722 Vermot-Mangold). Bei der Wareneinfuhr in die Schweiz ist nur dann ein Ursprungsnachweis vorzulegen, wenn die Ware präferenzbegünstigt eingeführt wird. In diesem Falle kann die EZV die Ursprungsangaben gemäss den vereinbarten Nachprüfungsverfahren der Freihandelsabkommen von den relevanten Behörden des Freihandelspartners überprüfen lassen. Bei Einfuhren von Waren in die Schweiz, für die keine Zollpräferenzen in Anspruch genommen werden, sind den schweizerischen Zollbehörden keine Ursprungszeugnisse vorzulegen. Die ausschliesslich für die Handelsstatistik relevanten, nichtpräferenziellen Ursprungsangaben basieren auf der Selbstdeklaration des Importeurs und werden von der EZV nicht überprüft.

4.-6. In seiner Antwort auf die 20.3427 Ip. Sommaruga Carlo "Einfuhr israelischer Waren aus den israelischen Siedlungen in Palästina. Warum eine solche Intransparenz zugunsten eines völkerrechtswidrigen Zustands?" hat der Bundesrat die bestehende Praxis für die Herkunftsangabe aus von der Schweiz nicht anerkannten Gebieten ausführlich dargelegt und bestätigt. Die Schweiz kann nicht missbraucht werden, um EU-Regelungen zu umgehen, da alle Produkte, welche direkt oder indirekt über die Schweiz in die EU exportiert werden, die gesetzlichen Vorschriften der EU einschliesslich der Herkunftsangaben einhalten müssen.

Antwort des Bundesrates.