Ist das Ausmass der Probleme bei der Zulassung von Pestiziden erkannt worden, und werden diese Probleme nun rasch und entschieden angegangen?
20.3868 · Interpellation · 2020-06-19
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Auf die Fragen 20.5511 und 20.5512 nach dem weiteren Vorgehen in Sachen Zulassung von Pestiziden antwortet der Bundesrat mit der Zusammenfassung alter Medienmitteilungen.
Vor dem Hintergrund des im November 2019 publizierten KPMG-Berichts, der beim Zulassungsverfahren unter anderem gravierende Defizite bei der Governance und der Transparenz ausmacht, ist es unverständlich, dass zum Stand der Dinge aus der Zeitung mehr zu erfahren ist als vom Bundesrat.
Ich bitte den Bundesrat deshalb, folgende Fragen zu beantworten:
1. Wie bzw. bis wann sollen die 10 Handlungsempfehlungen der KPMG umgesetzt werden, so dass die Schweiz künftig mindestens mit guten Beispielen im Ausland mithalten kann?
2. Wird künftig eine informative, übersichtliche Datenbank zur Verfügung stehen, etwa nach dem Vorbild der "EU pesticides database"?
3. Werden Pestizide künftig bedingt bzw. befristet zugelassen?
4. Wird als Voraussetzung für die Zulassung von Pestiziden künftig der Nachweis für eine risikoabhängige Produktehaftpflicht verlangt?
5. Wie soll der Informationsaustausch an den Schnittstellen zwischen Zulassung und Vollzug rasch, umfassend und effizient abgewickelt werden, in beide Richtungen?
6. Wie werden Erkenntnisse aus der Wissenschaft, Praxis und dem Vollzug künftig rasch integriert (z.B. unverzügliches Verkaufs- und Anwendungsverbot)?
7. Wie sollen die externen Kosten die etwa bei der Zulassung, Prüfung oder dem Monitoring von Wirkstoffen anfallen, künftig kostendeckend auf den Verursacher überwälzt werden?
8. Wie wird künftig die Vollzugstauglichkeit von Anwendungsauflagen sichergestellt?
9. Wie wird die Anwendung des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips sichergestellt?
Stellungnahme des Bundesrates
Der Steuerungsausschuss Chemikalien und Pflanzenschutzmittel hat im November 2019 eine Arbeitsgruppe mit Vertretern aller fünf beteiligten Ämtern beauftragt, die Resultate des KPMG-Berichts vertieft zu prüfen und bis im Frühling 2020 ein Konzept zur Optimierung des Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel zu erarbeiten. Der Steuerungsausschuss hat am 15. Juni 2020 von den bisherigen Arbeiten Kenntnis genommen, verschiedene Richtungsentscheide getroffen und die Arbeitsgruppe beauftragt, einen Schlussbericht zu erstellen.
Zu 1) Mit der Umsetzung der Handlungsempfehlungen sollen die strategische Führung gestärkt, die Transparenz und die Kommunikation verbessert sowie die Organisation und Zuordnung der Aufgaben und Ressourcen der involvierten Bundesstellen überprüft werden. Der Zeitplan wird durch die Verfahren der Rechtsanpassungen und weitere Rahmenbedingungen vorgegeben.
Zu 2) Im Pflanzenschutzmittelverzeichnis, das derzeit auf der Website des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) konsultiert werden kann, sind bereits alle zugelassenen Pflanzenschutzmittel sowie sämtliche Informationen über den Umgang mit anwendungsbedingten Risiken aufgeführt. Im Rahmen der Weiterentwicklung der Datenbank ist eine Verbesserung der Suchfunktionen geplant, welche die Auswahl von Produkten abhängig von ihrem spezifischen Risiko ermöglichen. Nach Massgabe der verfügbaren Ressourcen ist zudem vorgesehen, ausführlichere Informationen über die Entscheidungsgrundlagen bereitzustellen.
Zu 3) Die Pflanzenschutzmittel werden bereits bedingt zugelassen. Sie dürfen nur für die in der Zulassung ausdrücklich genannten Zwecke und gemäss den festgelegten Anwendungsvorschriften eingesetzt werden. Die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln sind zeitlich nicht begrenzt. Sie können indessen jederzeit reevaluiert werden. Ausserdem ist der Widerruf einer Zulassung möglich, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Um sicherzustellen, dass die neuesten risikorelevanten Erkenntnisse berücksichtigt werden, wird parallel zur mindestens alle 15 Jahre stattfindenden Reevaluation von Wirkstoffen in der EU eine Überprüfung der Pflanzenschutzmittel durchgeführt.
Zu 4) Pestizide unterstehen den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Produktehaftpflicht (PrHG; SR 221.112.944). Der Bundesrat erwägt keine Änderung der geltenden Bestimmungen.
Zu 5) Als Folge des "Aktionsplans zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln" wurde der Informationsaustausch zwischen den für den Vollzug zuständigen Kantonen und dem Bund, der für die Zulassung verantwortlich ist, verbessert. Die nötigen Plattformen wurden seither auf- bzw. ausgebaut.
Zu 6) Eine Zulassung kann jederzeit reevaluiert werden. Sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, kann sie widerrufen werden. Bei Änderung oder Widerruf einer Zulassung gelten die Bestimmungen über das rechtliche Gehör des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). In Artikel 30 VwVG sind die Situationen festgelegt, in denen die Behörde die Parteien nicht anhören muss.
Zu 7) Die externen Kosten müssten über eine Gebührenerhöhung gedeckt werden.
Zu 8) und 9) Die Optimierung des Zulassungsverfahrens soll sicherstellen, dass strategische Entscheide durch den Steuerungsausschuss Chemikalien und Pflanzenschutzmittel gefällt werden. Dies betrifft Fragen wie das Konzept des Risikomanagements, in welchem Abstandsauflagen und andere Umgangsauflagen Bestandteile sind, aber auch die Umsetzung des Vorsorgeprinzips.
Antwort des Bundesrates.