20.3911 · Motion · 2020-06-26
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu unterbreiten, um die bewilligten Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämter der höheren Kader und der Topkader (ab Lohnklasse 30) in der Bundesverwaltung, die unter Artikel 91 der Bundespersonalverordnung fallen, in einem Register zu veröffentlichen.
Eine Minderheit der Kommission (Zopfi, Jositsch, Mazzone, Minder) beantragt, die Motion abzulehnen.
Begründung
Die Bundespersonalverordnung (Art. 91, BPV) hält fest, dass öffentliche Ämter und gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeiten, die ausserhalb des Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden, den Vorgesetzten zu melden sind. Kann ein Interessenkonflikt nicht ausgeschlossen werden, sind auch unentgeltlich ausgeübte Tätigkeiten meldepflichtig. Die erwähnten Ämter und Tätigkeiten müssen bewilligt werden, wenn dadurch die Leistungsfähigkeit der betroffenen Angestellten im Arbeitsverhältnis mit dem Bund vermindert wird oder wenn die Gefahr eines Konflikts mit den dienstlichen Interessen besteht.
Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes ist ein öffentliches Interesse an der namentlichen Veröffentlichung der Nebenbeschäftigungen von Angestellten in höheren Führungsfunktionen gegeben (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. September 2015, A-6738/2014).
Heute ist es zwar möglich, Auskunft über die Interessenbindungen von Bundesverwaltungsangestellten bei der zuständigen Verwaltungseinheit zu verlangen. Um mehr Transparenz herzustellen, sollen diese Informationen aber nicht nur auf Verlangen eingesehen werden können, sondern in einem öffentlichen Register der Bevölkerung zugänglich gemacht werden.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Motionen Feller (17.3095) und Bigler (17.4127) dargelegt hat, unterstehen Bundesangestellte dem Bundespersonalrecht, welches sie verpflichtet, die berechtigten Interessen des Bundes bzw. des Arbeitgebers zu wahren (Art. 20 Bundespersonalgesetz, BPG). Diese Treuepflicht wurde in Artikel 91 Bundespersonalverordnung (BPV) konkretisiert, wonach öffentliche Ämter sowie gegen Entgelt und teilweise auch unentgeltlich ausgeübte ausserdienstliche Tätigkeiten den Vorgesetzten zu melden sind. Ausserdienstliche Tätigkeiten bedürfen einer Bewilligung, wenn Gefahr eines Konflikts mit den dienstlichen Interessen besteht oder dadurch die Leistungsfähigkeit der betroffenen Angestellten im Arbeitsverhältnis mit dem Bund vermindert wird (Art. 91 Abs. 2 BPV). Können im Einzelfall Interessenkonflikte oder Leistungsbeeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden, ist die Bewilligung zu verweigern. Erteilte Bewilligungen werden im Informationssystem für das Personaldatenmanagement der Bundesverwaltung (IPDM) eingetragen und sind aktuell zu halten.
Damit ist sichergestellt, dass die Arbeitgeberin Bundesverwaltung weiss, welchen Tätigkeiten ihre Angestellten in welchem zeitlichen Umfang ausserhalb des Arbeitsverhältnisses mit dem Bund nachgehen. Eine Liste der bewilligten Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämter der höheren Kader und Topkader kann zudem gemäss Rechtsprechung bereits heute, nach Anhörung der betroffenen Personen, gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz grundsätzlich jederzeit verlangt werden (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. September 2015, A-6738/2014, E. 5.2.3.)
Ein öffentliches Register für höhere Kader und Topkader ab Lohnklasse 30 (davon wären aktuell ca. 800 Personen betroffen) würde nicht zu unterschätzenden zusätzlichen Verwaltungsaufwand generieren. Zum einen wäre eine Anpassung der Bundespersonalverordnung, allenfalls sogar des Bundespersonalgesetzes notwendig, sofern das Register besonders schützenswerte Daten enthalten sollte. Zum anderen würde das ausserhalb des IPDM zu erstellende und zu führende öffentliche Register im Rahmen eines IT-Projektes geschaffen werden müssen und für den Betrieb zusätzlichen ICT- und Personalaufwand verursachen.
Zusammenfassend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Transparenz durch ein öffentliches Register massgeblich erhöht wird. Das geforderte öffentliche Register generiert nach Auffassung des Bundesrates keinen zusätzlichen Mehrwert, welcher den zu erwartenden Verwaltungsaufwand rechtfertigen würde.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.