Lexipedia

20.3968 · Interpellation · 2020-09-09

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Wie stuft der Bundesrat die Vergabepraxis in Bezug auf die Erteilung von gewerblichen Importbewilligungen für Sammlerwaffen hinsichtlich ihres Einklangs mit der Waffenverordnung ein?

Begründung

Am 19. Mai 2019 hat der Souverän der Übernahme der EU-Waffenrichtlinie in das Schweizer Waffengesetz zugestimmt. Damit kam es auch zu einer Teilrevision der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV). Mit der neuen Fassung der Waffenverordnung wurde der Bedarfsnachweis für gewerbliche Importbewilligungen deutlich offener formuliert. So verlangt der neu eingefügte Artikel 34 Absatz 1bis WV nicht mehr explizit eine Ausnahmebewilligung des Endabnehmers. Demgemäss kann der Importeur den Bedarfsnachweis auch anderweitig erbringen. Diese Lesart wird durch den erläuternden Bericht zur Änderung der Waffenverordnung vom 14. Juni 2019 bestätigt, welcher zu Artikel 9b WV präzisiert: "Ausnahmebewilligungen für das Verbringen in die Schweiz [...] können in der Regel ebenfalls als "pauschale" Ausnahmebewilligungen ausgestaltet werden".

Die vorgesehene pauschale Ausnahmebewilligung steht im direkten Widerspruch zur aktuellen Praxis von fedpol, welche die Erteilung von Importbewilligungen an eine erwerberseitig vorliegende Ausnahmebewilligung knüpft. Diese übertrieben restriktive Anwendung ist in mehrfacher Hinsicht problematisch, denn sie

- widerspricht der Intention des Gesetzgebers, wie sie im erläuternden Bericht dargelegt ist und

- verletzt die Wirtschaftsfreiheit - der Handel mit Seriefeuerwaffen wird massiv eingeschränkt, deren Verkauf "ab Lager" faktisch verhindert und Auktionen gar verunmöglicht.

Es gilt in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass selbst wenn ein Händler ein Lager an Seriefeuerwaffen bewirtschaften möchte, dieses angesichts der hohen Anforderungen an die sichere Aufbewahrung, deren Einhaltung er im Rahmen der Erteilung der Waffenhandels- sowie Ausnahmebewilligung i.S.v. Artikel 9b Absatz 2 WV nachweisen musste und mittels regelmässigen Kontrollen überprüft wird, nicht das geringste Sicherheitsrisiko darstellt.

Stellungnahme des Bundesrates

Bei der Umsetzung der EU-Waffenrichtlinie in der Schweiz wurde auch Artikel 34 der Waffenverordnung (SR 514.541; WV) angepasst, der die Bewilligung für das gewerbsmässige Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet (Einfuhr) von sogenannt "verbotenen" Waffen regelt.

Neu ist für die Einfuhr gewisser "verbotener" Waffen kein Bedürfnisnachweis mehr erforderlich (Art. 34 Abs. 1ter WV). Dies betrifft beispielsweise halbautomatische Waffen mit grossen Ladevorrichtungen oder zu halbautomatischen Waffen umgebaute Seriefeuerwaffen.

Demgegenüber ist für die Einfuhr von Seriefeuerwaffen, militärischen Abschussgeräten, Feuerwaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sowie ihren wesentlichen oder besonders konstruierten Bestandteilen und Granatwerfern weiterhin ein Bedürfnisnachweis erforderlich (siehe Art. 34 Abs. 1bis WV). Dieser hat zu belegen, dass diese ausnahmebewilligungspflichtigen Waffen für die Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden wie der Polizei oder von anderen Bestellern notwendig sind. Die betroffenen Waffen sollen nicht "auf Vorrat" in die Schweiz eingeführt werden. Die Ausnahmebewilligungen dürfen daher nicht unbeschränkt erteilt werden und gelten nur für die im Bedürfnisnachweis erwähnte Anzahl Waffen sowie die aufgeführten wesentlichen oder besonders konstruierten Bestandteile.

Die Praxis von fedpol bei der Erteilung von Bewilligungen für die gewerbsmässige Einfuhr von gewissen "verbotenen" Waffen wie zum Beispiel Seriefeuerwaffen entspricht somit der Waffenverordnung. Um den berechtigten Bedürfnissen der Waffenhändlerinnen und Waffenhändler zu entsprechen, solche Waffen potenziellen Kunden auch effektiv zeigen oder an einer Auktion anbieten zu können, soll jedoch eine Einfuhr solcher Waffen allenfalls verbunden mit Bedingungen und Auflagen möglich sein. Eine entsprechende Regelung soll bei der nächsten Revision der Waffenverordnung vorgesehen werden.

Antwort des Bundesrates.