20.3979 · Interpellation · 2020-09-10
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Die bundesrechtlichen Bestimmungen zur Arbeitslosigkeit enthalten ein Instrument, das sich bewährt hat, wenn es darum geht, im Fall einer Wirtschaftskrise Arbeitsplätze zu sichern. Dieses Instrument, nämlich die Kurzarbeit, ermöglicht es den Unternehmen, bei einem plötzlichen Auftragsrückgang Arbeitsplätze zu erhalten. Das Gesetz erlaubt es, die Arbeitgeber im Umfang von 80 Prozent des Lohns der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, also derjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die wegen mangelnder Aufträge keine Arbeit mehr haben, zu entschädigen. Dies kann das ganze Unternehmen betreffen oder einen oder mehrere konkret definierte Bereiche.
Erstmalig beträgt die Dauer der Massnahme in der Regel sechs Monate. Der Bundesrat kann die Massnahme aber verlängern, wenn die wirtschaftliche Situation anhält, wie dies zurzeit der Fall ist.
Gleichzeitig weiss man heute mehr denn je, wie wichtig es ist, sich weiterzubilden und sein Wissen auf einem möglichst hohen Stand zu halten. Dies liegt nicht nur im Interesse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern auch der Unternehmen. Wenn es wirtschaftlich gut geht, fehlt es oft an der Zeit für Weiterbildungen oder die Mittel fehlen, weil sie in der Produktion verwendet werden. Warum werden Flauten nicht genutzt, damit sich die Angestellten in den Unternehmen weiterentwickeln können?
Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:
1. Kann der Bundesrat das Gesetz weit auslegen und vorsehen, dass Unternehmen, die von Kurzarbeit profitieren, im Alleingang oder zusammen mit anderen Unternehmen, die auch von Kurzarbeit profitieren, Weiterbildungsprogramme auf die Beine stellen können oder sie sogar dabei unterstützen? Dies mit dem Ziel, die Weiterbildung zu fördern und die Unternehmen besser auf den Ausstieg aus der Krise vorzubereiten.
2. Liegt ein solches Vorgehen in seiner Kompetenz oder müsste das Gesetz geändert werden? Wenn ja, welche Bestimmungen?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Gesetzgebung zur Arbeitslosenversicherung sieht die berufliche Weiterbildung von Arbeitnehmenden, die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) beziehen, bereits vor. So bleibt der Anspruch auf KAE auch dann bestehen, wenn der Arbeitgeber die ausfallende Arbeitszeit mit Einwilligung der zuständigen kantonalen Behörde für die Weiterbildung der Arbeitnehmenden nutzt.
Die kantonale Behörde gibt ihre Einwilligung allerdings nur unter gewissen Voraussetzungen, nämlich wenn die Weiterbildung Kenntnisse oder Fertigkeiten vermittelt, die den Arbeitnehmenden auch bei einem Stellenwechsel nützlich sein können. Ausserdem muss sie durch sachkundige Personen nach einem zum Voraus festgelegten Programm durchgeführt werden und von der üblichen Tätigkeit im Betrieb klar getrennt sein. Schliesslich darf die Weiterbildung auch nicht im alleinigen oder überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegen.
Sofern all diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, gilt die Weiterbildungszeit der Arbeitnehmenden als ausgefallene Arbeitszeit, die durch KAE abgegolten wird, und nicht als Arbeitszeit.
Um die ausgefallene Arbeitszeit zur Weiterbildung der betroffenen Arbeitnehmenden verwenden zu dürfen, muss der Arbeitgeber sein Gesuch analog der für KAE geltenden Voranmeldefrist einreichen, sprich spätestens zehn Tage vor Beginn der Weiterbildung. Wird das Gesuch verspätet eingereicht, wird die Weiterbildung nur für die Zeit bewilligt, die nach Ablauf der Voranmeldefrist noch übrig bleibt.
Willigt die kantonale Behörde in die geplante Weiterbildung hingegen nicht ein, wird diese im Rahmen der KAE nicht als ausgefallene Arbeitszeit angerechnet, sondern gilt als normale Arbeitszeit.
Antwort des Bundesrates.