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20.4025 · Motion · 2020-09-21

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Gesetzesentwurf vorzulegen, mit dem der Käuferin oder dem Käufer eines elektronischen Geräts die Möglichkeit eingeräumt wird, bei einem Mangel, der nicht der Nutzerin oder dem Nutzer zugeschrieben werden kann, bis fünf Jahre nach dem Kauf von der Verkäuferin oder vom Verkäufer zu verlangen, dass das Gerät repariert oder der gesamte Kaufpreis zurückerstattet wird. Für verschiedene Produkte können unterschiedliche Fristen vorgesehen werden.

Begründung

Die geplante Obsoleszenz ist kein Märchen. Zahlreiche Beweise zeugen in unserem Alltag davon: Drucker, die so programmiert sind, dass sie nach einer gewissen Nutzungsdauer nicht mehr funktionieren, Geräte, die nicht reparierbar sind, weil es technisch nicht möglich ist, sie zu zerlegen, oder Ersatzteile, die bereits ein oder zwei Jahre nach dem Kauf eines Geräts nicht mehr erhältlich sind.

Die Schweiz macht beim Kampf gegen diese Praktiken bisher keine gute Figur. In Frankreich und auch in der Europäischen Union haben sich die Parlamente aktiv mit diesem Problem auseinandergesetzt und haben Massnahmen verabschiedet wie strafrechtliche Sanktionen, verlängerte Gewährleistungsfristen und die Verpflichtung für Lieferantinnen und Lieferanten, den Zugang zu Ersatzteilen zu garantieren.

Die Schweiz darf angesichts dieses Phänomens, mit dem sowohl die Konsumentinnen und Konsumenten als auch die Umwelt reingelegt werden, nicht untätig bleiben.

Der Bundesrat ist derzeit daran, in Beantwortung des Postulats 18.3248 einen Bericht über die geplante Obsoleszenz zu erstellen; im Rahmen eines weiteren Berichts in Beantwortung des Postulats 17.3505 über die Kreislaufwirtschaft hat er sich zudem bereits mit der Frage der Lebensdauer von Produkten auseinandergesetzt. Die vorliegende Motion stützt sich namentlich auf gewisse Vorschläge im Expertenbericht*, der in Beantwortung des erwähnten Postulats im Auftrag des BAFU erstellt wurde.

Die hier vorgeschlagene Lösung veranlasst die Herstellerinnen und Hersteller sicherzustellen, dass ihre Produkte eine möglichst lange Lebensdauer haben. Dadurch, dass die Verkäuferinnen und Verkäufer zwischen einer Rückerstattung und einer Reparatur wählen können, sind die Herstellerinnen und Hersteller frei bei der Wahl ihres Geschäftsmodells. Allgemein gilt, dass in einer Reparaturwirtschaft Produkte eine längere Lebensdauer haben, eine Dienstleistungsgesellschaft anstelle einer Warengesellschaft gefördert wird und neue Arbeitsplätze geschaffen werden.

* Infras und Rytec 2019: Beurteilung von ausgewählten Massnahmen zur Förderung der Kreislaufwirtschaft in der Nutzungsphase. Auftraggeber: Bundesamt für Umwelt (BAFU).

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Das Gewährleistungsrecht ist bereits Gegenstand einer Vielzahl von Vorstössen. Mit dem Postulat 18.3248 Marchand-Balet, "Geplante Obsoleszenz. Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten schützen" wurde der Bundesrat beauftragt, einen rechtsvergleichenden Bericht über die Rechtslage in Bezug auf Produkte, deren Lebensdauer absichtlich verkürzt wurde, zu erstellen. Bereits am 19. Juni 2020 hat der Bundesrat seinen Bericht "Steuerliche und weitere Massnahmen zur Förderung der Kreislaufwirtschaft" in Erfüllung des Postulates 17.3505 Vonlanthen "Die Chancen der Kreislaufwirtschaft nutzen. Prüfung steuerlicher Anreize und weiterer Massnahmen" verabschiedet. Darin wurde angekündigt, verschiedene Massnahmen in Bezug auf das Gewährleistungsrecht einer vertieften Analyse der volkswirtschaftlichen Auswirkungen zu unterziehen, darunter eine Reparaturoption, oder eine befristete Beweislastumkehr. Der Bundesrat hat auch die Frage aufgeworfen, ob eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist im Hinblick auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft volkswirtschaftlich effizient sein könnte, falls passende Produktekategorien und Fristlängen gewählt werden. Er hat sich bereit erklärt, dies zu prüfen. Weitere neue Fragestellungen ergeben sich aus der fortschreitenden Digitalisierung, beispielsweise zur Gewährleistung bei vernetzten Geräten im Zusammenhang mit dem sogenannten Internet of Things (IoT). Angesichts des engen Zusammenhangs dieser verschiedenen Fragestellungen beabsichtigt der Bundesrat, eine Gesamtanalyse zur Modernisierung des Gewährleistungsrechts vorzunehmen. Die Resultate dieser Analyse sollen in das Massnahmenpaket zur Ressourcenschonung und Kreislaufwirtschaft einfliessen, welches der Bundesrat im Rahmen der Berichterstattung "Grüne Wirtschaft" bis spätestens Ende 2022 angekündigt hat. Den Ergebnissen dieser Arbeiten sollte nicht vorgegriffen werden.

Wie der Bundesrat in seinen Stellungnahmen zu den Motionen 19.4594 Streiff, "Kreislaufwirtschaft. Längere Gerätelebensdauer durch längere Garantiefristen" und 17.3178 Streiff, "Fairness für Konsumenten, mehr Schutz für die Umwelt" ausgeführt hat, bestehen jedoch auch grundsätzliche Bedenken gegen die mit der vorliegenden Motion verlangte Verlängerung der Gewährleistungsfrist auf bis zu fünf Jahre für bestimmte Produktkategorien. Die Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter und die neue Richtlinie 2019/771/EU vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG sehen eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren vor. Dies wird in der überwiegenden Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten und namentlich den Nachbarstaaten der Schweiz so umgesetzt. Während längere Gewährleistungsfristen möglicherweise die Wettbewerbsstellung hochwertiger Produkte im Handel verstärken könnten, würde die Motion mutmasslich zu einer Benachteiligung für Schweizer Verkäufer führen, welche in den meisten Fällen die finanziellen Folgen der erweiterten Gewährleistung alleine tragen müssten. Sie kann daher zu diesem Zeitpunkt auch inhaltlich nicht unterstützt werden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.