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20.4051 · Interpellation · 2020-09-22

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

In Artikel 15 Absatz 3 der Verkehrsregelnverordnung heisst es: "Wer aus (...) Radwegen (...) auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strasse den Vortritt gewähren."

Durch diese Regel wird die Fahrt auf Radwegen, die von Nebenstrassen gekreuzt werden, systematisch unterbrochen. Die Radwege verlieren folglich an Attraktivität.

Womit lässt sich diese systematische Benachteiligung der Radwege begründen?

Stellungnahme des Bundesrates

Artikel 15 Absatz 3 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) regelt unter anderem in allgemeiner Weise den Vortritt, wenn sich eine Strasse mit einem Radweg kreuzt. Die kantonalen oder kommunalen Behörden können jedoch ausnahmsweise eine davon abweichende Vortrittsregelung signalisieren.

Trifft ein Radweg auf eine Nebenstrasse, kann den Radfahrenden durch folgende Signalisation der Vortritt eingeräumt werden: Die Überquerung wird durch unterbrochene gelbe Linien angezeigt. Den Fahrzeugen auf der Nebenstrasse wird mit den Signalen "Stop" (3.01) oder "Kein Vortritt" (3.02) der Vortritt entzogen (s. Art. 74a Abs. 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]).

Trifft ein Radweg mit einer Hauptstrasse zusammen, können Einrichtungs-Radwege auf einen Radstreifen überführt werden. Nur wenn der Radweg eine Hauptstrasse kreuzt, ist es nicht empfehlenswert, den Benutzerinnen und Benutzern des Radweges den Vortritt einzuräumen, da das Unfallrisiko angesichts der Verkehrsmenge und des Verkehrsflusses auf der Hauptstrasse gross ist.

Die Behörden haben folglich einen angemessenen Handlungsspielraum, um den Vortritt von Benutzerinnen und Benutzern von Radwegen zu regeln.

Antwort des Bundesrates.