Unternehmerinnen und Unternehmer, welche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen, sollen auch gegen Arbeitslosigkeit versichert sein
20.406 · Parlamentarische Initiative · 2020-03-12
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Ausgangslage
Medienmitteilung der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 23.02.2024
Mit 13 zu 12 Stimmen verabschiedete die Kommission ihren Entwurf in Erfüllung der Pa. Iv. Silberschmidt. Unternehmerinnen und Unternehmer, welche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen, sollen auch gegen Arbeitslosigkeit versichert sein (20.406) zuhanden des Rates. Sie hatte davor die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Kenntnis genommen. Als Reaktion auf eingegangene Stellungnahmen aus dem Kulturbereich beschloss die SGK-N mit 13 zu 12 Stimmen, die Mehrheitsvariante um eine Bestimmung zu ergänzen, welche für Personen mit häufig wechselnden oder befristeten Arbeitsverhältnissen gewisse Ausnahmen vorsieht. So müssen diese nicht mindestens zwei Jahre im entsprechenden Betrieb gearbeitet haben, um Zugang zu Arbeitslosenentschädigung zu erhalten. Zudem sind sie von der Rückzahlungspflicht bei Wiedereinstellung im gleichen Betrieb ausgenommen. Weiter beschloss die Kommission einstimmig, eine Evaluationsklausel in die Vorlage aufzunehmen. Der Bundesrat muss damit fünf Jahre nach Inkrafttreten der Revision die Umsetzung, Wirksamkeit und finanziellen Konsequenzen der Vorlage überprüfen und allenfalls Anpassungen vorschlagen. Insgesamt hält die SGK-N mit 13 zu 12 Stimmen an der Mehrheitsvariante aus der Vernehmlassung fest und zieht diese der Variante «Beitragspflicht nur für bezugsberechtigte Personen» vor. Verschiedene Minderheiten stellen ihre Anträge aus der Vernehmlassung im Rat erneut zur Debatte. Als nächstes erhält nun der Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme.
Medienmitteilung des Bundesrates vom 10.04.2024
Arbeitnehmer in arbeitgeberähnliche Stellung haben bereits heute im Falle von Arbeitslosigkeit Zugang zu Arbeitslosenentschädigung. Der Bundesrat hat am 10. April seine Stellungnahme zu einem Bericht der nationalrätlichen SGK verabschiedet. Mit der Vorlage der nationalrätlichen SGK würde die ALV unternehmerische Risiken abfedern, was nicht Sinn und Zweck der ALV sei, schreibt der Bundesrat.
Beim Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats geht es um die parlamentarische Initiative Silberschmidt «Unternehmerinnen und Unternehmer, welche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen, sollen auch gegen Arbeitslosigkeit versichert sein». Diese sieht eine Anpassung des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) vor.
Bundesrat spricht sich für aktuelle Regelung aus
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die aktuelle Regelung im AVIG einen guten Kompromiss zwischen dem besonderen innerbetrieblichen Status von Arbeitnehmenden in arbeitgeberähnlicher Stellung und der Berücksichtigung des damit verbundenen Missbrauchsrisikos darstellt. Das AVIG erlaubt es einer Person in arbeitgeberähnlicher Stellung bereits heute, im Falle von Arbeitslosigkeit Arbeitslosenentschädigung zu beziehen, sobald sie diese Stellung definitiv aufgegeben hat. Der Bundesrat stützt deshalb die seitens der Konferenz Kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen und Volkswirtschafsdirektoren (VDK) sowie der Mehrheit der Kantone im Rahmen der Vernehmlassung dargelegte Haltung, wonach die aktuelle Regelung dem Versicherungsprinzip vollumfänglich entspricht: Es ist nicht das Ziel der Arbeitslosenversicherung (ALV), unternehmerische Risiken abzufedern. Dementsprechend spricht sich der Bundesrat für die Beibehaltung des Status Quo aus.
Wortlaut
Das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) ist dahingehend anzupassen, als dass Unternehmerinnen und Unternehmer (arbeitgeberähnlichen Personen), die Beiträge in die Arbeitslosenversicherung (ALV) bezahlen müssen, im Falle einer Arbeitslosigkeit denselben (sofortigen) Entschädigungsanspruch haben wie alle anderen Angestellten einer Unternehmung. Dasselbe soll für den Zugang zur Kurzarbeit gelten. Alternativ soll den arbeitgeberähnlichen Personen - analog den Selbständigerwerbenden einer Einzelfirma - die Wahlmöglichkeit gegeben werden, für sich auf ALV Beiträge und entsprechende Versicherungsleistungen zu verzichten.
Begründung
Eine Person, welche unternehmerisch (in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können) tätig ist, sowie deren Ehegatte, zahlen heute wie alle Arbeitnehmende Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV). Im Gegensatz zu Arbeitnehmenden ohne arbeitgeberähnliche Funktion, haben sie jedoch keinen sofortigen Anspruch auf eine Entschädigung im Falle einer Arbeitslosigkeit. Diese Situation ist ungerecht und widerspricht dem Gedanken einer Versicherung, wo eine Kongruenz zwischen Beitragszahlenden und Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger herrscht. Etwaige Missbräuche oder eine krasse Vernachlässigung der Sorgfaltspflichten können als Ausschlussgrund berücksichtigt werden.
Verhandlungen
SDA-Meldung
Debatte im Ständerat, 03.03.2026
Der Ständerat will wie der Nationalrat die soziale Absicherung von im eigenen Betrieb arbeitenden Unternehmerinnen und Unternehmern in der Arbeitslosenversicherung verbessern. Er hat in eine entsprechende Vorlage der zuständigen Nationalratskommission allerdings zusätzliche Absicherungen gegen Missbrauch eingebaut.
Die kleine Kammer nahm am Dienstag die entsprechenden Gesetzesänderungen mit 27 zu 12 Stimmen bei drei Enthaltungen an.
Den Anstoss zur Vorlage hatte der Zürcher FDP-Nationalrat Andri Silberschmidt mit einer parlamentarischen Initiative gegeben. Erst wenn man ganz von der jeweiligen Firma losgelöst sei, habe man nach geltendem Recht Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung, hatte er in der Nationalratsdebatte gesagt.
Es gebe jedoch Konstellationen, bei denen sich die Unternehmerinnen und Unternehmer nicht ganz aus ihrer Geschäftstätigkeit lösten - und so kein Arbeitslosengeld beziehen könnten. Der Zürcher Nationalrat führte dabei unter anderem Unternehmende an, die sich in einem laufenden Konkurs befänden und auf die Löschung aus dem Handelsregister warten müssten, bis sie Arbeitslosengeld beziehen könnten, was Monate dauern könne.
Die Falschen bestraft
Die Initiative störe sich daran, dass Personen Beiträge zahlen müssten, aber keine Leistungen erhielten, erläuterte Kommissionssprecher Erich Ettlin (Mitte/OW) im Ständerat. In der heutigen Rechtslage würden die Falschen bestraft - nämlich jene, die ein Konkursverfahren ordentlich zu Ende führten, statt ihren Betrieb einfach im Stich zu lassen.
Der Bundesrat ist grundsätzlich gegen die Neuregelung, wie Wirtschaftsminister Guy Parmelin bekräftigte. Die entsprechenden Pläne im Parlament liefen darauf hinaus, unternehmerische Risiken abzufedern. Dies sei nicht Sinn und Zweck der Arbeitslosenversicherung. Parmelin verwies zudem darauf, dass Mehrkosten von bis zu 500 Millionen Franken im Jahr drohten.
Erarbeitet hatte die ständerätliche Version die vorberatende Kommission auf Grundlage einer Regulierungsfolgenabschätzung. Wie in der nationalrätlichen Variante sieht der Ständerat für betroffene Personen eine zusätzliche Wartefrist von 20 Tagen für den Bezug von Leitungen vor.
Unterschiedliche Voraussetzungen
Nach seinem Willen sollen für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung jedoch unterschiedliche Voraussetzungen gelten, je nachdem, ob sich der Betrieb in Liquidation befindet oder nicht.
In ersterem Falle soll der Bezug von Leistungen möglich sein, wenn eine Person nicht mehr im betreffenden Betrieb angestellt ist und mindestens zwei Jahre dort gearbeitet hat. Von der Frist ausnehmen will der Ständerat Personen mit häufig wechselnden oder befristeten Arbeitsverhältnissen. Dies betreffe namentlich den Kulturbetrieb, sagte Ettlin.
Befindet sich ein Unternehmen nicht in Liquidation, sollen Betroffene nur Leistungen beziehen können, wenn sie mit weniger als 50 Prozent an einem Betrieb beteiligt sind, nicht im Verwaltungsrat sitzen, weniger als 33 Prozent der Stimmrechte als Gesellschafter innehaben und mindestens zwei Jahre in einem Unternehmen gearbeitet haben.
SDA-Meldung
Debatte im Nationalrat, 01.06.2026
Parlament sichert Unternehmer bei Arbeitslosigkeit besser ab
Das Parlament sichert im eigenen Betrieb arbeitende Unternehmerinnen und Unternehmer in der Arbeitslosenversicherung besser ab. Sie können künftig unter bestimmten Voraussetzungen leichter Leistungen beziehen.
In der Differenzbereinigung schloss sich der Nationalrat am Montag ohne Gegenantrag dem Ständerat an. Dieser hatte bei der Beratung des Geschäfts in der Frühjahrssession zusätzliche Absicherungen gegen Missbrauch in die Vorlage der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats eingebaut. Das Geschäft ist bereit für die Schlussabstimmung.
Konkret geht es bei der Gesetzesänderung um Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung. Den Anstoss zur Neuerung hatte Andri Silberschmidt (FDP/ZH) mit einer parlamentarischen Initiative gegeben.
Er störte sich insbesondere daran, dass Betroffene zwar in die Arbeitslosenversicherung einzahlen müssten, jedoch erst Leistungen erhielten, wenn sie sich völlig vom jeweiligen Unternehmen gelöst hätten.
Es gehe darum, eine seit langem bestehende Ungleichbehandlung zu beseitigen, sagte Kris Vietze (FDP/TG) namens ihrer Fraktion. Die Corona-Krise habe gezeigt, dass es bei der sozialen Absicherung von Selbstständigen und im eigenen Unternehmen angestellten Personen Lücken gebe, argumentierten auch Mattea Meyer (SP/ZH) und Benjamin Roduit (Mitte/VS).
Der Bundesrat war grundsätzlich gegen die Neuregelung. Die entsprechenden Pläne im Parlament liefen darauf hinaus, unternehmerische Risiken abzufedern, kritisierte Wirtschaftsminister Guy Parmelin wie bereits in den vorangegangenen Beratungsrunden.
Die Landesregierung verwies zudem auf die zu erwartenden Mehrkosten von mehr als 400 Millionen Franken im Jahr und warnte vor administrativem Mehraufwand. Auch die SVP lehnte die Vorlage ab, da sie auf einen Ausbau bei der Arbeitslosenversicherung hinausliefen, wie Benjamin Fischer (SVP/ZH) im Rat erklärte.
Erarbeitet hatte die nun beschlossene Version die vorberatende Kommission auf Grundlage einer Regulierungsfolgenabschätzung. Der Erlasstext sieht für betroffene Personen eine zusätzliche Wartefrist von 20 Tagen für den Bezug von Leitungen vor. Ein Minderheitsantrag aus den Reihen der SVP, die Frist auf 30 Tage zu verlängern, fand keine Mehrheit.
Zusätzlich gelten für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung unterschiedliche Voraussetzungen, je nachdem, ob sich der Betrieb in Liquidation befindet oder nicht.
Im ersteren Fall soll der Bezug von Leistungen möglich sein, wenn eine Person nicht mehr im betreffenden Betrieb angestellt ist und mindestens zwei Jahre dort gearbeitet hat.
Befindet sich ein Unternehmen hingegen nicht in Liquidation, können Betroffene nur Leistungen beziehen, wenn sie mit weniger als 50 Prozent an einem Betrieb beteiligt sind, nicht im Verwaltungsrat sitzen, weniger als 33 Prozent der Stimmrechte als Gesellschafter innehaben und mindestens zwei Jahre in einem Unternehmen gearbeitet haben.
Auskünfte
Sekretariat der Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK)
sgk.csss@parl.admin.ch