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20.4075 · Motion · 2020-09-23

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die folgenden Massnahmen zu treffen:

- die Möglichkeit nach Artikel 8 Absätze 1-3 des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen (ZWG), Projekte zum Bau und zur Sanierung von Hotels zu finanzieren, soll auch ausländischen Investorinnen und Investoren im Sinne des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) zugänglich gemacht werden;

- ausländischen Investorinnen und Investoren im Sinne des BewG soll auch eine Bewilligung zur Erstellung von touristisch bewirtschafteten Wohnungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b ZWG erteilt werden können.

Begründung

Die Bedeutung der Querfinanzierung von Projekten zum Bau und zur Sanierung von Hotelbetrieben durch den Verkauf oder die Vermietung von Zweitwohnungen ist hinlänglich bekannt. Artikel 8 Absätze 1-3 ZWG ermöglicht daher in solchen Fällen unter Einhaltung strenger Anforderungen den Bau neuer Zweitwohnungen in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent. Diese Möglichkeit steht ausländische Investorinnen und Investoren gemäss BewG jedoch nicht offen. Obschon ausländische Investorinnen und Investoren ohne Bewilligung Hotels bauen und sanieren können (Art. 2 Abs. 1 BewG), bleibt ihnen die Erstellung, die Vermietung oder der Verkauf von Wohnraum verwehrt (Art. 3 der Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, BewV).

Nach Artikel 3 BewV dürfen ausländische Investorinnen und Investoren keine touristisch bewirtschafteten Wohnungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b ZWG bauen. Die Geschäftsmodelle derjenigen Investorinnen und Investoren, die sich für den Bau oder die Sanierung von Hotels interessieren könnten, beinhalten jedoch meistens ein Projekt zur Erstellung von touristisch bewirtschafteten Wohnungen.

Die Bestimmungen über den Erwerb von Grundstücken durch ausländische Investorinnen und Investoren müssen deshalb geändert werden. In Anbetracht der mit dem BewG verfolgten Ziele - den Kauf von Immobilien durch ausländische Investorinnen und Investoren einzuschränken und so die Überfremdung des einheimischen Bodens zu verhindern - ist es weder angemessen noch kohärent, den ausländischen Investorinnen und Investoren den Bau und die Sanierung von Hotels zu erlauben und ihnen gleichzeitig den Zugang zu den Finanzierungsmöglichkeiten oder die Möglichkeit zu verwehren, touristisch bewirtschaftete Wohnungen zu bauen, wie dies im ZWG vorgesehen ist.

Unser Doppelantrag könnte mit einer Änderung von Artikel 2 BewG und/oder einer Änderung von Artikel 3 BweV umgesetzt werden. Eine Änderung des ZWG ist hingegen nicht erforderlich.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Bei der Realisierung und Finanzierung (sei es der Neubau oder die Renovation) von Hotelprojekten kommen verschiedene rechtliche Bestimmungen zum Tragen. Neben Vorgaben des kantonalen Baurechts sind auf Bundesstufe - gerade bei Finanzierungsfragen - das Zweitwohnungsgesetz (ZWG, SR 702) und das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Bewilligungsgesetz, BewG, SR 211.412.41) einschlägig.

Die beiden vorgenannten Bundesgesetze verfolgen unterschiedliche Zwecke: Während das BewG die "Überfremdung des einheimischen Bodens" verhindern soll (Art. 1 BewG), dient das ZWG hauptsächlich dem Landschaftsschutz. Entsprechend bedienen sich die Gesetze unterschiedlicher Begrifflichkeiten und stellen verschiedene Anforderungen an die zulässigen Finanzierungsmodelle. In den Materialien zum Zweitwohnungsgesetz finden sich Hinweise darauf, dass es Finanzierungsgeschäfte erlaubt, welche je nach Konstellation unter dem Bewilligungsgesetz nicht zulässig sind - und unter Umständen auch umgekehrt.

Der Bundesrat hat Verständnis für die vom Motionär vorgeschlagene Harmonisierung im Bereich "Finanzierung von Hotel-/Beherbergungsprojekten". Hierbei gilt es zu beachten, dass im Bereich des Bewilligungsgesetzes unter dem Titel der "Champéry-Praxis" eine umfangreiche Rechtsprechung besteht. Bei einer allfälligen Harmonisierung sollte für das Bewilligungsgesetz nicht unbesehen die Regelung der Zweitwohnungsgesetzgebung übernommen, sondern ein ganzheitlicher Ansatz verfolgt werden.

Das Zweitwohnungsgesetz wird gegenwärtig einer Wirkungsanalyse unterzogen. Im Rahmen dieser Arbeiten werden explizit auch die Anliegen der Hotelbranche betreffend Finanzierungsmöglichkeiten evaluiert. Die Ergebnisse der Analyse werden dem Bundesrat voraussichtlich im ersten Halbjahr 2021 zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen dieser Berichterstattung wird auch die Schnittstelle zwischen ZWG und BewG thematisiert. Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Bundesrat verfrüht, eine Revision des Bewilligungsgesetzes an die Hand zu nehmen. Vielmehr sind die Ergebnisse der laufenden Wirkungsanalyse abzuwarten.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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