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20.415 · Parlamentarische Initiative · 2020-05-04

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Das Parlament wird eingeladen, bezüglich Artikel 19 Absatz 6 ArG (SR 822.11) Klarheit zu schaffen und an den vier Sonntagen, die die Kantone pro Jahr bezeichnen können, an denen Arbeitnehmende ohne Bewilligung beschäftigt werden dürfen, auch Dienstleistungsbetrieben zu ermöglichen, offen zu halten. Dies soll durch folgende Ergänzung des Arbeitsgesetzes (ArG) erfolgen:

Artikel 19 Absatz 6 (neu):

Die Kantone können höchstens vier Sonntage pro Jahr bezeichnen, an denen Arbeitnehmer in Verkaufsgeschäften und Dienstleistungsbetrieben ohne Bewilligung beschäftigt werden dürfen.

Begründung

In der Praxis gibt es Unsicherheiten und Abgrenzungsprobleme zwischen "Verkaufsgeschäften" und "Dienstleistungsbetrieben". Als Verkaufsgeschäft des Detailhandels gelten gemäss Definition des Bundes "Ladengeschäfte und offene Verkaufsstellen des Detailhandels", offenbar nicht aber Dienstleistungsbetriebe wie Coiffeurgeschäfte, Reisebüros etc. In der Praxis kann die klare Unterscheidung längst nicht mehr gemacht werden. Das Kundenverhalten ändert sich fortlaufend. Moderne Verkaufsgeschäfte, die konkurrenzfähig sein wollen, müssen auch Dienstleistungen anbieten. Anderseits sind z.B. Reisebüros vom Charakter her mit den klassischen Verkaufsgeschäften des Detailhandels zu vergleichen. Der Unterschied liegt lediglich darin, dass sie statt Gegenstände Dienstleistungen verkaufen. Im Zuge des zunehmenden Druckes durch den Online-Handel muss an den besagten vier Sonntagen im Jahr auch Dienstleistungsgeschäften ermöglicht werden, Mitarbeitende zu beschäftigten.