20.424 · Parlamentarische Initiative · 2020-05-06
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert bzw. angepasst: Artikel 2 Absatz 4 litera e LMG (neu)
Dieses Gesetz sowie gestützt darauf erlassene Regelungen untergeordneter Normstufen gelten nicht für: e. alle Formen des unentgeltlichen oder zu einem unter 10 Prozent des Marktpreises erfolgenden Inverkehrbringens (Art. 6) von Lebensmitteln ausgenommen Fleisch und Fisch, die das Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten haben, wobei sich der Marktpreis nach dem ursprünglichen Verkaufspreis bemisst.
Artikel 10 LMG Hygiene Absatz 5 (neu)
Der Bundesrat legt Erleichterungen für Lebensmittel fest, welche im Rahmen einer Schenkung (art. 239 Abs. 1bis OR) abgegeben werden.
239 Absatz 1bis OR (neu)
Als Schenkung gilt ebenso jede unentgeltliche oder zu einem Preis unter 10 Prozent des Marktwertes erfolgende Abgabe oder Gebrauchsüberlassung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen.
Artikel 248 Absatz 1bis OR (neu)
Die Schenkung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, welche das rechtlich massgebende Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten haben, begründet für sich allein stehend keine Grobfahrlässigkeit.
Begründung
Zurecht findet in den europäischen Ländern eine zunehmende Sensibilisierung auf die enorme Food-Waste-Problematik statt. Es ist ein offenes Geheimnis, dass die allermeisten der nur aufgrund überschrittener Haltbarkeitsdaten von Seiten Gastronomie oder Detailhandel weggeworfenen Lebensmittel zum Zeitpunkt ihrer Entsorgung ohne Gesundheitsbedenken noch problemlos geniessbar wären. Branchenkennern ist dies ohne Weiteres bewusst. So merkt die Initiantin denn auch regelmässig im Gespräch mit diversen gewerblichen Akteuren (Detailhandel, Gastronomie etc), dass bei diesen eine viel grössere Bereitschaft zur Abgabe abgelaufener Lebensmittel an NGOs oder auch Privatpersonen bestünde, man aber aufgrund der aktuellen lebensmittelrechtlichen Regulierung (Stichwort Kühlkette, die nicht unterbrochen werden darf) oder Haftungsrisiken auf eine grosszügigere Praxis verzichtet. Dies will der vorliegende Vorstoss korrigieren.
Hierfür wird zunächst statuiert, dass unentgeltliches oder zu einem unter 10 Prozent des Marktpreises erfolgendes Inverkehrbringen von Lebensmitteln grundsätzlich nicht dem öffentlich-rechtlichen Lebensmittelrecht untersteht (Art. 2 Abs. 4 lit. e E-LMG). Der Geltungsbereichsausschluss auch für die (entgeltliche) Abgabe unter 10 Prozent des Marktpreises (wiederum Art. 2 Abs. 4 lit. e E-LMG) soll einen Anreiz für Detailhändler, Gastronomen, etc schaffen, Lebensmittel lieber für einen symbolischen Betrag abzugeben statt diese sinnlos zu vernichten. Da eine Liberalisierung der öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen allein die allgemeine privatrechtliche Haftung nicht entfallen lässt, wird zudem im Sinne der Rechtssicherheit festgehalten, dass die vorerwähnten Formen der Abgabe oder Gebrauchsüberlassung von Lebensmitteln dem Schenkungsrecht unterliegen (Art. 239 Abs. 1bis E-OR). Bei der Schenkung handelt es sich um jenen Vertragstyp, bei welchem die Vertragshaftung bereits heute von Gesetzes wegen auf Vorsatz und Grobfahrlässigkeit eingeschränkt ist. Klarheitshalber soll dabei ergänzt werden, dass die Schenkung von Lebensmitteln, die das Haltbarkeitsdatum überschritten haben, in der Regel nicht als grobfahrlässig gilt (Art. 248 Abs. 1bis E-OR), was an sich eine Frage des gesunden Menschenverstandes ist, sind die meisten abgelaufenen Esswaren noch problemlos geniessbar. Anzumerken ist schliesslich, dass durch diese Liberalisierung keinerlei neue Gefahren geschaffen werden, denn bis zum Zeitpunkt der Gratisabgabe von Lebensmitteln bleiben Detailhändler und Gastronomen vollumfänglich an die Vorgaben des Lebensmittelrechts gebunden. Es geht also um nichts mehr und nicht weniger als eine Befreiung gewerblicher Akteure von Haftungsrisiken. Denn einerseits soll Grosszügigkeit (ausser in Fällen von Böswilligkeit oder klarer Grobfahrlässigkeit) nicht bestraft werden und andererseits kann den Konsumierenden problemlos zugetraut werden, anhand z.B. des Geruchs oder der Farbe geniessbare von ungeniessbaren Lebensmitteln zu unterscheiden. Der vorliegende Regelungsansatz ist denn auch fortschrittlicher und zielführender als eine gesetzliche Abgabepflicht an zertifizierte NGOs, wie sie in Frankreich oder Italien existiert. Der Regelungsvorschlag erlaubt hingegen - ohne rechtliche Pflicht - die Abgabe abgelaufener Lebensmittel an einen uneingeschränkten Personenkreis. Damit bleibt die Schweiz offen für neue, innovative Konzepte gegen Food Waste.