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20.434 · Parlamentarische Initiative · 2020-05-19

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Ausgangslage

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Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reicht die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates folgende parlamentarische Initiative ein:

Das Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte wird wie folgt geändert:

Art. 58a Abs. 6

6 Soweit möglich und verhältnismässig können die zuständigen Behörden Massnahmen für die ökologische Aufwertung der durch Bestand und Betrieb der Wasserkraftanlage beeinflussten natürlichen Lebensräume verfügen.

Begründung

Die in der Wintersession 2019 verabschiedete Revision des WRG löste vor der Schlussabstimmung heftige Kontroversen aus. So meldeten sich insbesondere verschiedene Kantone zu Wort, welche monierten, dass mit der nunmehr sehr absoluten Formulierung jegliche Möglichkeit der Kantone genommen wird, unbefriedigende Zustände der Gewässer zu korrigieren. Zwar wurde das Grundanliegen der Vorlage - die Änderung des Referenzzustands - breit anerkannt, es wurde aber genauso breit anerkannt, dass es nicht opportun ist, bei einer Erneuerung der Konzession die Güterabwägung zwischen den Interessen von Natur und Landschaft und jener der Wasserkraft gänzlich zu verunmöglichen.

Diese Wortmeldungen von Kantonen und Organisationen führten augenscheinlich zu grossem Unbehagen in den Räten, was mit dem knappen Resultat und der Wiederholung der Schlussabstimmung im Nationalrat manifest wurde. Es ist im Lichte dieser Entwicklung angezeigt, die Frage des Umgangs mit Natur und Landschaft bei Konzessions-Erneuerungen doch noch in einer ausgewogenen Form in das Wasserrechtsgesetz einzubauen.

Verhandlungen

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