20.4345 · Interpellation · 2020-11-30
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Im Zusammenhang mit dem Standortwahlverfahren des Endlagers für radioaktive Abfälle in Deutschland werden auch Standorte in Betracht gezogen, die sich in unmittelbarer Grenznähe zur Schweiz befinden. Wir bitten den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:
1. Steht die Schweiz mit den entsprechenden deutschen Behörden betreffend des Endlagers im Kontakt?
2. Verfügt die Schweiz über eine geeignete und angemessene Vertretung, die in das deutsche Standortwahlverfahren eingebunden ist?
3. Wie hoch schätzt die zuständige deutsche Behörde, die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE), die Wahrscheinlichkeit ein, dass für das Endlager in Deutschland ein Standort in Grenznähe zur Schweiz gewählt wird?
4. Sind im deutschen Verfahren Abgeltungen zugunsten der betroffenen Standortregion vorgesehen, die im Falle eines Standortentscheids in Grenznähe teilweise grenzübergreifend ausgezahlt werden (können)?
Falls ja: Wieviel Abgeltungsgelder stehen zur Verfügung und nach welchen Kriterien werden diese aufgeteilt?
Begründung
Die Entsorgung radioaktiver Abfälle ist eine komplizierte Aufgabe. Der Bund hat dafür im Jahr 2003 im Rahmen des Kernenergiegesetzes (KEG) die Entscheidung getroffen, dass radioaktive Abfälle grundsätzlich im Inland entsorgt werden müssen (Art. 30 Abs 2. KEG) und dass die Entsorgung durch ein geologisches Tiefenlager bewerkstelligt werden soll (Art. 31 Abs. 2 lit. a KEG). Als Folge dessen wurde der Sachplan Geologisches Tiefenlager (SGT, 2008) erarbeitet, der den Prozess der Standortsuche klar regelt und festhält.
Der zentrale Grundsatz bei der Entsorgung radioaktiver Abfälle bildet die Gewährleistung des dauernden Schutzes von Mensch und Umwelt (Art. 30 Abs. 3. KEG) oder mit anderen Worten, die Gewährleistung der Sicherheit.
Im Rahmen des SGTs wurden in den potentiellen Standortregionen partizipative Regionalkonferenzen eingesetzt, in welche aufgrund der Grenznähe auch Vertretungen aus Deutschland miteinbezogen wurden. Je nach Standort erheben Sie - nicht unberechtigt - Anspruch auf einen Teil der Abgeltungen.
Die (deutsche) Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) hat sich in ihrem Zwischenbericht vom 28. September 2020 mit räumlich expliziten Angaben zu möglichen Standorten geäussert. Die Karte umfasst sehr grosse Teile Deutschlands, inklusive dem Grenzgebiet im Raum der Kantone Schaffhausen, Zürich und Thurgau. Auch wenn das grenznahe Gebiet im Vergleich der restlichen Flächen klein erscheint, gibt es Argumente, warum diese Region für ein deutsches Endlager besonders attraktiv sein könnte. Einerseits betreffend Geologie: Der durch die NAGRA intensiv erforschte Opalinuston erstreckt sich über die Grenzen hinweg. Aufgrund seiner Eigenschaften wurde er in der Schweiz als geeignetes Wirtsgestein für ein Tiefenlager befunden. Andererseits betreffend sozio-ökonomischen resp. volkswirtschaftlichen Auswirkungen: Die sozio-ökonomischen Kosten für Deutschland können durch eine Grenzlage teilweise auf die Schweiz abgewälzt werden.
Es stellt sich nun also die Frage, ob der Sicherheitsaspekt eine allfällige Grenzlage rechtfertigt. Dann wäre die Grenzlage - analog zum Schweizer Tiefenlager - mit Abgeltungen an die betroffenen Standortregionen zu kompensieren. Auch wenn ein deutsches Endlager in Grenznähe zunächst unwahrscheinlich erscheint, sind die Schweizer Interessen in den Grenzgebieten im Sinne eines transparenten und fairen Verfahrens frühzeitig sicherzustellen.
Stellungnahme des Bundesrates
Zur Frage 1:Das hierfür thematisch zuständige Fachamt, das Bundesamt für Energie, steht mit dem deutschen Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) in Kontakt.
Zur Frage 2:Das deutsche Standortauswahlgesetz sieht eine Beteiligung des Auslands erst vor, sofern grenznahe Standortregionen zur übertägigen Erkundung ausgewählt würden. Das Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Konvention; SR 0.814.06) verpflichtet Deutschland zudem, die Umweltauswirkunqen von konkreten Vorhaben auf Nachbarstaaten wie die Schweiz im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zu prüfen. Die Nachbarstaaten sind über alle Vorhaben in Kenntnis zu setzen, die voraussichtlich erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Umweltauswirkungen zur Folge haben.
Zur Frage 3:Die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) veröffentlichte die Teilgebiete als Ergebnisse einer ersten Auswertung von bereits existierenden geologischen Daten über den Untergrund Deutschlands. 54 Prozent der Fläche Deutschlands wurden damit bezeichnet. Aussagen zur Eignung von grenznahen Standortregionen können erst mit vorgesehenen weiteren Erkundungen gemacht werden.
Zur Frage 4: Aus dem heutig geltenden deutschen Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle vom 5. Mai 2017 (StandAG) geht nichts Entsprechendes hervor.
Antwort des Bundesrates.