20.4354 · Interpellation · 2020-11-30
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Erledigt
Wortlaut
Die rechtsextreme türkische Terrorgruppierung "Graue Wölfe" hat in mehreren europäischen Ländern durch blutige Attacken auf Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger und auf kurdische und armenische Minderheiten auf sich aufmerksam gemacht. Am 4. November 2020 hat der französische Ministerrat auf Vorschlag des Innenministers die Auflösung dieser Bewegung verkündet. Daraufhin haben deutsche Abgeordnete denselben Schritt von ihrer Regierung gefordert.
Diese rechtsextreme Gruppierung ist auch in unserem Land präsent und ist bereits durch Angriffe auf kurdische Demonstrantinnen und Demonstranten und durch Drohungen im Kontext von Bestrebungen für die Anerkennung des Völkermords am armenischen Volk in Erscheinung getreten. 2017 haben die "Grauen Wölfe" in Reinach ein gross angelegtes Treffen geplant. Der Nachrichtendienst des Bundes hatte es damals nicht für notwendig gehalten, dieses Treffen zu verbieten. Nach der Amtsübernahme durch das aktuelle türkische Regime üben die "Grauen Wölfe" offen Druck auf geflüchtete Regierungsgegnerinnen und -gegner in der Europäischen Union und in der Schweiz aus, und es sind weitere gewalttätige Aktionen dieser Terrorgruppierung zu befürchten.
1. Wie kann der Bundesrat rechtfertigen, dass man eine Terrororganisation, die in einigen unserer Nachbarländer verboten ist, frei agieren lässt?
3. Haben türkische und kurdische politisch Verfolgte ein Recht darauf, vor den Personen und Organisationen, die sie zur Flucht aus ihrem Land gezwungen haben, geschützt zu werden?
3. Beabsichtigt der Bundesrat, rasch eine Entscheidung zu treffen und die Gruppierung "Graue Wölfe" zu verbieten, wie das in einigen unserer Nachbarländer bereits der Fall ist?
Stellungnahme des Bundesrates
1./3. Der Bundesrat kann eine Organisation oder Gruppe verbieten, welche mittelbar oder unmittelbar terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten propagiert, unterstützt oder in anderer Weise fördert und damit die innere oder äussere Sicherheit konkret bedroht (Art. 74 Abs. 1 Nachrichtendienstgesetz, NDG, SR 121). Ein solches Verbot muss sich auf einen entsprechenden Beschluss der Vereinten Nationen oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (Art. 74 Abs. 2 NDG) bzw. künftig nur noch auf einen Verbots- oder Sanktionsbeschluss der Vereinten Nationen abstützen (Revision Artikel am 25. September 2020 vom Parlament angenommen). Bei den "Grauen Wölfen" liegt kein entsprechender Beschluss vor. Der Bundesrat kann deshalb diese Organisation nicht verbieten. Hingegen liegt ein entsprechender Beschluss bei den terroristischen Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandten Organisationen vor. Aus diesem Grund hat die Schweiz diese Organisationen, deren Aktivitäten eine erhöhte Bedrohung für die innere und äussere Sicherheit des Landes darstellen, verboten. Das auf Beschlüssen der UNO basierende und im Nachrichtendienstgesetz festgehaltene Vorgehen der Schweiz hat sich aus nachrichtendienstlicher sowie aussen- und sicherheitspolitischer Sicht bewährt.
2. Personen, die um Asyl in der Schweiz ersuchen, werden gemäss den Kriterien des Asylgesetzes (SR 142.31) als Flüchtlinge erkannt. Anerkannte Flüchtlinge geniessen den Schutz vor Gefährdung von Leib, Leben und Freiheit sowie vor unerträglichem psychischem Druck. Als Inhaber eines Aufenthaltstitels in der Schweiz müssen sie, wie andere Einwohner, ihre Freiheits- und Grundrechte, inklusive Meinungsäusserungsfreiheit, ohne Hinderung ausüben können. Die Sicherheitsbehörden nehmen jeden Hinweis auf illegale Aktivitäten ernst. Es werden sämtliche geeigneten Präventions- und Repressionsmassnahmen gemäss NDG und Strafgesetzbuch getroffen, falls einzelne Tätigkeiten von Anhängern oder Sympathisanten der "Grauen Wölfe" festgestellt werden, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden, inklusive Tätigkeiten, welche gegen in der Schweiz anerkannte Flüchtlinge abzielen.
Antwort des Bundesrates.