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20.4393 · Interpellation · 2020-12-02

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Angesichts der Tatsache, dass verschiedene europäische Länder die Behandlung von Zuckerrübensaatgut insbesondere mit dem Wirkstoff Imidacloprid (mit dem Produkt "Gaucho") wieder bewilligt haben, während dies in unserem Land weiterhin verboten bleibt, stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:

1. Artikel 104a der Bundesverfassung, "Ernährungssicherheit", sieht vor, dass unsere grenzüberschreitenden Handelsbeziehungen zur nachhaltigen Entwicklung beitragen müssen. Wie gedenkt der Bundesrat, diesen Artikel im beschriebenen Fall anzuwenden?

2. Sieht der Bundesrat angesichts der Annahme des Postulats 17.3967 der WBK-S, "Obligatorische Deklaration der Herstellungsmethoden von Nahrungsmitteln", eine Deklarationspflicht für Zucker aus Ländern vor, die Imidacloprid wieder bewilligt haben, er beim Import keine Handlungsmöglichkeiten hat?

3. Wenn ja, wie und innerhalb welcher Frist?

4. Wenn nein, wieso nicht, wenn die Konsumentinnen und Konsumenten doch das Recht haben müssen, zu wissen, ob sie Lebensmittel kaufen, die mit in der Schweiz verbotenen Herstellungsmethoden produziert wurden?

Stellungnahme des Bundesrates

Die pflanzengesundheitliche Situation bei Zuckerrüben wegen der virösen Vergilbung ist beunruhigend. Vor diesem Hintergrund ist es neu in vielen Ländern der EU vorübergehend unter bestimmten Voraussetzungen wieder zulässig, Mittel mit dem Wirkstoff Imidacloprid zur Behandlung des Zuckerrübensaatguts einzusetzen. In der Schweiz sind entsprechende Saatgutbehandlungsmittel dagegen seit 2018 für den Einsatz im Freiland verboten. Grund ist das Risiko für bestäubende Insekten. Der Bundesrat prüft aktuell verschiedene Alternativen zum Einsatz von Imidacloprid.

1. Gemäss Artikel 104a Buchstabe d der Bundesverfassung (SR 101) schafft der Bund Voraussetzungen für grenzüberschreitende Handelsbeziehungen, die zur nachhaltigen Land- und Ernährungswirtschaft beitragen. So setzt sich die Schweiz in den relevanten multilateralen Organisationen (u. a. in der Welternährungsorganisation FAO) zugunsten guter Rahmenbedingungen für eine nachhaltige Entwicklung ein und sie fördert diese auch im Rahmen ihrer Aussenwirtschaftspolitik, die auf den drei Pfeilern "bilaterale Abkommen mit der EU", "Mitgliedschaft bei der Welthandelsorganisation WTO" und "Handelsbeziehungen mit Drittstaaten durch präferenzielle Abkommen" beruht. Dies geschieht namentlich, indem sie bei Verhandlungen zu Freihandelsabkommen ihren Partnern die Aufnahme eines Dialogs und entsprechender Berichterstattung über "Handel und nachhaltige Landwirtschaft und Ernährungssysteme" vorschlägt. Dabei kann auch die Deklaration von Produktionsmethoden thematisiert werden.

2.-4. Dem Bundesrat ist Transparenz bezüglich der Produktionsmethode von Lebensmitteln wichtig. In seinem Bericht "Obligatorische Deklaration der Herstellungsmethoden von Nahrungsmitteln" vom 11. September 2020 in Erfüllung des Postulats 17.3967 der WBK-S vom 13. Oktober 2017 hält er fest, dass neue Deklarationspflichten vor ihrer Einführung im Einzelfall gemäss den im Bericht aufgeführten Kriterien zu prüfen sind. Danach kann eine Deklarationspflicht in Betracht gezogen werden, wenn klare Standards zu einer Produktionsmethode bestehen und die Deklarationspflicht verhältnismässig und durchsetzbar ist. Zudem muss sie mit den internationalen handelsrechtlichen Pflichten der Schweiz vereinbar sein. Diese setzen grundsätzlich voraus, dass ausländische Waren nicht anders behandelt werden als gleichartige inländische Waren.

Die vom Interpellanten geforderte Deklarationspflicht für importierten Zucker erfüllt diese Kriterien nicht. Der Einsatz von Imidacloprid in der Zuckerrübenproduktion lässt sich im Zucker nicht immer nachweisen. Ebenso wenig verfügen die Importeure von ausländischem Zucker über Informationen zu einem allfälligen Einsatz dieses Insektizids. Dass ausländischer Zucker vor allem in verarbeiteten Produkten eingesetzt wird, erschwert die Verfolgung der Produktionskette im Ausland zusätzlich. Aus diesen Gründen wären die Kontrollbehörden in der Schweiz nicht in der Lage, die vom Interpellanten geforderte Deklaration zu überprüfen. Eine nicht verifizierbare Deklarationspflicht ist jedoch unglaubwürdig und bringt den Konsumentinnen und Konsumenten auch keinen Mehrwert. Hinzu kommt, dass eine entsprechende Deklarationspflicht in einem Spannungsverhältnis zu den internationalen Handelsverpflichtungen der Schweiz stünde. Als Alternative zu einer Deklarationspflicht besteht jedoch die Möglichkeit zur entsprechend positiven Auslobung, wenn Zucker ohne den Einsatz von Imidacloprid produziert worden ist.

Antwort des Bundesrates.