20.4434 · Interpellation · 2020-12-09
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Eine journalistische Recherche brachte kürzlich Fälle von sexueller Belästigung in einem öffentlichen Unternehmen ans Licht. Seit das Schweigen gebrochen ist, berichten immer mehr Personen über solche Erlebnisse, nicht nur in diesem Unternehmen, sondern auch in anderen öffentlichen oder staatsnahen Betrieben. Dieses systemische Problem in unserer Gesellschaft zeigt, dass die Unternehmenskultur in unseren Betrieben sehr oft von Sexismus geprägt ist und so ein Klima der Toleranz gegenüber Mobbing, Belästigung und sexistischen Angriffen sowie gegenüber geschlechtsspezifischer Diskriminierung schafft. Es ist zu befürchten, dass die Bundesverwaltung hier leider keine Ausnahme ist.
Der Bundesrat wird daher gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
1. Wie sieht das Verfahren bei den Bundesbehörden aus, mit dem sexuelle Belästigung innerhalb der Behörden gemeldet und angezeigt werden kann?
2. Wie werden die Opfer in diesem Verfahren begleitet und geschützt und wie schützt man sie vor jeglichen negativen Auswirkungen einer solchen Anzeige?
3. Gibt es eine Anlaufstelle, eine Hotline oder eine E-Mail-Adresse, die die Opfer nutzen können, um sich jemandem anzuvertrauen (streng vertraulich, wenn sie es wünschen)?
4. Wenn ja, wird von diesen Angeboten Gebrauch gemacht und verfügt der Bund über Zahlen nach Departementen?
5. Wurde eine unabhängige Untersuchung durchgeführt, um sicherzustellen, dass die möglichen Opfer die bereitgestellten Verfahren als vertraulich wahrnehmen und dass sie gegen jegliche negativen Auswirkungen ihres Vorgehens geschützt sind?
6. Welche Sensibilisierungs- und Schulungsmassnahmen wurden vom Bundesrat ergriffen, um der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz vorzubeugen (durch Personalschulungen, bei der Rekrutierung von neuen Angestellten, durch die Einführung von Ethikrichtlinien usw.)?
7. Kann der Bundesrat bestätigen, dass in Fällen von schwerem Fehlverhalten, wie im Fall von sexueller Belästigung, ein juristisches Vorgehen empfohlen und die fristlose Kündigung ausgesprochen wird?
8. Gedenkt der Bundesrat also, eine Botschaft der Nulltoleranz an potenzielle Täterinnen und Täter auszusenden?
9. Kann der Bundesrat unter Wahrung der Privatsphäre und des Schutzes von personenbezogenen Daten Statistiken zu den Meldungen von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz und im Allgemeinen von allen Formen der Belästigung am Arbeitsplatz bei der Bundesverwaltung zur Verfügung stellen?
Stellungnahme des Bundesrates
Frage 1 Das Dokument "Prävention und Behandlung von Fällen sexueller Belästigung in der Bundesverwaltung" zeigt auf, wie bei sexueller Belästigung vorzugehen ist (informelle und formelle Verfahren, Schlichtung und Vorgehen für Drittpersonen). Es geht kurz auf die drei Säulen ein, auf denen die Politik gegen sexuelle Belästigung beruht (Prävention, Behandlung von Fällen sexueller Belästigung und Sanktionen). Die Anhänge enthalten einen Überblick über das Vorgehen zur Lösung der Situation.
Frage 2 Direktion und Vorgesetzte haben die Pflicht, Betroffene beim Vorgehen gegen sexuelle Belästigung zu unterstützen und ihre Fürsorgepflicht wahrzunehmen. Betroffene können sich an die Personal- und Sozialberatung der Bundesverwaltung (PSB), an die Vertrauensstelle für das Bundespersonal und an die Schlichtungskommission gemäss Gleichstellungsgesetz wenden. Die PSB ist eine spezialisierte Beratungsstelle, die allen Mitarbeitenden zur Verfügung steht. Sie begleitet Betroffene auf Wunsch bei jedem Vorgehen. Die Vertrauensstelle steht als neutrale und unabhängige Ombudsstelle ausserhalb der Verwaltungshierarchie zur Verfügung. Die Beschwerdeführenden haben während des ganzen Verfahrens das Recht, sich durch eine Anwältin oder einen Anwalt oder eine Organisation (z. B. Arbeitnehmendenorganisation) vertreten zu lassen.
Frage 3 Betroffene können sich an die Personal- und Sozialberatung der Bundesverwaltung (PSB), an die Vertrauensstelle für das Bundespersonal und an die Schlichtungskommission gemäss Gleichstellungsgesetz wenden. Einige Bundesämter haben interne Stellen mit Vertrauenspersonen eingerichtet (Peer Groups). Die Angestellten können sich auch an eine der externen Fachstellen wenden, die auf der Webseite des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann aufgeführt sind.
Frage 4 Es werden keine Auswertungen erstellt - weder auf Stufe Departement noch auf Stufe Verwaltungseinheit. In den letzten Jahren wurden von den Beratungsstellen der Bundesverwaltung jeweils bis zehn Beratungen pro Jahr zum Thema durchgeführt.
Frage 5 Eine entsprechende Analyse wurde nicht durchgeführt. Die Prozesse wurden in Zusammenarbeit mit verschiedenen Fachpersonen in der der Bundesverwaltung und mit dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann erarbeitet.
Frage 6 Es wurden folgende Massnahmen eingerichtet: Erinnerungsmails an alle Mitarbeitenden, dass sie sich bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts an die Schlichtungskommission wenden können, mit Hinweis auf die Dienstleistungen, die dem Bundespersonal zur Verfügung stehen (PSB und Vertrauensstelle); Dokument und Broschüre, die auf InfoPers (Intranet) verfügbar sind und die allen neuen Mitarbeitenden abgegeben werden; animierte Sensibilisierungsfilme; von der PSB angebotene Sensibilisierungsworkshops. Das Dokument "Prävention und Behandlung von Fällen sexueller Belästigung in der Bundesverwaltung" enthält im Anhang auch das Muster einer Grundsatzerklärung. Das Eidgenössische Personalamt (EPA) entwickelt zurzeit ein E-Learning-Modul zu den wichtigsten rechtlichen Aspekten der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz. Das EPA wird den Ausbau seines bestehenden Angebots mit zusätzlichen Kursen prüfen.
Frage 7 Die zuständige Stelle der Verwaltungseinheit kann nach Kenntnisnahme der Situation je nach ihrer Schwere das Arbeitsverhältnis nach Artikel 10 Absatz 4 des Bundespersonalgesetzes (SR 172.220.1) aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. Wenn sachlich hinreichende Gründe nach Artikel 10 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vorliegen, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach einer Verwarnung ordentlich kündigen. Werden schwere strafrechtlich oder disziplinarisch relevante Vorkommnisse festgestellt oder vermutet, kann die angestellte Person nach Artikel 103 der Bundespersonalverordnung (SR 172.220.111.3) sofort vom Dienst freigestellt werden.
Frage 8 Sexuelle Belästigung ist in der Bundesverwaltung verboten und wird in keinem Fall geduldet. Das wird mit den Informationen und Massnahmen zur Sensibilisierung des Bundespersonals klar vermittelt.
Frage 9 Es werden keine entsprechenden Daten für die Bundesverwaltung erhoben.
Antwort des Bundesrates.