20.4449 · Postulat · 2020-12-10
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bund wird beauftragt, in einem Bericht aufzuzeigen, wie die Ungleichbehandlung von Witwen und Witwer in der AHV und der Unfallversicherung behoben werden können und wie gleichzeitig eine angemessene Existenzsicherung für Hinterbliebene unabhängig von ihren Familienmodellen und Lebensformen gewährleistet werden kann.
Begründung
Der unterschiedlichen Regelung der Voraussetzungen für Witwen- und Witwerrente im AHVG und UVG liegt die Vorstellung zugrunde, dass der berufstätige Mann für den Lebensunterhalt der Familie sorge und die Frau sich um Haushalt und Kinder kümmere. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte EGMR befand in seinem Urteil vom 20. Oktober 2020, diese Sichtweise entspreche nicht mehr den heutigen Gegebenheiten und die damit verbundene Diskriminierung von Witwern verstosse gegen die Menschenrechtskonvention. Die Schweiz ist nun gefordert, ihre Gesetzgebung an die aktuellen Lebensumstände sowie die Vorgaben der Bundesverfassung (Art. 8/3 BV) anzupassen und nach dem Vorbild der zweiten Säule geschlechtsneutral auszugestalten.
Um auch zukünftig einen angemessenen Versicherungsschutz für alle Hinterbliebenen gewährleisten zu können, gilt es, das soziale Risiko bei Verwitwung unter Berücksichtigung verschiedenster Lebensmodelle und -situationen sorgfältig zu analysieren. Besonders wichtig sind existenzsichernde Hinterlassenenleistungen z.B. für Eltern, die ihre erwachsenen Kinder mit Behinderungen betreuen und für Eltern, die aufgrund von Teilzeitarbeit und Unterbrüchen in der Erwerbstätigkeit über sehr kleine Renten der zweiten Säule verfügen. Auch berücksichtigt werden muss, dass der Wiedereinstieg ins Berufsleben bei Verwitwung je nach Alter, Gesundheitszustand und Dauer des Erwerbsunterbruchs kaum mehr möglich ist.
Eheleute müssen in der Wahl der Rollenverteilung frei sein. Die Kinderbetreuung, die Optimierung der Einkommensverhältnisse, gesundheitliche Überlegungen, kulturelle Vorstellungen etc. sind wichtige Gründe bei der Entscheidung zur Rollenverteilung. Alle diese Gründe erfahren durch Artikel 8/2 und 15 BV einen verfassungsmässigen Schutz vor Nichtdiskriminierung.
Die AHV und die Unfallversicherung sollen zukünftig die wirtschaftlichen Folgen vom Tod des Lebenspartners/ der Ehefrau unabhängig vom Geschlecht der verstorbenen Person durch eine angemessene Kompensation der Erwerbseinbussen abfedern und Betroffene vor Armut bewahren.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.