20.450 · Parlamentarische Initiative · 2020-06-18
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Die Artikel 253 ff. des Obligationenrechts (OR) sollen mit einem neuen Artikel 263b mit dem folgenden Inhalt ergänzt werden:
Art. 263b Zuweisung der Wohnung der Familie beim Tod der Mieterin oder des Mieters
Stirbt ein Mieter verheiratet war oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebte, kann das Gericht auf Verlangen des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Person der eingetragenen Partnerschaft unabhängig davon, ob sie oder er den Mietvertrag mitunterzeichnet oder das Erbe angenommen oder ausgeschlagen hat, die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag für die Wohnung der Familie auf diese oder diesen übertragen, sofern dies den anderen Erbinnen und Erben billigerweise zugemutet werden kann und er für den Vermieter kein erheblicher Nachteil darstellt.
Begründung
Zahlreiche Verheiratete, die in einer gemieteten Familienwohnung leben, deren Mietvertrag sie nicht mitunterzeichnet haben, machen beim Tod der Ehefrau oder des Ehemannes und somit in der Zeit der Trauer eine unangenehme Erfahrung, wenn sie die Erbschaft in der Annahme ausschlagen, sie sei überschuldet: Es kann nämlich sein, dass der Mietvertrag ein Vermögenswert war und dass sie seither "rechtlos" in ihrer Wohnung leben und Gefahr laufen, dass die Vermieterin oder der Vermieter von ihnen verlangt, die Wohnung zu räumen.
Ebenso können diese Mieterinnen und Mieter, selbst wenn sie den Mietvertrag vor dem Tod der Ehefrau oder des Ehemannes mitunterzeichnet hatten, sich in einer Erbengemeinschaft wiederfinden, die sich möglicherweise aus Menschen zusammensetzt, die sie nicht kennen oder die ihnen feindlich gesinnt sind; sie müssen diese wie zu Lebzeiten ihrer Ehefrau oder ihres Ehemannes bei jeder Entscheidung mit einbeziehen. Noch schlimmer ist es, wenn die Erbengemeinschaft das Erbe annimmt, die Ehefrau oder der Ehemann, die oder der in der Wohnung lebt, dieses jedoch ausschlägt; dann kann die Erbengemeinschaft gemäss bestimmter Lehrmeinungen den Mietvertrag kündigen, ohne die betroffene Person vorher anzuhören!
Es ist daher wesentlich, im Obligationenrecht eine entsprechende neue Bestimmung ähnlich wie Artikel 121 des Zivilgesetzbuchs einzufügen, der das Scheidungsgericht befugt, die Familienwohnung einem einzelnen Ehegatten zuzuweisen.
Das Ziel besteht darin, der überlebenden Ehefrau oder dem überlebenden Ehemann, unabhängig davon, ob sie oder der den Mietvertrag mitunterzeichnet hat oder nicht, die Möglichkeit zu geben, vom Mietgericht die Zuweisung des Mietvertrags zu verlangen (wenn die Vermieterin oder der Vermieter sich weigert, den Vertrag zu übertragen, oder wenn die Miterbinnen und Miterben nicht damit einverstanden sind), sofern der Vermieterin oder dem Vermieter kein erheblicher Nachteil daraus entsteht.