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20.4511 · Interpellation · 2020-12-16

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat ist gebeten, diese Fragen zu beantworten:

1. Per Twitter hat das EJPD Handlungsbedarf anerkannt. Die EJPD-Vorsteherin werde im Herbst Massnahmen mit den Kantonen besprechen. Welche Massnahmen sind angedacht und wie ist der Stand der Arbeiten?

2. Bei den Kantonen gibt es in der Anwendung der Härtefallklausel grosse Unterschiede. Sieht der Bundesrat Handlungsbedarf in diesem Bereich?

3. Kann der Bundesrat die Top-5 Staatsangehörigkeiten, die am meisten einen Landesverweis erhalten, veröffentlichen?

4. Spielt die Möglichkeit eine Rolle, eine Ausschaffung im Heimatland tatsächlich zu vollziehen, in der Anwendung der Härtefallklausel? Gemäss einem Staatsanwalt wird einen Landesverweis erst angeordnet, wenn eine Ausschaffung überhaupt möglich ist. Entspricht die Entwicklung dieser Praxis dem Willen des Gesetzgebers?

Begründung

Im Sommer haben die Medien informiert, dass trotz Ausschaffungsinitiative vier von zehn kriminellen Ausländern in der Schweiz bleiben dürfen. Laut dem Bundesamt für Statistik werden nämlich 42 Prozent der Ausländer, die eine Katalogtat gemäss Landesverweisung begehen, nicht des Landes verwiesen. Dazu kommt, dass die Konferenz der Staatsanwälte Zweifel an der Datenqualität bei den Ausschaffungen rechtskräftig verurteilten Personen ohne Schweizer Pass hat. Der gesamte Prozess müsse überprüft werden, sagte der Präsident der Staatsanwälte-Konferenz. Der Letzte hat übrigens Verständnis für die kritischen Reaktionen aufgrund der veröffentlichten Statistiken gezeigt.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Am 16. Oktober 2020 hat die SPK-N Vertreter der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (SSK), der Schweizerischen Vereinigung der Richterinnen und Richter (SVR) und der Vereinigung der Kantonalen Migrationsbehörden (VKM) zur Landesverweisung angehört. Die Landesverweisung wurde zudem am 26. Oktober 2020 im Rahmen des Kontaktorgans EJPD-KKJPD thematisiert. Der Austausch mit der KKJPD wird laufend weitergeführt. Zurzeit werden vom EJPD ausgehend von der Motion Müller Philipp 18.3408 "Konsequenter Vollzug von Landesverweisungen" verschiedene Anpassungsmöglichkeiten der gesetzlichen Grundlagen geprüft, so unter anderem bei den materiellen Voraussetzungen zur Anordnung der Landesverweisung als auch bei den prozessualen Regelungen. Am 22. Januar 2021 hat die SPK-N eine Kommissionsmotion verabschiedet, welche die von der SSK, der SVR und der VKM in der Anhörung geäusserten Änderungsvorschläge aufnimmt und die Motion Müller Philipp 18.3408 erweitern und präzisieren soll (21.3009 Mo. SPK-N Landesverweisung per Strafbefehl bei leichten, aber eindeutigen Fällen).

2. Es gibt tatsächlich grosse Unterschiede zwischen den Kantonen. Diese bestehen jedoch in erster Linie bei der Anwendungsrate der obligatorischen Landesverweisung, das heisst dem Prozentsatz der Fälle, in denen bei Vorliegen einer Anlasstat eine Landesverweisung angeordnet wird. Das hat nicht in jedem Fall mit einer unterschiedlichen Anwendung der Härtefallklausel zu tun. Andere Faktoren scheinen in der Regel gewichtiger zu sein, unter anderem eine unterschiedliche Kriminalität, unterschiedliche persönliche Eigenschaften der Täterinnen und Täter oder unterschiedliche Interpretationen des Anlasstatenkatalogs durch die Strafjustizbehörden.

3. Das Bundesamt für Statistik (BFS) hat am 20. Oktober 2020 Angaben zur Anzahl der im Jahr 2019 zu einer Landesverweisung verurteilten Personen, alphabetisch aufgegliedert nach Nationalitäten und Nationalitätengruppen, veröffentlicht (vgl. www.bfs.admin.ch / Statistiken finden / 19 - Kriminalität und Strafrecht).

4. Bei der Anwendung der Härtefallklausel spielen viele Faktoren eine Rolle (Integration, Familienverhältnisse, finanzielle Verhältnisse, Anwesenheitsdauer, Gesundheitszustand, Wiedereingliederung im Herkunftsland). Die Lehre und Rechtsprechung lehnt sich für die Beurteilung mehrheitlich an die migrationsrechtlichen Kriterien gemäss Artikel 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) an. Beispielsweise werden das Non-Refoulement-Prinzip und andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts zwar grundsätzlich nicht bei der Anordnung der Landesverweisung, sondern bei deren Vollzug berücksichtigt (Art. 66d des Strafgesetzbuches, StGB; SR 311.0). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020, E. 1.3.5) darf jedoch das mit der Anordnung einer Landesverweisung befasste Gericht hinsichtlich der Prüfung des Non-Refoulement-Prinzips oder anderer zwingender Normen nicht lediglich auf die Vollzugsbehörde verweisen. Ob der Heimatstaat der betroffenen Person auch zwangsweise Rückführungen akzeptiert, spielt hingegen für die Anordnung der Landesverweisung durch das Gericht keine Rolle.

Antwort des Bundesrates.