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20.4573 · Motion · 2020-12-17

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 6 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) dahingehend zu ändern, dass das Führen von vierrädrigen Leichtmotorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h ab 16 Jahren erlaubt ist. Dies, damit die für die verschiedenen Verkehrsteilnehmerinnen und teilnehmer geltenden Vorschriften besser aufeinander abgestimmt sind und sich die Schweizer Regeln denjenigen der Nachbarländer annähern.

Begründung

Der Bundesrat hat in den letzten Jahren verschiedene substanzielle Änderungen der VZV beschlossen, wovon einige auf den 1. Januar 2021 in Kraft treten. Die wichtigste dieser Änderungen ist die Senkung des Mindestalters für den Lernfahrausweis auf 17 Jahre.

Andere Änderungen wiederum betreffen das Verfahren für den Erwerb des Führerausweises für Autos und für Motorräder. So ist auf den 1. Januar 2021 beispielsweise eine Senkung der Altersgrenzen auch bei Motorrädern vorgesehen. Dank dieser Änderung können die verschiedenen Benutzerkategorien, die das Schweizer Recht kennt, mit jenen der Europäischen Union harmonisiert werden. Motorräder bis 125 cm3 können neu ab 16 Jahren gefahren werden, während heute eine Altersgrenze von 18 Jahren gilt. Kleinmotorräder bis 50 cm3, die eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h haben, können neu ab 15 statt ab 16 Jahren gefahren werden.

Diese Motion übernimmt den Ansatz des Bundesrates und schlägt vor, das Fahren von vierrädrigen Leichtmotorfahrzeugen bis 50 cm3 mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h und einer Motorleistung von höchstens 4 kW ab einem Alter von 16 Jahren zu erlauben.

Heute gehören die vierrädrigen Kleinmotorfahrzeuge gemäss VZV in die Unterkategorie B1 und dürfen erst ab einem Alter von 18 Jahren gefahren werden. Die Verordnung unterscheidet nicht danach, welche Höchstgeschwindigkeiten die verschiedenen Fahrzeuge erreichen können. Doch seit die Verordnung erlassen wurde, haben sich ganz verschiedene Typen von vierrädrigen Leicht- und Kleinfahrzeugen entwickelt. Somit ist eine Anpassung von Artikel 6 VZV erforderlich, damit die unterschiedlichen Einsatzarten im Strassenverkehr rechtlich verankert sind.

Die Leichtmotorfahrzeuge dürfen in den meisten Ländern der EU ab 16 Jahren gefahren werden. In einigen Ländern liegt die Altersgrenze sogar noch tiefer, etwa in Frankreich, wo ein Mindestalter von 14 Jahren gilt. Mit dieser Motion könnte ein weiterer Schritt getan werden in Richtung Harmonisierung unserer Ausweiskategorien mit jenen unserer europäischen Nachbarländer. Die Regelung würde so für die gesamte Bevölkerung an Klarheit gewinnen.

Diese Fahrzeuge bieten für die Fahrerinnen und Fahrer auch mehr Sicherheit als die Zweiräder, besonders bei schlechten Wetterbedingungen. So könnte die Möglichkeit, vierrädrige Leichtmotorfahrzeuge ab 16 Jahren zu fahren, indirekt dazu beitragen, die Zahl der Toten und Schwerverletzten im Strassenverkehr zu senken.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Das Mindestalter zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorie F (Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder, mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h) betrug in der Schweiz lange Zeit 16 Jahre. Es zeigte sich jedoch, dass zunehmend Personenwagen auf 45 km/h gedrosselt und oft für längere Strecken eingesetzt wurden. Die Folge waren negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss, dies wegen der fehlenden Fahrerfahrung der 16-Jährigen und weil die "45er-Autos" insbesondere ausserorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht erreichten und somit als Verkehrshindernisse gefährliche Überholmanöver provozierten. Der Bundesrat hat deshalb im Jahr 2008 das Mindestalter zum Führen von Personenwagen auf 18 Jahre angehoben, auch wenn sie auf 45 km/h gedrosselt sind (Art. 6 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 [VZV; SR 741.51]). Aus seiner Sicht haben die damals vorgebrachten Argumente nach wie vor Gültigkeit.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.