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20.4717 · Motion · 2020-12-18

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit alle Bürgerinnen und Bürger die Hoheit über ihre Gesundheitsdaten erhalten. Dabei sind folgende Voraussetzungen zu schaffen:

- Es braucht einen einfachen, digitalen, gesicherten Zugang zu allen Gesundheits- und Krankheitsdaten.

- Alle Gesundheitsfachpersonen werden verpflichtet, medizinische Daten elektronisch auszutauschen.

- Es ist konsequent sicherzustellen, dass alle Daten nur einmal erfasst werden müssen (Once-Only-Prinzip), aber mehrfach genutzt werden können. Informationen, die auf Wunsch von Patientinnen und Patienten in Papierform zur Verfügung gestellt werden, sind elektronisch lesbar zu machen.

- Die Daten sollen mit vorgängiger Zustimmung der Patientinnen und Patienten für verschiedene Zwecke zur Verfügung gestellt werden können, z.B. für die Forschung.

- Zu schaffen sind aufwandgerechte Tarife für Gesundheitsfachpersonen, z.B. für durchgängige Medikationsprozesse, und Anreizsysteme für alle Akteure, z.B. den Einsatz digitaler Daten in der Prävention.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat ist ebenfalls der Überzeugung, dass die digitale Hoheit zu allen persönlichen Daten immer bei der Bürgerin oder beim Bürger liegen sollte, insbesondere bei besonders schützenswerten Daten wie Gesundheitsdaten. So wird im Rahmen der Umsetzung der Strategie eHealth Schweiz 2.0 vom Dezember 2018 die Einführung und anschliessende Verbreitung des elektronischen Patientendossiers (EPD) gemeinsam mit den Kantonen und allen involvierten Akteuren vorangetrieben. Mit dem EPD existiert ein Instrumentarium für Bürgerinnen und Bürger, alle ihre behandlungsrelevanten Daten einfach, sicher und elektronisch abzulegen und jederzeit den Gesundheitsfachpersonen zugänglich zu machen. Dabei hat die Bürgerin oder der Bürger als Besitzer eines EPDs immer die Kontrolle, wer seine Daten wann einsehen darf, indem explizite Zugriffsrechte vergeben werden müssen. Seit Ende 2020 gibt es erste zertifizierte Stammgemeinschaften, welche das EPD den Bürgerinnen und Bürgern anbieten. Alle stationären Einrichtungen wie Spitäler, Pflegeheime und Geburtshäuser sind bereits verpflichtet, das EPD einzuführen und zu nutzen. Für den ambulanten Bereich ist festzuhalten, dass ab dem Inkrafttreten der Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) betreffend die Zulassung von Leistungserbringern sich alle neu zu zulassenden Ärztinnen und Ärzte einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft anschliessen müssen (Art. 37 Abs. 3 nKVG). Dies ist ein wichtiger Schritt, damit auch im ambulanten Sektor die Verbreitung des EPD ausgedehnt wird. Diese KVG-Änderung wird voraussichtlich 2022 in Kraft gesetzt. Zudem ist im Parlament die Motion 19.3955 SGK-N "Ein elektronisches Patientendossier für alle am Behandlungsprozess beteiligten Gesundheitsfachpersonen" hängig, welche eine Verpflichtung für alle Gesundheitsfachpersonen vorsieht. Die Motion wurde in der Herbstsession 2019 vom Nationalrat angenommen. Der Entscheid des Ständerats steht noch aus. Das Once-Only-Prinzip ist Teil der Strategie Gesundheit 2030 und wird im "Programm Nationale Datenbewirtschaftung (NaDB) - Mehrfachnutzung von Daten (Umsetzung des Once-Only-Prinzips)" bereits aufgegriffen. Eine breite Verankerung dieses Prinzips bei den Gesundheitseinrichtungen ist wünschenswert, jedoch fehlen hierzu noch nationale Standards für die Strukturierung der Daten und für den medienbruchfreien Austausch zwischen den einzelnen Gesundheitseinrichtungen. Dafür wird im Rahmen der eHealth Strategie Schweiz 2.0 eine übergreifende Interoperabilitätsstrategie durch eHealth Suisse, die Kompetenz- und Koordinationsstelle von Bund und Kantonen, erarbeitet. Damit soll die Grundlage für den schweizweit einheitlichen Austausch von strukturierten Gesundheitsdaten zwischen den Gesundheitseinrichtungen geschaffen werden. Die Patienten/Bürger können heute schon im Rahmen von klinischen Studien ihre Daten der medizinischen Forschung - gemäss dem Humanforschungsgesetz (HFG, SR 810.30) - zur Verfügung stellen. In einer geplanten Revision des Verordnungsrechts wird derzeit geprüft, in wie weit diese Zustimmung für klinische Forschung vereinfacht werden kann (Stichwort: eConsent). Die Eröffnung der Vernehmlassung ist für Frühling 2022 geplant. Des Weiteren wird im Rahmen des Postulat Humbel 15.4225 "Bessere Nutzung von Gesundheitsdaten für eine qualitativ hochstehende und effiziente Gesundheitsversorgung in der Schweiz" ein Bericht erstellt. Der Bericht geht darauf ein wie die Bürger die Kontrolle über ihre Gesundheitsdaten behalten können und dennoch ihre Daten für Forschungszwecke sicher und sinnvoll genutzt werden können. Die Forderung nach aufwandgerechter Tarifierung ist nachvollziehbar. Im Rahmen des KVG sind heute schon Massnahmen der Qualitätssicherung (wie z.B. Vorgaben zur Sicherung der Medikationsqualität inklusive vollständige Dokumentation) als Bestandteil der Leistungserbringung anzusehen. Solche Aufwände können und werden daher bereits heute bei der Tarifberechnung berücksichtigt. Die Ausgestaltung und Vereinbarung der Tarife ist Sache der Tarifpartner. Bezüglich Rechnungsstellung hat der Bundesrat zudem im Kostendämpfungspaket II vorgeschlagen, dass diese elektronisch zwischen Leistungserbringern und Versicherern zu erfolgen hat. Damit besteht ein zusätzlicher Anreiz für die Leistungserbrinqer, die Daten elektronisch zur Verfügung zu haben. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die digitale Transformation im Gesundheitswesen vorangetrieben werden muss. Aus Sicht des Bundesrates sind die verschiedenen Anliegen jedoch bereits aufgenommen; die Schaffung weiterer Gesetzesgrundlagen ist nicht notwendig.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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