Lexipedia

20.493 · Parlamentarische Initiative · 2020-12-17

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Die Bestimmungen zur Lieferung von erneuerbaren Energien im Rahmen der Grundversorgung in Verbindung mit den Ende 2022 auslaufenden Fördermassnamen für erneuerbare Energien werden bis zum Inkrafttreten des neuen Rechtsrahmens für die Förderung erneuerbarer Energien beziehungsweise bis zur Revision der Gesetzgebung über den Strommarkt verlängert.

Begründung

Mit dem neuen Energiegesetz hat das Parlament vorgesehen, das Marktmodell für erneuerbare Energien nach fünf Jahren zu überprüfen. Es hat daher mehrere Instrumente bis Ende 2022 befristet und den Bundesrat beauftragt, rechtzeitig ein neues marktnahes Modell vorzulegen. Im Zusammenhang mit dieser Regelung, die sich aus der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) und der Marktprämie zusammensetzt, hat das Parlament auch einen Mechanismus festgelegt, der die Lieferung von erneuerbaren Energien an die Endverbraucherinnen und der Endverbraucher in der Grundversorgung vorsieht.

Die Ausarbeitung der Massnahmen durch den Bundesrat, mit denen der Ausbau der einheimischen erneuerbaren Energien und die Versorgungssicherheit in der Schweiz sichergestellt werden sollen, haben mehr Zeit in Anspruch genommen als vorgesehen. Ein nahtloser Übergang scheint somit infrage gestellt.

Eine Stop-and-go-Politik hätte negative Auswirkungen auf die Planungs- und Investitionssicherheit. Die Bereitschaft, in erneuerbare Energien zu investieren, würde untergraben. Was die Grundversorgung angeht, müsste mit mehreren neuen Regulierungen innert kurzer Zeit gerechnet werden: So würde die aktuelle Regulierung betreffend den Verkauf von erneuerbaren Energien für die Grundversorgung auf Anfang 2023 abgeschafft, und mit Inkrafttreten des revidierten Stromversorgungsgesetzes würde sie wahrscheinlich in ähnlicher Form als obligatorisches erneuerbares Standardprodukt - ein Prinzip, das angesichts der Vernehmlassungsergebnisse breit akzeptiert ist - erneut eingeführt. Derartige regulatorische Umwälzungen haben nicht nur mühsame Reorganisationsprozesse bei den Lieferanten und bei der Regulierungsbehörde zur Folge, sondern führen bei den Konsumentinnen und Konsumenten in einer Zeit geprägt von Gesetzesänderungen auch zu einem Vertrauensverlust.

Es ist daher angezeigt, die bis Ende 2022 befristeten Massnahmen für eine kurze Dauer zu verlängern. So kann bis zum Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eine nahtlose Regelung gewährleistet werden. Was die Grundversorgung angeht, muss zudem die Übergangsfrist von einem Jahr, die der Bundesrat ab dem Inkrafttreten des revidierten Stromversorgungsgesetzes bereits vorgesehen hat, berücksichtigt werden.